4. Kennzeichnung

Erste-Hilfe-Einrichtungen, insbesondere Aufbewahrungsstellen von Erste-Hilfe-Material (z. B. Verbandkästen), müssen schnell zu finden sein und sind daher entsprechend zu kennzeichnen (gemäß der Technischen Regel für Arbeitsstätten "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" ASR A1.3).

Die Beschäftigten sind über die Bedeutung der Kennzeichen zu unterweisen.

E003: Erste Hilfe

E004: Notruftelefon

E009: Arzt

E010: Automatisierter Externer Defibrillator (AED)

E011: Augenspüleinrichtung

E012: Notdusche

E013: Krankentrage

 

 

Autor: Hartmann
2022-05-17