Raumabmessungen und Bewegungsflächen

Die Einhaltung von Mindestmaßen ist wichtig, damit die Beschäftigten ihre Arbeit in möglichst natürlicher Körperhaltung verrichten können. Arbeitsräume müssen mindestens eine Grundfläche von 8 m² aufweisen. Für jeden weiteren Arbeitsplatz im Raum muss die Grundfläche um mindestens 6 m² erweitert werden. Die lichte Höhe im Raum muss – in der Regel – mindestens 2,50 m betragen.

Die Bewegungsfläche am Arbeitsplatz muss mindestens 1,50 m² betragen. Dabei müssen die Tiefe und die Breite mindestens 1,00 m betragen. Ist dies aus betriebstechnischen Gründen nicht möglich, muss den Beschäftigten in der Nähe des Arbeitsplatzes eine mindestens 1,50 m² große Bewegungsfläche zur Verfügung stehen (siehe Abbildung).

Die Bewegungsfläche darf nicht durch z. B. Paletten oder Werkzeuge zugestellt werden. Bei der Planung der Bewegungsfläche sind alle für die Tätigkeit nötigen Körperhaltungen und Betriebszustände zu berücksichtigen. Arbeitsplätze, die nicht aufrechte Körperhaltungen, wie Bücken oder Knien, erfordern, be-nötigen eine mindestens 1,20 m tiefe Bewegungsfläche am Arbeitsplatz.

Mehr Infos:ASR A1.2 Raumabmessungen und Bewegungsflächen