4. Schutzmaßnahmen

 

4.1 Allgemeine Schutzmaßnahmen

Planetenrühr- und -knetmaschinen können optional mit einem Not-Halt ausgerüstet sein. Ist die Maschine nicht mit einem Not-Halt versehen, muss der Aus-Schalter stets schnell erreichbar sein.

Grundsätzlich sind Planetenrühr- und knetmaschinen nach Festlegung in der Gefährdungsbeurteilung bzw. einmal jährlich von einer dazu befähigten Person zu prüfen. Ergänzend dazu muss durch regelmäßige Überprüfungen der Schutzeinrichtungen und Sichtprüfung der Maschine gewährleistet werden, dass die Maschine sicher verwendet werden kann. Regelmäßig bedeutet mindestens einmal pro Schicht bzw. Arbeitstag vor der Verwendung.

Vor Reinigungs-, Reparatur- und Wartungsarbeiten, Störungsbeseitigung usw., die einen Eingriff in Gefahrbereiche erfordern, ist die Maschine sicher stillzusetzen. Dies kann bspw. durch Trennung der Energiezufuhr erfolgen. Näheres hierzu ist der Betriebsanleitung zu entnehmen.

 

4.2 Schutzeinrichtungen gegen den Zugriff zu Gefahrstellen im Bottich

Das Werkzeug wird bei jeder Umdrehung bis auf wenige Millimeter an die innere Bottichwand heranbewegt. Hierdurch entstehen Quetschstellen. Bedingt durch die ellipsenartige Bewegung des Werkzeuges wandert der Bereich der Quetschgefährdung entlang der inneren Bottichwand (Abb. 1). Somit stellt die gesamte innere Bottichwand einen Gefahrbereich dar. Daher muss, während sich die Werkzeuge bewegen, der Zugriff in den Bottich verhindert sein.

Maschinen mit einer maximalen Bottichgröße von 10 Litern

Für Maschinen mit einer max. Bottichgröße von 10 Litern muss der Zugriff zum Gefahrbereich der Werkzeugbewegung mindestens eingeschränkt werden. Hierzu muss der Sicherheitsabstand zwischen Bottichoberkante und Werkzeug mindestens 120 mm betragen, wenn sich die Maschine in Arbeitsstellung befindet (siehe Abb. 2).

Dieser Sicherheitsabstand kann auch durch eine sogenannte Bottichvergrößerung erreicht werden. Hierbei handelt es sich um eine Schutzverkleidung, die starr angebracht ist.

Abb. 2: Maschine der Klasse 1 (bis 10 Liter)

Abb. 2: Maschine der Klasse 1 (bis 10 Liter)

Maschinen mit einer Bottichgröße von mindestens 10 Litern

An Maschinen der Klasse 2 mit Bottichvolumen von mindestens 10 Litern muss der Zugriff zum Gefahrbereich durch eine trennende Schutzeinrichtungen verhindert sein.

Folgende Schutzeinrichtungen können Anwendung finden:

Die über dem Bottich angebrachte Verkleidung sollte zur Beobachtung des Rühr-/Knetprozesses als transparente Kunststoffabdeckung gestaltet sein.

Für die Zugabe weiterer Zutaten bei der Herstellung kann die Verkleidung mit einer Eingabeöffnung versehen (Abb. 3) oder in Form eines Schutzgitters ausgeführt sein. Die Öffnungen sollen dann in Abhängigkeit vom Abstand (X) zwischen Unterkante der Öffnung bis zur Gefahrstelle (Rührwerkzeuge) folgende Maße (a) und (b) haben, wobei die Öffnung vertikal oder horizontal ausgerichtet sein kann:

X [mm]< 5050 bis 120> 120
a [mm]≤ 120
b [mm]≤ 20≤ 30≤ 50

Abb. 3: Maschine Klasse 2 mit Schutzeinrichtung

Abb. 3: Maschine Klasse 2 mit Schutzeinrichtung

Damit ein Zugriff zu Gefahrstellen bei laufender Maschine verhindert ist, darf der Abstand zwischen Bottichoberkante in Arbeitsstellung und Unterkante der geschlossenen Schutzeinrichtung maximal 8 mm betragen (Abb. 3). Bei Maschinen, die mit unterschiedlich großen Bottichen betrieben werden darf dieser Abstand maximal 15 mm betragen.

Beim Absenken des Bottichs oder beim Öffnen der verriegelten Schutzeinrichtung muss der Antrieb des Werkzeuges durch die Steuerung sicher abschalten, sobald ein Spalt größer 25 mm entsteht. Zum Wiedereinschalten muss durch die Bedienperson ein Startbefehl erfolgen.

Maschinen, die vor dem Inkrafttreten der DIN EN 454 Ausgabe 2014, in Verkehr gebracht wurden, können auch mit Schaltbzw. Schutzringen ausgestattet sein. Diese sind über dem Bottich angebracht. Sie sorgen dafür, dass bei Bewegungen des Ringes von größer 5 mm der Antrieb abschaltet.

Beim Auslösen der Schutzeinrichtung oder beim Betätigen des Not-Halts muss das Werkzeug innerhalb von 4 Sekunden zum Stillstand kommen. Dies gilt für den Betrieb mit leerem Bottich.

 

4.3 Hub- und Senkbewegungen des Bottichs

Der Zugriff zu Gefahrstellen der Führungs- und Antriebseinrichtung für die Hub- und Senkbewegung des Bottichs muss durch feststehende trennende Schutzeinrichtungen verhindert sein.

Planetenrühr- und -knetmaschinen können mit hand- oder kraftbetriebener Bottichhebeeinrichtung ausgestattet sein (Abb. 4 und 5).

Bei handbetriebenem Bottichhebesystem muss der Abstand zwischen Bottich bzw. Maschinenrahmen und dem Hebel bzw. Kurbel mindestens 50 mm betragen, damit Verletzungen (Quetschen) vermieden werden. Siehe hierzu auch Abb. 4.

Abb. 4: Maschine mit handbetriebenem Bottich-Hebesystem (Handkurbel)

Abb. 4: Maschine mit handbetriebenem Bottich-Hebesystem (Handkurbel)

Bei Maschinen mit kraftbetriebenen Bottichhebesystemen (siehe Abb. 5) kann der Befehl für den Hub- und Absenkprozess über eine Steuerungseinrichtung mit selbsttätiger Rückstellung (Taster) erfolgen. Durch einfaches loslassen des Tasters wird dabei die gefahrbringende Bewegung gestoppt. Alternativ kann die Maschine auch mit einer Schaltleiste o. ä. ausgestattet sein. Beim Betätigen der Schaltleiste wird auch hier der Antrieb gestoppt.

Abb. 5: Maschine mit kraftbetriebenem Bottich-Hebesystem

Abb. 5: Maschine mit kraftbetriebenem Bottich-Hebesystem

 

4.4 Gefahren durch Vorsatzgeräte

Maschinen können mit einer zusätzlichen Antriebswelle für den Anschluss von Zusatzgeräten (Vorsatzgeräten wie z. B. Fleischwolf, Gemüseschneider u. ä.) ausgestattet sein. Bei Nichtverwendung dieser Option ist darauf zu achten, dass die Antriebswelle mit einer Abdeckung versehen ist. Diese Abdeckung muss unverlierbar an der Maschine befestigt sein.