4. Beschäftigte von Fremdunternehmen

DGUV Vorschrift 1, § 6 (2)

Bereits vor, spätestens aber bei Beginn der Arbeiten durch Fremdunternehmen muss sich der nach der DGUV Vorschrift 1, § 6 eingesetzte Koordinator (Person mit Weisungsbefugnis) mit den zuständigen vorgesetzten Personen der Fremdunternehmen in Verbindung setzen um die Arbeiten so aufeinander abzustimmen, dass eine reibungslose Abwicklung der Arbeiten der Fremdunternehmen im betreffenden Unternehmensbereich möglich ist.

Er muss darauf hinwirken, dass das staatliche und berufsgenossenschaftliche Regelwerk eingehalten wird.

 

Autor: Hartmann
2018-4-11