5. Weisungsbefugnis des Koordinators

Soweit es die Sicherheit im Unternehmen betrifft, muss sich die Weisungsbefugnis des Koordinators auch auf die Beschäftigten des Fremdunternehmens erstrecken. Er muss Anweisungen zur Gefahrenabwehr auch in deren Bereich unmittelbar geben dürfen.

Es ist zweckmäßig, diese Weisungsbefugnis bereits bei der Erteilung des Auftrages schriftlich festzulegen und damit das auftragnehmende Unternehmen zu unterrichten.

Vorgesetzte Personen des Fremdunternehmens bleiben für ihre Beschäftigten zuständig und verantwortlich und dürfen die ihnen übertragene Aufsichtspflicht nicht vernachlässigen. Ebenso sind die Beschäftigten des Fremdunternehmens verpflichtet, alles Mögliche zu tun, um Gefahren nicht entstehen zu lassen.

Die Weisungsbefugnis des Koordinators gegenüber den Auftragnehmenden und deren Beschäftigten ist Grundvoraussetzung für eine wirkungsvolle Arbeit des Koordinators. Seine Weisungsbefugnis unterscheidet sich jedoch grundlegend von dem allgemeinen Weisungsrecht einer betrieblich vorgesetzten Person. Der Koordinator kann nur Weisungen erteilen und Maßnahmen treffen, die zur Beseitigung einer gegenseitigen Gefährdung erforderlich sind. Allerdings darf er solche sicherheitswidrige Zustände oder Verhaltensweisen, die keine gegenseitige Gefährdung beinhalten und somit ausschließlich die Beschäftigten des Fremdunternehmens betreffen, nicht direkt unterbinden. Er hat in einem solchen Fall nur die Möglichkeit, sich an die zuständige vorgesetzte Person der jeweiligen Beschäftigten zu wenden und auf Beseitigung hinzuwirken.

 

Autor: Hartmann
2018-4-11