Betriebliche Wege sicher gestalten

Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A 1.8 „Verkehrswege“

Kugelförmige Spiegel an einer Hallendecke

Rund ein Drittel aller Unfälle in der Nahrungsmittel- und Getränkeindustrie ereignen sich beim Transport und Verkehr auf innerbetrieblichen Wegen. Bei diesen Unfällen spielt häufig die Beschaffenheit des Verkehrsweges eine Rolle. Hilfestellung für die sichere Gestaltung der betrieblichen Wege sowie bei der Beseitigung von Schwachstellen und potenziellen Unfallursachen bietet die Arbeitsstättenregel ASR A 1.8 „Verkehrswege“.

von Werner Fisi
aus Akzente 013 | Magazin für Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Rehabilitation

Der Hauptteil der neuen asr befasst sich mit dem Einrichten innerbetrieblicher Verkehrswege für den Fußgängerund Fahrzeugverkehr, also insbesondere Flure, Gänge, Laderampen, Treppen, Verkehrsflächen, in Lagern und auf Höfen und auch Steigeisengängen und Steigleitern. Außerdem enthält die asr auch ein Kapitel über das Betreiben von Verkehrswegen und ein Kapitel über Instandhaltung und sicherheitstechnische Prüfung. Auch abweichende/ergänzende Anforderungen an Baustellen sind ausgeführt.

[ Dipl.-Ing. Werner Fisi ist Mitarbeiter der bgn-Prävention und betreut als Aufsichts person Mitgliedsunternehmen. ]

Wie breit?
Ein wichtiger Sicherheitsaspekt ist die Abmessung des Verkehrsweges. In der ASR A 1.8 wird empfohlen, bereits bei der Planung von Verkehrswegen die Art des Betriebes zu berücksichtigen, damit keine Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten im späteren Betrieb auftreten. Die Breite von Wegen für den reinen Gehverkehr hängt von der Anzahl der Fußgänger ab, die im Einzugsgebiet des Weges arbeiten (siehe Tabelle). In der ASR A 1.8 sind die Breiten gegenüber der alten ASR 17/1,2 geringfügig geändert worden, wie vorher schon in der ASR A 2.3 „Flucht- und Rettungswege“.

Ebenfalls in der ASR A 1.8 zu finden sind Angaben über die Mindestbreite von Gängen zu persönlich zugewiesenen Arbeitsplätzen, Hilfstreppen sowie Wartungsgängen und von Verkehrswegen für Fußgänger zwischen Lagereinrichtungen und -geräten.

Bei den Wegen für den Fahrverkehr gibt es gegenüber der alten asr keine Änderung. Eine Tabelle mit Beispielen von Fahrzeugen gibt es nicht mehr. Hier ist die Breite des Fahrzeugs, Transportmittels oder Ladeguts ausschlaggebend. Für Geschwindigkeiten unter 20 km/h gilt als Faustregel für die Breite bei einem einspurigen Verkehrsweg: Wegbreite = Breite des Transportmittels/Ladeguts + 2 x 0,50 m Randzuschlag.

Bei Wegen, die sowohl vom Gehverkehr als auch vom Fahrverkehr benutzt werden, ist ein größerer Randzuschlag gefordert: 0,75 m auf jeder Seite. Ausnahmen sind nur in Betriebsbereichen mit geringem Verkehr und übersichtlichen, kurzen Wegen zugelassen. Hier kann die Summe der Zuschläge auf 1,10 m herabgesetzt werden.

markirteter Weg in einer Lagerhalle

Wie hoch?
Bei Verkehrswegen ist eine lichte Mindesthöhe vorgeschrieben. Bei Wegen für den Fahrverkehr ergibt sich die lichte Höhe aus der Höhe des Fahrzeugs, z. B. des Gabelstaplers, einschließlich sitzendem oder stehendem Fahrer, oder aus der Ladehöhe. Auf diese Höhe muss ein Sicherheitszuschlag von mindestens 0,20 m aufgeschlagen werden. Die lichte Mindesthöhe über Verkehrswegen sollte 2,0 m betragen.

Geändert haben sich die zulässigen Abweichungen. Eine Unterschreitung der lichten Höhe von maximal 0,05 m an Türen kann vernachlässigt werden. Ausnahmen sind auch für Wartungsgänge zulässig. Hier darf eine lichte Mindesthöhe von 1,90 m nicht unterschritten werden. Eine Unterschreitung der Mindesthöhe an Türen und Toren im Verlauf von Wartungsgängen von maximal 0,10 m kann vernachlässigt werden.

BREITE VON WEGEN
für den reinen Fußgängerverkehr
Anzahl der Fußgänger, die den Weg nutzen Wegbreite in Meter
bis 5 0,875
bis 20 1,00
bis 100 1,20
bis 250 1,80
bis 400 2,40

Was außerdem?
Außer der Höhe und Breite des Verkehrsweges sind noch andere Faktoren ausschlaggebend für das sichere Begehen und Befahren. Verkehrswege sollten übersichtlich und möglichst gerade verlaufen. Wenn Höhenunterschiede, z. B. zwischen benachbarten Gebäudeteilen, nicht vermeidbar sind, so sollen diese vorzugsweise durch Schrägrampen ausgeglichen werden. Neu geregelt ist in der ASR A 1.8, dass Schrägrampen für den Fahrund Gehverkehr in Abhängigkeit von der Art der Nutzung eine bestimmte maximale Neigung nicht überschreiten dürfen. Eine Tabelle in der ASR A 1.8 gibt Auskunft.

Ebenfalls neu ist die Empfehlung, Verkehrswege so einzurichten, dass die Belastung der Beschäftigten, die Lasten manuell transportieren, möglichst gering gehalten wird. Für Steigeisen und Steigleitersprossen enthält die ASR A 1.8 Angaben zu Gestaltung und Einbau sowie die erforderlichen Mindestmaße der Auftrittsbreiten. Die Anforderungen an Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz, z. B. für Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA), sind abhängig von möglichen Fallhöhen dargestellt.

Das Kapitel Betreiben von Verkehrswegen befasst sich mit möglichen Gefährdungen bei der Benutzung von Verkehrswegen und Fahrtreppen sowie geeigneten Schutzmaßnahmen wie z. B. innerbetrieblichen Verkehrsregeln, geeignete Warnkleidung, farbliche Markierungen, Reinigungsverfahren, Winterdienst, Beleuchtung, die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen und umzusetzen sind. Es lohnt sich, einmal in die ASR A 1.8 hineinzuschauen.

[ Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A 1.8 „Verkehrswege“ über: www.bgn.de, Shortlink = 1291

Die ASR A 1.8 „Verkehrswege“ ersetzt die bisherigen Arbeits stättenrichtlinien ASR 17/1,2 „Verkehrswege“, ASR A 18/1–3 „Fahrtreppen und Fahrsteige“ und ASR 20 „Steigeisengänge und Steigleitern“ und enthält viele Regelungen aus diesen Arbeitsstättenrichtlinien. ]

Autor: Fisi