3. Zielsetzung der Gefährdungsbeurteilung

Die Formulierung von § 5 ArbSchG: "Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind", zeigt deutlich, dass im Mittelpunkt aller diesbezüglichen Bestrebungen die Ermittlung der für den Arbeitsschutz notwendigen Maßnahmen steht. Mit anderen Worten:

  1. Das Ziel der Bemühungen ist die Ermittlung von Maßnahmen zur Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit.

  2. Das Mittel hierzu ist die Ermittlung und Beurteilung der bei der Tätigkeit auf die Beschäftigten einwirkenden Gefährdungen.

  3. Die Betrachtung ist zu beziehen auf den Arbeitsplatz/Arbeitsbereich bzw. die Arbeitsaufgabe der Beschäftigten (prozessorientierte Betrachtung).

  4. Betrachtet werden in erster Linie die mit der Tätigkeit der Beschäftigten unmittelbar verbundenen Gefährdungen.

  5. Die Beurteilung ist für jeden Arbeitsplatz bzw. für jede Arbeitsaufgabe durchzuführen.

Die Gefährdungsbeurteilung dient nicht dem Zweck, alle denkbaren Gefährdungen im Betrieb zu ermitteln und zu dokumentieren. Vielmehr dient sie dazu, relevante Gefährdungen systematisch zu identifizieren, zu bewerten und bei Erfordernis Maßnahmen zur Vermeidung oder weitgehenden Verringerung der Gefährdungen zu treffen.

Damit ist die Gefährdungsbeurteilung das zentrale Steuerungsinstrument für den betrieblichen Arbeitsschutz.

Arbeiten an Maschine

 

Autor: Hartmann
2020-7-16