6.   Anforderungen an Haushaltsmaschinen

Die sog. Haushaltsmaschinen sind meist in Hotels, die nur Frühstück anbieten, anzutreffen oder in Betrieben, in denen nur wenig oder nur gelegentlich Produkte zu schneiden sind. Diese Maschinen sind mit Rundmessern ausgestattet, deren Durchmesser maximal 150 mm beträgt. Der Restehalter und der Schlitten sind bei diesen Haushaltsmaschinen meist abnehmbar. Übrigens: Bevor die Norm EN 1974 die Anforderungen an Aufschnittschneidemaschinen regelte, lag die Grenze zwischen gewerblichen Maschinen und Haushaltsmaschinen im deutschen Regelwerk bei 170 mm. Werden Haushaltsmaschinen trotzdem gewerblich genutzt (s. o.), dürfen sie nur mit Schlitten und Restehalter betrieben werden. Schlitten und Restehalter müssen also immer angebracht sein. Wird der Resthalter gerade nicht benutzt, muss er sich zumindest in nächster Nähe befinden. Das soll dafür sorgen, dass er, wenn er benötigt wird, auch tatsächlich benutzt wird. Die Personen, die die Haushaltsmaschinen bedienen, müssen im sicheren Umgang mit der Maschine unterwiesen sein.