Anhang 6: Umgang mit Altgeräten

Aufgrund der 11. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Explosionsschutzprodukteverordnung,11. ProdSV) dürfen vom Hersteller seit dem 01.07.2003 Geräte, Komponenten und Schutzsysteme für explosionsgefährdete Bereiche nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie der ATEX-Richtlinie entsprechen.

Arbeitsmittel, die bereits vor dem 30.06.2003 im Unternehmen verwendet wurden, dürfen weiter verwendet werden, sofern aus der Gefährdungsbeurteilung hervorgeht, dass sie entsprechend dem Stand der Technik sicher verwendet werden können.

Geräte , die vor dem 30. Juni 2003 bereits in Verkehr waren, brauchen keine Kennzeichnungen nach den entsprechenden europäischen Richtlinien.

Elektrische Geräte, zugelassen für die Zone 10, dürfen auch in der Zone 20 (oder 21, 22) uneingeschränkt weiter betrieben werden.

Elektrische Geräte, die für die Zone 11 geeignet waren, dürfen nur in der Zone 22 eingesetzt werden. Ist ein Einsatz in Zone 21 geplant, muss die Eignung durch eine Gefährdungsbeurteilung nachgewiesen werden.

 

Autor: Gramlich
2023