3. Rechtliche Grundlagen

Rechtliche Grundlagen für die Bestellung der Sicherheitsbeauftragten sind § 22 des Siebtem Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) und DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

Dort heißt es in § 20 Absatz 1:

In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Berücksichtigung der im Unternehmen bestehenden Verhältnisse hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Arbeitsumgebung sowie der Arbeitsorganisation Sicherheitsbeauftragte in der erforderlichen Anzahl zu bestellen. Kriterien für die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten sind:

Die Angabe "In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer ..." wird von der BGN wie folgt verstanden:

Hier bedeutet "regelmäßig" über die Dauer von 13 Wochen oder mehr pro Jahr. Dabei zählen alle Beschäftigten, unabhängig von deren wöchentlicher Arbeitszeit.

Hat ein Unternehmen mehrere Betriebe, so empfiehlt es sich, die Regelung für jeden Betrieb separat anzuwenden.

Die Angabe „unter Berücksichtigung der im Unternehmen bestehenden Verhältnisse hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Arbeitsumgebung sowie der Arbeitsorganisation“ zielt auf die betriebsspezifischen Eigenheiten eines Unternehmens, die bei der Bestellung von Sicherheitsbeauftragten angemessen zu berücksichtigen sind. Die Kriterien für die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten dienen als Hilfe für die Berücksichtigung der betriebsspezifischen Eigenheiten. Beispiele für die Anwendung der Kriterien finden sich in Abschnitt 4 dieser ASI.

§ 20, Absatz 2, DGUV Vorschrift 1 sagt dazu:

Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen.

Alleine die Kernaufgabe eines Sicherheitsbeauftragten, "insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen", macht eine räumliche, zeitliche und fachliche Nähe eines Sicherheitsbeauftragten zu seinen Kollegen erforderlich.

Weiter ist die Frage zu klären, ob ein Sicherheitsbeauftragter bei der gegebenen Anzahl der Gefährdungen und der Anzahl der Kollegen seiner Aufgabe noch wirkungsvoll nachkommen kann.

 

 

Autor: Hartmann
2015-5-11