Arbeitsschutz
Gemäß § 11 Abs. 6 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz unterliegt die Tätigkeit unseres Mitarbeiters den für Ihren Betrieb geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts; die hieraus sich ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher unbeschadet der Pflichten des Verleihers.
Bei der Auftragsannahme am wurden zwischen Frau/Herrn (Entleiher) und Frau/Herrn (Verleiher) folgende Vereinbarungen getroffen.
Davon stellen
Erste Hilfe Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe werden vom sichergestellt. Arbeitsmedizinische Vorsorge Für die o. g. Tätigkeit sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nicht erforderlich erforderlich (zutreffendes ankreuzen). Folgende ärztliche Bescheinigungen über erforderliche Vorsorgeuntersuchungen müssen vor Aufnahme der Tätigkeit vorliegen: