Schutzhandschuhe – wann erforderlich und wann nicht?

Schutzhandschuhe bei Reinigungsarbeit

Schutzhandschuhe sollten nur zum Einsatz kommen, wenn alle anderen arbeitstechnischen und organisatorischen Maßnahmen, die das Risiko einer Hautgefährdung vermindern, ausgeschöpft sind.

Ist der Einsatz von Schutzhandschuhen erforderlich, sollte die Tragezeit so kurz wie möglich sein. Sie sollten nur während der unmittelbar hautgefährdenden Tätigkeit getragen werden.

Es ist sicherzustellen, dass das Risiko für die Gesundheit der Haut durch die Schutzmaßnahme selbst immer geringer ist als ohne die Schutzmaßnahme.

Sofern aus bestimmten Gründen (z. B. Produktschutz) Handschuhe getragen werden müssen, ist das Risiko einer Hautgefährdung gegenüber den Hygienevorteilen sorgfältig abzuwägen.

Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass das Risiko durch vorrangige Maßnahmen (Substitution, Technik, Organisation) nicht hinreichend gemindert werden kann und das Tragen persönlicher Schutzausrüstung erforderlich ist, so sind geeignete Schutzhandschuhe auszuwählen.

Ausführliche Infos in
DGUV Regel 112-195 Benutzung von Schutzhandschuhen
„Position der BGN zum Tragen von Schutzhandschuhen in den Mitgliedsbetrieben“