Wie stelle ich die Betreuung sicher?

Update Regelbetreuung

DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit"

Die überarbeitete DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" eröffnet Unternehmen bessere Möglichkeiten, den Arbeitsschutz für ihre Betriebsprozesse zu nutzen. Sie bietet einen Rahmen, in dem die Kompetenzen der Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte flexibler und den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend abgerufen werden können. Das erfordert eine stärkere inhaltliche Auseinandersetzung mit der präventiven Gestaltung der Arbeitsprozesse und verspricht einen größeren betrieblichen Nutzen der Betreuung.

Mit Inkrafttreten dieser modifizierten Vorschrift ist die Reform der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung der Betriebe abgeschlossen. Im Mittelpunkt der Reform steht das überarbeitete Konzept der Regelbetreuung der Betriebe mit mehr als zehn Beschäftigten. Es sieht eine am tatsächlichen Bedarf ausgerichtete, effektivere und zeitgemäße Betreuung durch Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte vor.

Dazu enthält die DGUV Vorschrift zwei Regelungen, die

In den Mitgliedsbetrieben der ehemaligen FBG gilt die überarbeitete DGUV Vorschrift 2 seit dem 31.12.2010.

Einheitlich geregelt, betriebsspezifisch umsetzen

In Zukunft werden die Betreuungsumfänge stärker durch die betriebsspezifische Gefährdungssituation bestimmt. Die überarbeitete DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" sieht hierzu zwei Formen der Betreuung vor: die Grundbetreuung und die betriebsspezifische Betreuung.

Zusammensetzung der Regelbetreuung

Die Grundbetreuung

Für die Grundbetreuung hat jeder Betrieb einen festen Zeitumfang. Seine inhaltliche Ausgestaltung sowie die Relevanz und zeitliche Gewichtung einzelner Betreuungsaufgaben legen Unternehmer, Betriebsarzt, Sicherheitsfachkraft unter Beteiligung der betrieblichen Interessenvertretung mit Hilfe des in der Vorschrift enthaltenen Aufgabenkatalogs fest.

Grundbetreuung

Aufgabenfelder laut Anlage 2 DGUV Vorschrift 2

  • Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen)
  • Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung – Verhältnisprävention und Verhaltensprävention
  • Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit
  • Untersuchung nach Ereignissen
  • allgemeine Beratung von Arbeitgebern, Führungskräften, betrieblichen Interessenvertretungen, Beschäftigten
  • Erstellung von Dokumentationen, Erfüllung von Meldepflichten
  • Mitwirken in betrieblichen Besprechungen
  • Selbstorganisation

Anhang 3 der Vorschrift enthält für jedes Aufgabenfeld eine dezidierte Auflistung möglicher Aufgaben. Die betriebliche Notwendigkeit und zeitliche Gewichtung einzelner Aufgabenfelder und die Relevanz einzelner Aufgaben legt der Unternehmer zusammen mit Sicherheitsfachkraft, Betriebsarzt und betrieblicher Interessenvertretung fest.

Grundbetreuung

Der Zeitumfang der Grundbetreuung errechnet sich aus der Anzahl der Beschäftigten und der Betreuungsgruppe, der der Betrieb angehört. Die Betriebe sind über ihre jeweilige Betriebsart einer Betreuungsgruppe zugeordnet. Die Gruppe sagt aus, wie viele Stunden pro Beschäftigten der Betrieb für die Grundbetreuung veranschlagen muss. Die Zuordnung der Betriebsarten zu den Gruppen erfolgte erstmals nach einem einheitlichen statistischen Schlüssel. Das stellt die Gleichbehandlung aller Betriebe sicher. Mitgliedsbetriebe aus dem Wirtschaftszweig Schlachten und Fleischerverarbeitung finden sich in Gruppe I wieder. Die Gesamt-Einsatzzeit für die Grundbetreuung von 2,5 Stunden pro Jahr und Beschäftigten teilt der Betrieb auf die von ihm festgelegten Betreuungsaufgaben und deren Leistungserbringer (Betriebsarzt/ Sicherheitsfachkraft) auf. Der Mindestanteil an der Gesamt-Einsatzzeit beträgt sowohl beim Betriebsarzt als auch bei der Fachkraft mindestens 20 Prozent.

Die betriebsspezifische Betreuung

Der Unternehmer ermittelt, welchen Bedarf an betriebsärztlicher und sicherheitstechnischer Betreuung er über die Grundbetreuung hinaus hat. Dieser Bedarf ergibt sich aus seiner betriebsspezifischen Arbeitssituation. Diese gleicht er mit den Aufgabenfeldern des Leistungskatalogs in Anhang 4 der Vorschrift ab.

Dort sind für jedes Aufgabenfeld die Kriterien, die eine betriebsspezifische Betreuung erfordern/auslösen können (Auslösekriterien), aufgeführt. Der Unternehmer prüft, welche Auslösekriterien für seinen Betrieb relevant sind und bei welchen er noch Beratungsbedarf hat. Dann legt er für die Erledigung der einzelnen Aufgaben den Personalaufwand fest und vereinbart schriftlich mit Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft die Betreuungsleistung. Hierbei kann es sich um regelmäßig oder temporär erforderliche Betreuungsleistungen handeln. Das Spektrum der Aufgabenfelder umfasst neben klassischen Themen auch neue, zukunftsorientierte Themen.

Betriebsspezifische Betreuung

Aufgabenfelder – Auszug

1. Regelmäßig vorliegende betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren, Erfordernisse zur menschengerechten Arbeitsgestaltung
1.6 Sicherheit und Gesundheit unter den Bedingungen des demografischen Wandels
1.7 Arbeitsgestaltung zur Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Erhalt der individuellen gesundheitlichen Ressourcen im Zusammenhang mit der Arbeit
1.8 Unterstützung bei der Weiterentwicklung eines Gesundheitsmanagements
2. Betriebliche Veränderungen in den Arbeitsbedingungen und in der Organisation
2.2 Grundlegende Veränderungen zur Einrichtung neuer Arbeitsplätze beziehungsweise der Arbeitsplatzausstattung; Planung, Neuerrichtung von Betriebsanlagen;

In der betriebsspezifischen Betreuung ist die individuelle Gefährdungssituation jedes einzelnen Betriebs berücksichtigt. Beratung ist dort erforderlich, wo noch tatsächlicher Handlungsbedarf besteht.

Arbeitsschutz effektiver nutzen

Die überarbeitete DGUV Vorschrift 2 stärkt die Eigenverantwortung des Unternehmers. Er erhält die Möglichkeit, selbst einzuschätzen, welche Arbeitsschutzmaßnahmen im Unternehmen erforderlich sind, um reibungslose und sichere Betriebsprozesse gestalten zu können und um die Beschäftigten produktiv und gesund einsetzen und fördern zu können. Dabei hilft ihm die Gefährdungsbeurteilung. Sie ist nach DGUV Vorschrift 2 das zentrale Werkzeug, um den Arbeitsschutz in die Arbeitsabläufe eigenverantwortlich zu integrieren.

Die Gefährdungsbeurteilung ermöglicht dem Unternehmer, die Gefährdungen, Belastungen und Schwachstellen in seinem Wertschöpfungsprozess, in den Arbeitsbedingungen und der Arbeitsgestaltung zu erkennen und entsprechende Verbesserungsmaßnahmen festzulegen. Somit lenkt die Gefährdungsbeurteilung die Frage des Einsatzes von Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft auf den tatsächlichen Bedarf und die Lösung tatsächlicher Gefährdungs- und Belastungsprobleme. Hierin liegt die Chance, die Qualität der Betreuung deutlich zu verbessern, indem Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft mehr über sinnvolle, wertschöpfende Tätigkeiten in die betrieblichen Prozesse einbezogen werden. Dazu bedarf es einer stärkeren inhaltlichen Auseinandersetzung mit der präventiven Gestaltung der Arbeitsprozesse. Die DGUV Vorschrift 2 hat hierzu die Weichen gestellt.

Für Mitglieder der ehemaligen FBG trat die DGUV Vorschrift 2 am 31.12.2010 in Kraft

DGUV Vorschrift 2 konkret

Umsetzung der Regelbetreuung in den BGN-Mitgliedsbetrieben

Seit 31.12.2010 gelten in den Mitgliedsbetrieben der BGN veränderte Bedingungen für den Einsatz von Betriebsärzten und Sicherheitsfachkräften. An diesem Tag trat die überarbeitete Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (jetzt DGUV Vorschrift 2) in Kraft. Welche Neuerungen bringt sie für die Betriebe der Fleischwirtschaft und wie können sie bei der Umsetzung der Vorschrift vorgehen?

Zum Jahreswechsel wurde in allen deutschen Betrieben die Regelbetreuung einheitlich neu aufgelegt. Rechtsgrundlage ist die DGUV Vorschrift 2, die die einzelnen Berufsgenossenschaften und sonstige Unfallversicherungsträger jeweils in eigener Fassung für ihre Mitglieder erlassen. Das Konzept der DGUV Vorschrift 2 sieht eine Betreuung durch Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte vor, die dem Unternehmer mehr Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet. Der Betreuungsumfang wird jetzt maßgeblich durch die individuelle Gefährdungssituation und Bedarfslage des Betriebs bestimmt. Dazu setzt sich die Betreuung jetzt aus zwei Komponenten zusammen:

Inhaltliche Aspekte stehen im Mittelpunkt

Im Mittelpunkt stehen die Aufgaben und Leistungen von Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft. Das Hauptaugenmerk liegt also auf den inhaltlichen Aspekten der Betreuung und nicht auf den Einsatzzeiten. Dazu benennt die Vorschrift ganz konkrete Aufgabenfelder und listet mögliche damit verbundene Aufgaben und Leistungen auf.

Konkrete Aufgaben und Leistungskataloge

Auch in der DGUV Vorschrift 2 findet sich ein Aufgabenkatalog mit den Aufgabenfeldern der Grundbetreuung wieder (Anhang 3). Die hier genannten Aufgabenfelder umfassen kontinuierlich anfallende Basisleistungen des betrieblichen Arbeitsschutzes, die unabhängig von betriebsspezifischen Erfordernissen immer notwendig sind. Denn die Grundbetreuung ist darauf ausgerichtet, den Arbeitgeber darin zu unterstützen, seine im Arbeitsschutzgesetz festgelegten Pflichten zu erfüllen, die unabhängig von Art und Größe des Betriebs anfallen.

Den speziellen Erfordernissen eines Betriebs, wie sie z. B. aus seiner Art und Größe hervorgehen, trägt die betriebsspezifische Betreuung Rechnung. Sie geht immer von relevanten spezifischen betrieblichen Gefährdungen, Situationen und Anlässen aus. Auch hier gibt die Vorschrift Aufgabenfelder vor und verknüpft diese mit sogenannten Auslöse- und Aufwandskriterien (DGUV Vorschrift 2, Anhang 4).

Die Auslösekriterien beschreiben betriebliche Zustände für die einzelnen Aufgabenfelder und fragen ab, welche davon im Betrieb zutreffen. D. h., anhand der Auslösekriterien wird entschieden, ob im jeweiligen Aufgabenfeld ein Betreuungsbedarf vorhanden ist.

Bei den Aufwandskriterien handelt es sich um einen Leistungskatalog mit Beschreibungen der möglichen Leistungen von Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft. Mit Hilfe der Aufwandskriterien werden die anfallenden Betreuungsleistungen festgestellt und konkret benannt.

Für beide Betreuungs-Komponenten gilt:

  1. die Aufgaben/Leistungen feststellen,
  2. den jeweils erforderlichen Zeitaufwand festlegen,
  3. die einzelnen Leistungen inklusive vereinbarten Zeitaufwand dem Betriebsarzt und/oder der Sicherheitsfachkraft zuordnen

Die erforderlichen Personalressourcen werden somit leistungsbezogen bestimmt und nicht umgekehrt.

Keine Übergangsfristen

Die DGUV Vorschrift 2 gilt ohne Übergangsfristen seit 31. Dezember 2010. Die Umsetzung im Betrieb steht also an und sollte in 2011Schritt für Schritt erfolgen (siehe Kasten unten). Die BGN und die staatliche Gewerbeaufsicht werden die Betriebe zu den neu hinzugekommenen Anforderungen beraten und vorläufig noch nicht überprüfen.

Die neue Regelbetreuung – empfohlene Vorgehensweise