2. Vergabe von Aufträgen

DGUV Vorschrift 1, § 5 (3)

Bei der Erteilung von Aufträgen an ein Fremdunternehmen hat das den Auftrag erteilende Unternehmen das Fremdunternehmen bei der Gefährdungsbeurteilung bezüglich der betriebsspezifischen Gefahren zu unterstützen. Es hat ferner sicherzustellen, dass Tätigkeiten mit besonderen Gefahren durch Aufsichtsführende überwacht werden, die die Durchführung der festgelegten Schutzmaßnahmen sicherstellen.

Das Unternehmen muss sich darüber hinaus mit dem Fremdunternehmen einigen, wer die Aufsichtsführenden zu stellen hat.

 

Autor: Hartmann
2018-4-11