Update Regelbetreuung

DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit"

Die überarbeitete DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" eröffnet Unternehmen bessere Möglichkeiten, den Arbeitsschutz für ihre Betriebsprozesse zu nutzen. Sie bietet einen Rahmen, in dem die Kompetenzen der Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte flexibler und den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend abgerufen werden können. Das erfordert eine stärkere inhaltliche Auseinandersetzung mit der präventiven Gestaltung der Arbeitsprozesse und verspricht einen größeren betrieblichen Nutzen der Betreuung.

Mit Inkrafttreten dieser modifizierten Vorschrift ist die Reform der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung der Betriebe abgeschlossen. Im Mittelpunkt der Reform steht das überarbeitete Konzept der Regelbetreuung der Betriebe mit mehr als zehn Beschäftigten. Es sieht eine am tatsächlichen Bedarf ausgerichtete, effektivere und zeitgemäße Betreuung durch Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte vor.

Dazu enthält die DGUV Vorschrift zwei Regelungen, die

In den BGN-Mitgliedsbetrieben wird die überarbeitete DGUV Vorschrift 2 ab 31.12.2010 gelten.

Einheitlich geregelt, betriebsspezifisch umsetzen

In Zukunft werden die Betreuungsumfänge stärker durch die betriebsspezifische Gefährdungssituation bestimmt. Die überarbeitete DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" sieht hierzu zwei Formen der Betreuung vor: die Grundbetreuung und die betriebsspezifische Betreuung.

Zusammensetzung der Regelbetreuung

Die Grundbetreuung

Für die Grundbetreuung hat jeder Betrieb einen festen Zeitumfang. Seine inhaltliche Ausgestaltung sowie die Relevanz und zeitliche Gewichtung einzelner Betreuungsaufgaben legen Unternehmer, Betriebsarzt, Sicherheitsfachkraft unter Beteiligung der betrieblichen Interessenvertretung mit Hilfe des in der Vorschrift enthaltenen Aufgabenkatalogs fest.

Grundbetreuung

Aufgabenfelder laut Anlage 2 DGUV Vorschrift 2

  • Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen)
  • Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung – Verhältnisprävention und Verhaltensprävention
  • Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit
  • Untersuchung nach Ereignissen
  • allgemeine Beratung von Arbeitgebern, Führungskräften, betrieblichen Interessenvertretungen, Beschäftigten
  • Erstellung von Dokumentationen, Erfüllung von Meldepflichten
  • Mitwirken in betrieblichen Besprechungen
  • Selbstorganisation

Anhang 3 der Vorschrift enthält für jedes Aufgabenfeld eine dezidierte Auflistung möglicher Aufgaben. Die betriebliche Notwendigkeit und zeitliche Gewichtung einzelner Aufgabenfelder und die Relevanz einzelner Aufgaben legt der Unternehmer zusammen mit Sicherheitsfachkraft, Betriebsarzt und betrieblicher Interessenvertretung fest.

Grundbetreuung

Der Zeitumfang der Grundbetreuung errechnet sich aus der Anzahl der Beschäftigten und der Betreuungsgruppe, der der Betrieb angehört. Die Betriebe sind über ihre jeweilige Betriebsart einer Betreuungsgruppe zugeordnet. Die Gruppe sagt aus, wie viele Stunden pro Beschäftigten der Betrieb für die Grundbetreuung veranschlagen muss. Die Zuordnung der Betriebsarten zu den Gruppen erfolgte erstmals nach einem einheitlichen statistischen Schlüssel. Das stellt die Gleichbehandlung aller Betriebe sicher. Mitglieds- betriebe der Fleischerei-Berufsgenossenschaft finden sich in Gruppe I wieder. Die Gesamt-Einsatzzeit für die Grundbetreuung von 2,5 Stunden pro Jahr und Beschäftigten teilt der Betrieb auf die von ihm festgelegten Betreuungsaufgaben und deren Leistungserbringer (Betriebsarzt/ Sicherheitsfachkraft) auf. Der Mindestanteil an der Gesamt-Einsatzzeit beträgt sowohl beim Betriebsarzt als auch bei der Fachkraft mindestens 20 Prozent.

Die betriebsspezifische Betreuung

Der Unternehmer ermittelt, welchen Bedarf an betriebsärztlicher und sicherheitstechnischer Betreuung er über die Grundbetreuung hinaus hat. Dieser Bedarf ergibt sich aus seiner betriebsspezifischen Arbeitssituation. Diese gleicht er mit den Aufgabenfeldern des Leistungskatalogs in Anhang 4 der Vorschrift ab.

Dort sind für jedes Aufgabenfeld die Kriterien, die eine betriebsspezifische Betreuung erfordern/auslösen können (Auslösekriterien), aufgeführt. Der Unternehmer prüft, welche Auslösekriterien für seinen Betrieb relevant sind und bei welchen er noch Beratungsbedarf hat. Dann legt er für die Erledigung der einzelnen Aufgaben den Personalaufwand fest und vereinbart schriftlich mit Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft die Betreuungsleistung. Hierbei kann es sich um regelmäßig oder temporär erforderliche Betreuungsleistungen handeln. Das Spektrum der Aufgabenfelder umfasst neben klassischen Themen auch neue, zukunftsorientierte Themen.

Betriebsspezifische Betreuung

Aufgabenfelder – Auszug

1. Regelmäßig vorliegende betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren, Erfordernisse zur menschengerechten Arbeitsgestaltung
1.6 Sicherheit und Gesundheit unter den Bedingungen des demografischen Wandels
1.7 Arbeitsgestaltung zur Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Erhalt der individuellen gesundheitlichen Ressourcen im Zusammenhang mit der Arbeit
1.8 Unterstützung bei der Weiterentwicklung eines Gesundheitsmanagements
2. Betriebliche Veränderungen in den Arbeitsbedingungen und in der Organisation
2.2 Grundlegende Veränderungen zur Einrichtung neuer Arbeitsplätze beziehungsweise der Arbeitsplatzausstattung; Planung, Neuerrichtung von Betriebsanlagen;

In der betriebsspezifischen Betreuung ist die individuelle Gefährdungssituation jedes einzelnen Betriebs berücksichtigt. Beratung ist dort erforderlich, wo noch tatsächlicher Handlungsbedarf besteht.

Arbeitsschutz effektiver nutzen

Die überarbeitete DGUV Vorschrift 2 stärkt die Eigenverantwortung des Unternehmers. Er erhält die Möglichkeit, selbst einzuschätzen, welche Arbeitsschutzmaßnahmen im Unternehmen erforderlich sind, um reibungslose und sichere Betriebsprozesse gestalten zu können und um die Beschäftigten produktiv und gesund einsetzen und fördern zu können. Dabei hilft ihm die Gefährdungsbeurteilung. Sie ist nach DGUV Vorschrift 2 das zentrale Werkzeug, um den Arbeitsschutz in die Arbeitsabläufe eigenverantwortlich zu integrieren.

Die Gefährdungsbeurteilung ermöglicht dem Unternehmer, die Gefährdungen, Belastungen und Schwachstellen in seinem Wertschöpfungsprozess, in den Arbeitsbedingungen und der Arbeitsgestaltung zu erkennen und entsprechende Verbesserungsmaßnahmen festzulegen. Somit lenkt die Gefährdungsbeurteilung die Frage des Einsatzes von Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft auf den tatsächlichen Bedarf und die Lösung tatsächlicher Gefährdungs- und Belastungsprobleme. Hierin liegt die Chance, die Qualität der Betreuung deutlich zu verbessern, indem Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft mehr über sinnvolle, wertschöpfende Tätigkeiten in die betrieblichen Prozesse einbezogen werden. Dazu bedarf es einer stärkeren inhaltlichen Auseinandersetzung mit der präventiven Gestaltung der Arbeitsprozesse. Die DGUV Vorschrift 2 hat hierzu die Weichen gestellt.