6. Rechte des Koordinators

Es ist zweckmäßig, eine vorgesetzte Person als Koordinator einzusetzen. Diese Aufgabe kann auch die Fachkraft für Arbeitssicherheit übernehmen. Sie muss dann jedoch Weisungsbefugnis gegenüber allen Beschäftigten hinsichtlich sämtlicher Arbeitsschutzangelegenheiten erhalten.

Die beteiligten Unternehmer können selbst und eigenverantwortlich den Aufgabenbereich des Koordinators durch vertragliche Vereinbarung festlegen.

Die Aufgabe des Koordinators ist, eine gefahrlose Zusammenarbeit der nebeneinander arbeitenden Unternehmen zu gewährleisten. Hierfür muss er über Arbeitsbeginn und -ende, Personalstärke und geplante Arbeitsweise der beteiligten Unternehmen informiert werden. Der Koordinator hat deshalb ein umfassendes Informationsrecht. Er hat also das Recht, von dem auftragnehmenden Unternehmen hierfür alle erforderlichen Unterlagen anzufordern. Treten Störungen im Arbeitsablauf auf, die zu einer gegenseitigen Gefährdung führen können, muss der Koordinator den Arbeitsablauf entsprechend ändern. Der Koordinator unterrichtet dann unverzüglich die verantwortlichen Personen der einzelnen Unternehmen über jede wesentliche Planänderung. Gegebenenfalls sind Arbeiten sogar zu unterbrechen. Die Wiederaufnahme der Arbeiten darf erst erfolgen, wenn der Koordinator dies ausdrücklich zulässt.

Autor: Hartmann
2018-4-11