Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel müssen im Betrieb organisiert werden. Dabei sind bestimmte Anforderungen an Prüfer und Prüftätigkeit zu beachten.
Wer prüft?
Die Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel muss eine befähigte Person durchführen. Das ist jemand, der durch seine elektrotechnische Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung elektrischer Arbeitsmittel besitzt. Die geforderte zeitnahe berufliche Prüftätigkeit geht über die Anforderungen an eine Elektrofachkraft nach DGUV Vorschrift 3 (bisher BGV A3) hinaus.
Infos für Unternehmer und Prüfer
DGUV Information 203-071 (bisher BGI 5190) „Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel – Organisation durch den Unternehmer“
DGUV Information 203-070 (bisher BGI 5090) „Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel – Fachwissen für den Prüfer“
Prüfvorgaben in VDE-Bestimmungen
für elektrische Anlagen: vde 0105-100
für Maschinen: vde 0113-1
für Geräte: vde 0701-0702
Prüffristen
TRBS 1201 „Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“
DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (bisher BGV A3)
Die befähigte Person überprüft den ordnungsgemäßen Zustand des elektrischen Arbeitsmittels und ist für die sichere Durchführung der Prüfung verantwortlich. Sie unterliegt bei ihrer Prüftätigkeit keinen fachlichen Weisungen und darf wegen dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden.
Es ist Unternehmeraufgabe, die befähigte Person für die Durchführung der Prüfungen zu bestimmen. Über die Auswahl der befähigten Person und die Organisation der wiederkehrenden Prüfungen informiert die dguv Information 203-071. Sie enthält im Anhang auch Hinweise zur Auftragsvergabe, wenn externe Dienstleister die Prüfungen durchführen sollen.
Wie wird geprüft?
Die befähigte Person entscheidet im Einzelfall, wie sie – unter Beachtung der relevanten elektrotechnischen Bestimmungen – den sicheren Zustand des Prüfgegenstands feststellt. Erfahrungsgemäß werden bei der fachgerechten Sichtprüfung bereits über 80 Prozent der Mängel, z. B. beschädigte Leitungen, erkannt. Zusätzlich werden Messwerte ermittelt und mit Grenzwerten verglichen. Prüf-Vorgaben enthalten die entsprechenden vde-Bestimmungen.
Voraussetzung für fachgerechte Messungen sind geeignete Mess- und Prüfgeräte. Es ist aber immer der Sachverstand der befähigten Person gefragt, wenn entschieden werden muss, ob ein Arbeitsmittel noch sicher verwendet werden kann. Weitere Hinweise zur Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel enthält die DGUV Information 203-070.
Die Zeitabstände zwischen den einzelnen Prüfungen legen Unternehmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung fest. In der Praxis bewährt haben sich die Fristen für wiederkehrende Prüfungen der DGUV Vorschrift 3, die nahezu unverändert in die TRBS 1201 übernommen wurden. Diese Fristen sind eine gute Orientierung, ausschlaggebend aber ist immer die betriebliche Situation. Daraus können sich sowohl kürzere als auch längere Prüffristen ergeben.
BEWÄHRTE PRÜFFRISTEN FÜR WIEDERKEHRENDE PRÜFUNGEN*ArbeitsmittelPrüffristElektrische Anlagen und ortsfeste elektrische Arbeitsmittel4 JahreElektrische Anlagen und ortsfeste elektrische Arbeitsmittel in „Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art“ (z. B. vde 0100 Gruppe 700)1 JahrOrtsveränderliche elektrische Arbeitsmittel6 Monate
Bei Fehlerquote < 2 %:
In allen Betriebsstätten außer Büros: 1 Jahr
In Büros: 2 JahreOrtsveränderliche elektrische Arbeitsmittel auf Baustellen3 Monate
Bei Fehlerquote < 2 %: 1 JahrÜberprüfung der einwandfreien Funktion der Fehlerstromschutzeinrichtungen (RCDs) durch Betätigung der Prüfeinrichtung (Prüftaste)In stationären Anlagen: 6 Monate
In nichtstationären Anlagen,
z. B. Bau- und Montagestellen: arbeitstäglich
*nach TRBS 1201
Wie werden die Prüfungen dokumentiert?
Die Prüfergebnisse müssen dokumentiert und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden. Allerdings ist es bei Prüfungen der elektrischen Sicherheit sinnvoll, die Messwerte längerfristig aufzuzeichnen. Auf diese Weise lassen sich Veränderungen des Ist-Zustandes verfolgen. Folgende Informationen sollte die Dokumentation enthalten:
Identifikation des Prüfgegenstands (Hersteller, Typ, Serien-, Inventarnummer o. Ä.)
Datum der Prüfung
Art der Prüfung und Prüfgrundlagen
Verwendete Prüf-/Messgeräte
Ergebnis der Prüfung
Prüffrist
Bewertung festgestellter Mängel und Aussagen zum Weiterbetrieb
Name des verantwortlichen Prüfers
Beispiele für Prüfprotokolle enthält die DGUV Information 203-070. Die Prüfungen können auch in elektronischen Systemen dokumentiert werden. Durch eine Prüfplakette ist die Prüfung zusätzlich am Gerät erkennbar.