Instandhaltungsarbeiten sind grundsätzlich als gefährliche Arbeiten einzustufen. Eine Auswertung aller tödlichen Arbeitsunfälle ergab: In der Instandhaltung geschehen 50 Prozent mehr Unfälle als in der Produktion. Um die Instandhaltung sicher zu machen, braucht es gut organisierte Arbeitsabläufe, qualifizierte Mitarbeiter und eine Betrachtung in der Gefährdungsbeurteilung.
von Udo Baitinger
Wechselnde Arbeitsplätze und Arbeitsaufgaben, vielfältige Risikofaktoren und unregelmäßig wiederkehrende Arbeiten: Instandhalter haben einen sehr komplexen Tätigkeitsbereich, in dem sie besonderen und sehr unterschiedlichen Gefährdungen ausgesetzt sind. Ursachen dieser Gefährdungen sind vor allem unzureichend geplante und schlecht organisierte Sicherheits- und Schutzmaßnahmen. Auch eine unzureichende Kommunikation und Koordination zwischen den Beteiligten kann zu Gefährdungen führen. Nachfolgend Tipps für eine sichere Instandhaltung.
[ Dipl.-Wirtsch.-Ing. Udo Baitinger ist Mitarbeiter der BGN-Abteilung „Zentrale Anlagenberatung/ Internationale Verbindungen“ und Experte im Bereich Instandhaltung. ]
Instandhalter sind erfahrene, qualifizierte und vom Arbeitgeber sorgfältig ausgewählte Fachkräfte. Sicherheit bei Instandhaltungsarbeiten beginnt also bereits mit der Auswahl des Instandhaltungspersonals. Neben der fachlichen Qualifikation muss geprüft werden, ob ein Instandhalter psychisch und physisch in der Lage ist, die Arbeiten sicher auszuführen. Ein Beispiel:
Dreh- und Angelpunkt einer sicheren Instandhaltung ist die Gefährdungsbeurteilung vor Beginn einer Instandhaltungsmaßnahme. Hier hat sich eine systematische Vorgehensweise in mehreren Schritten bewährt
Die Gefährdungsbeurteilung beginnt mit der Beschaffung detaillierter Informationen über die ausgeübte Tätigkeit, den Zustand des Arbeitsplatzes sowie aller Arbeitsmittel. Informationsquellen sind:
Eine sehr wichtige Informationsquelle sind Erfahrungen des Bedienpersonals und Erkenntnisse des Instandhaltungspersonals aus bereits durchgeführten Instandhaltungsarbeiten. Beide Gruppen sollten bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung mitwirken und ihre Erfahrungen und spezifischen Kenntnisse einbringen. Das gewährleistet am besten, ein lückenloses Bild der möglichen Gefährdungen zu erstellen. Hier aber gibt es immer wieder unentdeckte Defizite, wie der folgende Unfall zeigt.
Immer dann, wenn es neue Kenntnis über eine Gefährdung gibt, muss die bestehende Gefährdungsbeurteilung grundsätzlich angepasst und ergänzt werden.
Als Nächstes ist zu prüfen, ob durch die Instandhaltungsarbeiten die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten beeinträchtigt werden kann. Dazu müssen alle Gefährdungen ermittelt werden, die
Im nächsten Schritt sind alle ermittelten Gefährdungen dahingehend zu bewerten, ob die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Instandhalter als auch der Beschäftigten an benachbarten Arbeitsplätzen gewährleistet sind.
Auch der nachfolgende Unfall zeigt, dass es bei der Gefährdungsermittlung und -bewertung immer wieder Lücken gibt, was sich auch auf die Festlegung der Schutzmaßnahmen auswirkt.
Auf Grundlage der Gefährdungsermittlung und -bewertung werden die notwendigen Schutzmaßnahmen nach der TOP-Regel (T = technisch, O = organisatorisch, P = personenbezogen) festgelegt. Bei dem geschilderten Fall hätte man den Gefährdungsbereich absperren müssen. Organisatorisch hätte man die Instandhaltungsarbeiten außerhalb der Produktionszeiten legen können.
Im geschilderten Fall wäre auch zu klären gewesen, ob
Nur wenn beides vorliegt, darf mit den Arbeiten begonnen werden.
Der Arbeitsauftrag für Instandsetzungsmaßnahmen sollte schriftlich erfolgen. In besonderen Fällen ist sogar eine spezielle Form von Arbeitsauftrag notwendig, z. B. ein Freigabeschein.
Beiunterschiedlichen Zuständigkeiten für Betrieb und Instandhaltung, wie z. B. beim Einsatz von Fremdfirmen, sollten Arbeitgeber unmittelbar Verantwortliche benennen:
Anlagenverantwortlicher und Arbeitsverantwortlicher müssen bei Instandhaltungsarbeiten eng zusammenarbeiten und sich gegenseitig ausreichend über die auszuführenden Arbeiten und zu treffenden Schutzmaßnahmen informieren. Im nachfolgenden Fall wurde das versäumt.
Anlagen- und Arbeitsverantwortliche müssen beide zusammen auch dafür sorgen, dass alle in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Sicherheitsmaßnahmen an der Arbeitsstelle umgesetzt werden. Und sie müssen die korrekte Umsetzung der Maßnahmen vor der Aufnahme der Arbeiten überprüfen. Bei mangelhafter Umsetzung darf mit den Arbeiten nicht begonnen werden
Die Instandhalter müssen im Blick haben, ob während der Arbeiten eventuell neue Gefährdungen auftreten. Sind hierfür nicht ausreichende oder keine Sicherheitsmaßnahmen vorhanden, müssen sie die Arbeiten umgehend sicher abbrechen.
In beiden Fällen muss unverzüglich der Vorgesetzte informiert werden. Erst nach einer eingehenden Beurteilung der neuen Situation, gegebenenfalls mit neuen, notwendigen Maßnahmen, dürfen die Arbeiten wieder aufgenommen werden. Die Gefährdungsbeurteilung ist dementsprechend zu ergänzen.
Nach Abschluss der Instandsetzungsarbeiten ist in der Regel eine Erprobung erforderlich. Dazu gehören z. B. Funktionsprüfungen oder auch Testläufe, um sicherheitstechnisch relevante Betriebsdaten zu überprüfen, oder auch Einstellungsarbeiten.
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Vor der Erprobung müssen alle Beschäftigten über die damit verbundenen Gefahren informiert, als auch über die erforderlichen Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Nicht unmittelbar an der Erprobung beteiligte Personen müssen fernbleiben. Auch das ist in der Gefährdungsbeurteilung festzuhalten. Auch der Zeitraum der Erprobung – also nach Abschluss der Instandhaltungsarbeiten bis zur Wiederaufnahme des regulären Betriebs – muss berücksichtigt werden. Ein Beispiel, wo das versäumt wurde: