Gefährdungen durch Sonne bei Arbeitsplätzen im Freien

Symbolbild Anführung
Abführung	„angegriffene Hand“

Wer viel im Freien arbeitet, ist meist einer hohen Dosis an Sonnenstrahlung ausgesetzt. Die UV-Strahlung kann Haut und Augen schaden – sofort, aber auch langfristig. Je stärker und länger die Strahlung einwirkt, desto größer ist die Gesundheitsgefahr. Schäden durch UV-Strahlung spürt man erst, wenn es zu spät ist. Selbst wenn kein sichtbarer Sonnenbrand auftritt, kann die Strahlung zur Hautalterung beitragen und das Risiko für Hautkrebs erhöhen.

Gefährdet sind alle im Freien arbeitenden Beschäftigten – vor allem von März bis Oktober jeweils zwischen 10:30 und 15:30 Uhr. Das kann Schausteller, Hotelgärtner, Greenkeeper, Servicekräfte in der Außengastronomie sowie Beschäftigte in Freizeitparks betreffen.

Arbeitgeber müssen die UV-Strahlung der Sonne an Arbeitsplätzen im Freien bei der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen, geeignete Schutzmaßnahmen festlegen und die Beschäftigten über mögliche Gefahren sowie die richtige Anwendung der Schutzmaßnahmen unterweisen. Infos enthält

TIPP: Nutzen Sie für die Unterweisung Ihrer Beschäftigten

Bestimmte Formen des weißen Hautkrebses, die durch die UV-Strahlung der Sonne begünstigt werden, können als Berufskrankheit (BK 5103) anerkannt werden. Tritt bei einem Versicherten, der regelmäßig mehrere Jahre bei der Arbeit der Sonne ausgesetzt war, eine dieser Hautkrebsformen auf, hat er Anspruch auf Überprüfung seines Falls durch die Berufsgenossenschaft. Infos zur Berufskrankheitenanzeige