2. Betriebliche Ersthelfer

Der Unternehmer hat je nach Art und Größe seines Betriebes eine ausreichende Zahl von Ersthelfern zu benennen und einzusetzen. Diese müssen als Ersthelfer ausgebildet sein. Jede Person im Betrieb ist verpflichtet, sofern nicht gewichtige Gründe dagegen sprechen, sich als Ersthelfer zur Verfügung zu stellen und ausbilden zu lassen.

 

2.1 Anzahl der Ersthelfer

Die erforderliche Zahl der Ersthelfer ist abhängig von der Unternehmensart und Beschäftigtenzahl. Damit jederzeit (z. B. auch in Urlaubszeiten oder im Schichtbetrieb) im Notfall genügend Ersthelfer zur Verfügung stehen, orientiert sich die Berechnung an der Anzahl der jeweils anwesenden Beschäftigten. Ständig im Außendienst tätige Beschäftigte sind bei der Berechnung der Mindestzahl der Ersthelfer nicht einzubeziehen.

Tabelle 1: Ermittlung der Mindestanzahl von Ersthelfern

Anzahl der anwesenden Beschäftigten Art des Betriebes Mindestanzahl Ersthelfer
2 bis 20 anwesende Beschäftigte Alle 1 Ersthelfer
mehr als 20 anwesende Beschäftigte Verwaltungs- und Handelsbetriebe 5 % der anwesenden Beschäftigten
sonstige Betriebe 10 % der anwesenden Beschäftigten


 

2.2 Aus- und Fortbildung

Die Erstausbildung (Grundschulung) und die regelmäßige Fortbildung erfolgt jeweils an einem Tag mit 9 Unterrichtseinheiten. Die Fortbildung hat innerhalb von zwei Jahren zu erfolgen.

In der Aus- und Fortbildung werden praxisbezogene Erste-Hilfe-Maßnahmen und grundsätzliche Handlungsstrategien vermittelt. Aus didaktischen Gründen wird auf tiefergehende medizinische Informationen und hohe Detailgenauigkeit verzichtet.

Jeder teilnehmenden Person werden eine Teilnahmebescheinigung und eine Information über Lehrinhalte ausgehändigt.

Aus Gründen der Qualitätssicherung benötigen die ausbildenden Organisationen eine spezielle Ermächtigung. Viele Standorte der bekannten Rettungsorganisationen, z. B.

besitzen diese Anerkennung.

Die vollständige Liste der von den Unfallversicherungsträgern ermächtigten Stellen ist im Internet unter www.bg-qseh.de, einsehbar.

Die anfallenden Lehrgangsgebühren für die Aus- und Fortbildung der betrieblichen Ersthelfer übernimmt die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) bei ihren Mitgliedsbetrieben.

Dazu ist das BGN-Anmeldeformular für eine Ersthelferausbildung notwendig. Beim Lehrgang wird das Formular an die Ausbildungsstelle übergeben. Diese rechnet direkt mit der BGN ab. Das Formular können Sie folgendermaßen bei der BGN anfordern:

 

 

Autor: Hartmann
2022-05-17