Der gefahrlose Umgang mit elektrischem Strom hängt entscheidend vom einwandfreien Zustand der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel ab. Im Betriebsalltag aber sind sie schädigenden Einflüssen wie Materialalterung, Beschädigungen, Nässe oder Staub ausgesetzt. Um hierdurch bedingte gefährliche Situationen zu vermeiden, sind wiederkehrende Prüfungen erforderlich.
von Leonhard Blümcke
Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel müssen im Betrieb organisiert werden. Dabei sind bestimmte Anforderungen an Prüfer und Prüftätigkeit zu beachten.
[ Dipl.-Ing. Leonhard Blümcke betreut als Aufsichtsperson Mitgliedsbetriebe und ist Experte für Maschinen-und Anlagensicherheit. ]
Die Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel muss eine befähigte Person durchführen. Das ist jemand, der durch seine elektrotechnische Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung elektrischer Arbeitsmittel besitzt. Die geforderte zeitnahe berufliche Prüftätigkeit geht über die Anforderungen an eine Elektrofachkraft nach DGUV Vorschrift 3 (bisher BGV A3) hinaus.
ZUM NACHSCHLAGEN |
Infos für Unternehmer und Prüfer
Prüfvorgaben in VDE-Bestimmungen
Prüffristen
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Die befähigte Person überprüft den ordnungsgemäßen Zustand des elektrischen Arbeitsmittels und ist für die sichere Durchführung der Prüfung verantwortlich. Sie unterliegt bei ihrer Prüftätigkeit keinen fachlichen Weisungen und darf wegen dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden.
Es ist Unternehmeraufgabe, die befähigte Person für die Durchführung der Prüfungen zu bestimmen. Über die Auswahl der befähigten Person und die Organisation der wiederkehrenden Prüfungen informiert die dguv Information 203-071. Sie enthält im Anhang auch Hinweise zur Auftragsvergabe, wenn externe Dienstleister die Prüfungen durchführen sollen.
Die befähigte Person entscheidet im Einzelfall, wie sie – unter Beachtung der relevanten elektrotechnischen Bestimmungen – den sicheren Zustand des Prüfgegenstands feststellt. Erfahrungsgemäß werden bei der fachgerechten Sichtprüfung bereits über 80 Prozent der Mängel, z. B. beschädigte Leitungen, erkannt. Zusätzlich werden Messwerte ermittelt und mit Grenzwerten verglichen. Prüf-Vorgaben enthalten die entsprechenden vde-Bestimmungen.
Voraussetzung für fachgerechte Messungen sind geeignete Mess- und Prüfgeräte. Es ist aber immer der Sachverstand der befähigten Person gefragt, wenn entschieden werden muss, ob ein Arbeitsmittel noch sicher verwendet werden kann. Weitere Hinweise zur Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel enthält die DGUV Information 203-070.
Die Zeitabstände zwischen den einzelnen Prüfungen legen Unternehmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung fest. In der Praxis bewährt haben sich die Fristen für wiederkehrende Prüfungen der DGUV Vorschrift 3, die nahezu unverändert in die TRBS 1201 übernommen wurden. Diese Fristen sind eine gute Orientierung, ausschlaggebend aber ist immer die betriebliche Situation. Daraus können sich sowohl kürzere als auch längere Prüffristen ergeben.
BEWÄHRTE PRÜFFRISTEN FÜR WIEDERKEHRENDE PRÜFUNGEN* | |
Arbeitsmittel | Prüffrist |
Elektrische Anlagen und ortsfeste elektrische Arbeitsmittel | 4 Jahre |
Elektrische Anlagen und ortsfeste elektrische Arbeitsmittel in „Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art“ (z. B. vde 0100 Gruppe 700) | 1 Jahr |
Ortsveränderliche elektrische Arbeitsmittel | 6 Monate Bei Fehlerquote < 2 %: In allen Betriebsstätten außer Büros: 1 Jahr In Büros: 2 Jahre |
Ortsveränderliche elektrische Arbeitsmittel auf Baustellen | 3 Monate Bei Fehlerquote < 2 %: 1 Jahr |
Überprüfung der einwandfreien Funktion der Fehlerstromschutzeinrichtungen (RCDs) durch Betätigung der Prüfeinrichtung (Prüftaste) | In stationären Anlagen: 6 Monate In nichtstationären Anlagen, z. B. Bau- und Montagestellen: arbeitstäglich |
Die Prüfergebnisse müssen dokumentiert und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden. Allerdings ist es bei Prüfungen der elektrischen Sicherheit sinnvoll, die Messwerte längerfristig aufzuzeichnen. Auf diese Weise lassen sich Veränderungen des Ist-Zustandes verfolgen. Folgende Informationen sollte die Dokumentation enthalten:
Beispiele für Prüfprotokolle enthält die dguv Information 203-070. Die Prüfungen können auch in elektronischen Systemen dokumentiert werden. Durch eine Prüfplakette ist die Prüfung zusätzlich am Gerät erkennbar.