1. Allgemeines

Nach § 11 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz, "ASiG") müssen Unternehmerinnen und Unternehmer (die Leitung) in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss (ASA) bilden. Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

Der ASA hat die Aufgabe, Themen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes zu besprechen.

Unterschiedliche Akteure eines Unternehmens erörtern in diesem Forum Arbeitsschutzthemen, besprechen Maßnahmen und bereiten Entscheidungen vor. Der effiziente Austausch zwischen betrieblichen Entscheidern und Fachleuten der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes gewährleistet möglichst gute Lösungen und die zügige Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen.

Der Arbeitsschutzausschuss trifft sich mindestens einmal im Quartal.

 

 

Autor: Hartmann
2016-6-12