8. Ärztliche Versorgung

Bei Verletzungen, bei denen die Notwendigkeit einer weiteren Behandlung durch einen Arzt nicht ausgeschlossen werden kann, hat der Betrieb darauf hinzuwirken, dass der Verletzte einem Durchgangsarzt (D-Arzt) vorgestellt wird bzw. bei schweren Verletzungen einem Krankenhaus zugeführt wird.

Beim Vorliegen von Augen- oder Hals-, Nasen-, Ohrenverletzungen soll der Verletzte direkt einem entsprechenden Facharzt zugeführt werden. Die in der Umgebung Ihrer Betriebsstätte ermächtigten D-Ärzte können in einer Datenbank recherchiert werden: Suche nach Durchgangsärzten und weiteren Leistungserbringenden

 

 

Autor: Hartmann
2022-05-17