Hier greift das Explosionsschutz­dokument

Gefährdungsbeurteilung im Explosionsschutz
von Stefan Grund | aus Akzente

Bild: Elektrik

Dass in vielen Betrieben der Nahrungsmittelindustrie Explosionsgefährdungen auftreten können, ist seit jeher bekannt. Trotzdem führen Betriebe oftmals keine systematische Beurteilung der Explosionsgefahren durch. Die Betriebssicherheitsverordnung macht nun die Erstellung eines Explosionsschutzdokumentes zur Pflicht. Das stellt viele Betriebe vor nicht unerhebliche Probleme, denn das Thema ist sehr komplex und erfordert besondere Fachkenntnisse. Nachfolgend ein Überblick und Hilfestellungen.

Das Explosionsschutzdokument ist ein Baustein der systematischen Gefährdungsbeurteilung im Explosionsschutz. In ihm müssen die Ergebnisse der Analyse der Explosionsgefahren, deren Bewertung sowie die unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange getroffenen technischen, organisatorischen und personellen Maßnahmen festgehalten werden. Aus dem Explosionsschutzdokument muss insbesondere hervorgehen,

Die Gefährdungsbeurteilung im Rahmen des Explosionsschutzdokumentes ist nicht als eigenständige Betrachtung, sondern als eine Erweiterung der Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz bzw. Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zu verstehen. Das Explosionsschutzdokument muss für bestehende und neue Anlagen erstellt werden. Hierbei kann auf vorhandene Gefährdungsbeurteilungen und andere gleichwertige Dokumente zurückgegriffen bzw. verwiesen werden. Das Explosionsschutzdokument ist ein lebendes Dokument. Bei Veränderungen der Arbeitsmittel oder des Arbeitsablaufes muss es überarbeitet werden.

Aufbau eines Explosionsschutzdokumentes
Im Folgenden wird der Aufbau eines Explosionsschutzdokumentes1 am Beispiel von Anlagen für staubförmige Produkte gezeigt. Zunächst sind Informationen zu den betrieblichen Gegebenheiten, den produktionstechnischen Abläufen in den Bereichen, in denen mit explosionsfähiger Atmosphäre gerechnet werden muss, sowie zu den dort eingesetzten Stoffen in das Explosionsschutzdokument aufzunehmen:

  1. Angaben zu Betriebsbereichen, Geltungsbereich etc.
  2. Verantwortliche Personen für den Betrieb
  3. Kurzbeschreibung der baulichen und örtlichen Gegebenheiten
  4. Verfahrensbeschreibung
  5. Stoffdaten und relevante explosionstechnische Kenngrößen
  6. Gefährdungsbeurteilung und Zoneneinteilung
  7. Organisatorische Schutzmaßnahmen

Die Punkte 6 und 7 werden nachfolgend ausführlich behandelt.

1 Infos zu den Inhalten des Explosionsschutzdokumentes: Praxisleitfaden zur Erstellung eines Explosionsschutzdokumentes für Betriebe der Getreideverarbeitung, Getreidelagerung und des Handels. Hier auf www.fsa.de

Gefährdungsbeurteilung und Zoneneinteilung
Das Explosionsschutzdokument muss alle in den relevanten Betriebsbereichen möglichen Explosionsgefährdungen enthalten. Erfasst und dokumentiert werden müssen also auch Gefährdungen bei An- und Abfahrvorgängen, bei betriebsbedingt zu erwartenden Störungen und bei der Instandhaltung. Folgende Fragen sind bei der Gefährdungsbeurteilung2 zu beantworten:

2 Weitergehende Informationen sind den Technischen Regeln zur Betriebssicherheit (TRBS) 2152 »Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Allgemeines« (namens- und inhaltsgleich mit TRGS 720) zu entnehmen.

Kann die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre nicht sicher ausgeschlossen werden, müssen Explosionsschutzmaßnahmen festgelegt werden. Hier sind zunächst Maßnahmen zu bevorzugen, die die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verhindern oder einschränken. Erst wenn diese Maßnahmen nicht zu einer befriedigenden Lösung führen, sind Maßnahmen anzuwenden, die die Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verhindern, sowie Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes.

3 Beispiele für die Zoneneinteilung enthält Abschnitt F der BGR 104 "Regeln für das Vermeiden der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre" oder auch der o. g. Praxisleitfaden.

Organisatorische Schutzmaßnahmen
Für einen wirkungsvollen Explosionsschutz haben aber auch organisatorische Maßnahmen eine herausragende Bedeutung.

4Mit den Prüfungen dürfen nur Personen beauftragt werden, die aufgrund einer entsprechenden beruflichen Ausbildung oder einer vergleichbaren technischen Qualifikation über umfassende Kenntnisse im Explosionsschutz verfügen.

 

Autor: Grund