3. Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen

DGUV Vorschrift 1, § 6 (1)

Werden Beschäftigte mehrerer Unternehmen oder selbstständige Einzelunternehmen an einem Arbeitsplatz tätig, haben die Unternehmen hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten [...] zusammenzuarbeiten.

Soweit es zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, haben sie eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt. Dieser Koordinator ist zur Abwehr von besonderen Gefahren mit entsprechender Weisungsbefugnis auszustatten.

 

Autor: Hartmann
2018-4-11