4. Anforderungen an Treppen

4.1 Grundlegende bauliche Anforderungen

Stufenabmessungen

Wesentlich für eine gut begehbare und verkehrssichere Treppe sind ausreichend große, ebene, rutschhemmende und tragfähige Auftrittsflächen in gleichmäßigen, mit dem Schrittmaß übereinstimmenden Abständen.

Als mittlere Schrittlänge beim Gehen auf geradem, ebenem Boden nimmt man 63 cm an. Jedoch verkürzt sich dieses Maß, wenn der Weg geneigt ist. Ein weiterer Faktor ist das Verhältnis Auftritt (a) und Steigung (s). Als besonders sicher begehbar erwiesen sich Treppen, deren Stufen einen Auftritt von 29 cm und eine Steigung von 17 cm haben. Dieses Verhältnis von Auftritt und Steigung erfordert außerdem den geringsten Kraftaufwand beim Treppensteigen (siehe Tabelle 1 und Abb. 1).

Innerhalb eines Geländes oder Gebäudes sollen alle Treppen gleiche Auftritt- und Steigungsmaße aufweisen.

Anwendungsbereich

Auftritt (a)
[cm]

Steigung (s)
[cm]

Freitreppen

32–30

14–16

Versammlungsstätten/
Verwaltungsgebäude

31–29

15–17

Gewerbliche Bauten

30–26

16–19

Boden- und Kellertreppen

28–26

17–19

Tabelle 1: Auftritte und Steigungen unterschiedlicher Treppen


Bei Treppen ergibt sich als "Beziehung" zwischen Schrittlänge, Auftritt und Steigung die Schrittmaßformel:
Auftritt (a) und 2 x Steigung (s) = 59 bis 65 cm.

Besonders wichtig ist, dass alle Stufen einer Treppe die gleichen Maße aufweisen. Unterschiedlich hohe Stufen führen über kurz oder lang zu Unfällen, da beim Begehen einer Treppe unbewusst Stufengleichheit erwartet wird.

Ausgetretene, schiefe, morsche oder beschädigte Stufen müssen umgehend ausgebessert werden, um ein sicheres Begehen zu gewährleisten.

Treppen, auf denen Fässer transportiert werden, sollten immer mit Fassrutschen o. Ä. ausgerüstet sein, um Schäden an Stufenkanten zu vermeiden. Geeignete Transporthilfsmittel (Sackkarren) sind zu verwenden.

Bei außenliegenden Treppen sind Maßnahmen gegen witterungsbedingte Glätte erforderlich. Eine entsprechende bauliche Maßnahme ist z. B. eine ausreichend große Überdachung.

Treppenbreite

Sie richtet sich nach der Verkehrsdichte (Zahl der Treppenbenutzer) und dem Benutzungszweck. Es ist besonders darauf zu achten, dass die Treppenbreite nicht durch Abstellen oder Lagern von Gegenständen – auch nicht vorübergehend – eingeengt wird.

Geländer

Die freien Seiten der Treppen, Treppenabsätze und Treppenöffnungen müssen durch Geländer gesichert sein. Die Geländerhöhe muss lotrecht über der Stufenvorderkante gemessen mindestens 1,0 m betragen. Bei einer möglichen Absturzhöhe von mehr als 12 m muss die Geländerhöhe mindestens 1,10 m betragen. Die Geländer müssen so gestaltet sein, dass ein Durchstürzen von Personen verhindert wird, z. B. durch senkrechte Stäbe oder feste Ausfüllungen. Grundsätzlich ist das Füllstabgeländer mit senkrecht angebrachten Stäben dem Knieleistengeländer vorzuziehen.

Der zulässige Stababstand beträgt max. 18 cm. Wenn mit der häufigen Anwesenheit von Kindern gerechnet werden muss, darf er nicht mehr als 12 cm betragen. Es ist zu empfehlen bei Geländerfüllungen, die dazu geeignet sind, das Hinauf- oder Überklettern zu ermöglichen, ein lichtes Maß von 2 cm nicht zu überschreiten.

Handläufe

Treppen mit mehr als 2 Stufen und einer Stufenbreite von nicht mehr als 1,50 m müssen mindestens mit einem Handlauf ausgerüstet sein. In bestehenden Arbeitsstätten müssen Treppen mit mehr als 4 Stufen mindestens einen Handlauf haben, soweit das Bauordnungsrecht der Länder einen Handlauf nicht schon bei geringerer Stufenzahl fordert. Dabei sollte der Handlauf, in Abwärtsrichtung gesehen, an der rechten Treppenseite angebracht sein. Beträgt die Stufenbreite mehr als 1,50 m, so müssen die Treppen auf beiden Seiten mit Handläufen ausgerüstet sein. Bei einer Stufenbreite von mehr als 4 m ist zusätzlich ein Zwischenhandlauf erforderlich, der die Treppe in zwei gleiche Breitenabschnitte unterteilt. Dies gilt für die Arbeitsstätten und Arbeitsbereiche.

Soweit in anderen Rechtsvorschriften andere oder weitere Anforderungen gestellt werden, bleiben diese Vorschriften unberührt. Dies gilt insbesondere für das Bauordnungsrecht der Länder und Sonderbauverordnungen.


4.2 Beleuchtung, farbliche Kennzeichnung

Für die Sicherheit ist eine gute Erkennbarkeit der Stufen und insbesondere der Stufenkanten besonders wichtig. Deswegen sind Treppen – wie auch Verkehrswege – ausreichend hell zu beleuchten.

Lichtschalter müssen an den Treppenzugängen leicht erreichbar und sichtbar sein. Die Leuchten sollen so angebracht sein, dass sie keine Schlagschatten werfen und dass die volle Stufenbreite (Auftrittsfläche) gut erkennbar ist.

Durch farblich unterschiedliche Gestaltung von Trittstufe und Setzstufe oder farbliches Abheben der Stufenkanten wird die Erkennbarkeit günstig beeinflusst.


4.3 Stufenmaterial – Belag

Die Trittsicherheit von Treppenstufen hängt weitgehend vom Stufenmaterial oder -belag ab. Je nach Verwendungszweck und Beanspruchung können die Auftrittflächen aus Gitterrosten, Beton, Naturstein, Fliesen, Teppichboden, Holz oder Kunststoff bestehen. Wichtig ist, dass das Stufenmaterial den auftretenden Beanspruchungen standhält und rutschhemmend ist.

Treppen mit Teppichläufern können nur als trittsicher gelten, wenn sie mit Teppichstangen befestigt sind, die sich nicht von selbst lösen können. Dies kann man mit Halterungen erreichen.

Die Stufenkanten unterliegen einer besonders hohen Beanspruchung und verdienen daher besondere Aufmerksamkeit. Kantenprofile sind grundsätzlich bündig mit der Stufenoberfläche zu verlegen. Beschädigte Kantenprofile müssen unverzüglich gegen neue ausgewechselt werden.


4.4 Reinigung und Pflege

Wenn gleitfördernde Verunreinigungen die Treppenstufen bedecken, müssen diese in geeigneter Weise gereinigt werden. Die Auswahl der Reinigungsmittel bzw. Reinigungsverfahren richtet sich nach der Art der Verunreinigung.

In diesem Zusammenhang muss daran erinnert werden, dass von Reinigungsmitteln (z. B. reizend) und von den Reinigungsverfahren (z. B. Hochdruckreiniger) ebenfalls Gefahren ausgehen. Hier sind Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und Hinweise zu beachten. Nicht selten wird durch Feuchtreinigung und durch intensive Pflege (Hochglanz) Glättebildung verursacht.

Eine Feuchtreinigung sollte außerhalb der Hauptbenutzungszeiten erfolgen. Durch die Benutzung rutschhemmender Pflegemittel kann die Trittsicherheit auf Treppen weitgehend gewährleistet werden.

Durch Reinigung und Pflege darf die rutschhemmende Wirkung der Stufenoberfläche nicht verringert werden.

Autor: Hartmann

 

 

2018-6-12