DGUV Vorschrift 2 konkret

Umsetzung der Regelbetreuung in den BGN-Mitgliedsbetrieben

Seit 31.12.2010 gelten in den Mitgliedsbetrieben der BGN veränderte Bedingungen für den Einsatz von Betriebsärzten und Sicherheitsfachkräften. An diesem Tag trat die überarbeitete Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (jetzt DGUV Vorschrift 2) in Kraft. Welche Neuerungen bringt sie für die Betriebe der Fleischwirtschaft und wie können sie bei der Umsetzung der Vorschrift vorgehen?

Zum Jahreswechsel wurde in allen deutschen Betrieben die Regelbetreuung einheitlich neu aufgelegt. Rechtsgrundlage ist die DGUV Vorschrift 2, die die einzelnen Berufsgenossenschaften und sonstige Unfallversicherungsträger jeweils in eigener Fassung für ihre Mitglieder erlassen. Das Konzept der DGUV Vorschrift 2 sieht eine Betreuung durch Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte vor, die dem Unternehmer mehr Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet. Der Betreuungsumfang wird jetzt maßgeblich durch die individuelle Gefährdungssituation und Bedarfslage des Betriebs bestimmt. Dazu setzt sich die Betreuung jetzt aus zwei Komponenten zusammen:

BGN-BGV A2 stand Pate

BGN-Mitgliedsbetriebe werden sich fragen, was denn jetzt so entscheidend anders geworden ist. Nach der bisherigen Unfallverhütungsvorschrift BGV A2 der BGN setzte sich der zeitliche Betreuungsumfang doch auch schon aus einer Grundbetreuung und einem gefährdungsabhängigen, flexiblen Betreuungsbedarf zusammen. Der gefährdungsabhängige Betreuungsbedarf ergab sich bisher aus der Anzahl der im Betrieb vorhandenen Problemfelder, die aus einer vorgegebenen Liste auszuwählen waren (BGV A2, Anlage 2).

In der Tat war bereits in der BGN-Fassung der BGV A2 die Aufteilung in Grundbetreuung und eine gefährdungsabhängige Betreuung verankert. In den BGV-A2-Fassungen anderer Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger gab es diese Aufteilung und damit die explizite Berücksichtigung betriebsspezifisch relevanter Gefährdungen bisher nicht. Tatsächlich stand die BGN-Fassung der BGV A2 Pate bei der jetzt vorliegenden überarbeiteten DGUV Vorschrift 2.

Inhaltliche Aspekte stehen im Mittelpunkt

Im Mittelpunkt stehen die Aufgaben und Leistungen von Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft. Das Hauptaugenmerk liegt also auf den inhaltlichen Aspekten der Betreuung und nicht auf den Einsatzzeiten. Dazu benennt die Vorschrift ganz konkrete Aufgabenfelder und listet mögliche damit verbundene Aufgaben und Leistungen auf.

Konkrete Aufgaben und Leistungskataloge

Auch in der DGUV Vorschrift 2 findet sich ein Aufgabenkatalog mit den Aufgabenfeldern der Grundbetreuung wieder (Anhang 3). Die hier genannten Aufgabenfelder umfassen kontinuierlich anfallende Basisleistungen des betrieblichen Arbeitsschutzes, die unabhängig von betriebsspezifischen Erfordernissen immer notwendig sind. Denn die Grundbetreuung ist darauf ausgerichtet, den Arbeitgeber darin zu unterstützen, seine im Arbeitsschutzgesetz festgelegten Pflichten zu erfüllen, die unabhängig von Art und Größe des Betriebs anfallen.

Den speziellen Erfordernissen eines Betriebs, wie sie z. B. aus seiner Art und Größe hervorgehen, trägt die betriebsspezifische Betreuung Rechnung. Sie geht immer von relevanten spezifischen betrieblichen Gefährdungen, Situationen und Anlässen aus. Auch hier gibt die Vorschrift Aufgabenfelder vor und verknüpft diese mit sogenannten Auslöse- und Aufwandskriterien (DGUV Vorschrift 2, Anhang 4).

Die Auslösekriterien beschreiben betriebliche Zustände für die einzelnen Aufgabenfelder und fragen ab, welche davon im Betrieb zutreffen. D. h., anhand der Auslösekriterien wird entschieden, ob im jeweiligen Aufgabenfeld ein Betreuungsbedarf vorhanden ist.

Bei den Aufwandskriterien handelt es sich um einen Leistungskatalog mit Beschreibungen der möglichen Leistungen von Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft. Mit Hilfe der Aufwandskriterien werden die anfallenden Betreuungsleistungen festgestellt und konkret benannt.

Für beide Betreuungs-Komponenten gilt:

  1. die Aufgaben/Leistungen feststellen,
  2. den jeweils erforderlichen Zeitaufwand festlegen,
  3. die einzelnen Leistungen inklusive vereinbarten Zeitaufwand dem Betriebsarzt und/oder der Sicherheitsfachkraft zuordnen

Die erforderlichen Personalressourcen werden somit leistungsbezogen bestimmt und nicht umgekehrt.

Keine Übergangsfristen

Die DGUV Vorschrift 2 gilt ohne Übergangsfristen seit 31. Dezember 2010. Die Umsetzung im Betrieb steht also an und sollte in 2011 Schritt für Schritt erfolgen (siehe Kasten unten). Die BGN und die staatliche Gewerbeaufsicht werden die Betriebe zu den neu hinzugekommenen Anforderungen beraten und vorläufig noch nicht überprüfen.

Die neue Regelbetreuung – empfohlene Vorgehensweise