RECHTLICH ZWEI PAAR SCHUH

Schnuppertage oder Probearbeit?

aus report

Der Arbeitgeber schlägt einem Stellenbewerber vor, ein paar Tage den künftigen Arbeitsplatz und den Betrieb kennenzulernen. Sind das Schnuppertage oder ist das Probearbeiten? Es gibt beides. Rechtlich sind es zwei Paar Schuh.

Schnuppertage sind nicht meldepflichtig in der Sozialversicherung und nicht BG-versichert. Probearbeiten ist meldepflichtig und BG-versichert. Ob es sich um Schnuppertage oder Probearbeiten handelt, hängt davon ab, wie diese Kennenlern-Tage konkret ablaufen.

Bei den Schnuppertagen — im Verwaltungsdeutsch Einfühlungsverhältnis genannt — weist der Arbeitgeber dem Schnupperkandidaten keine betrieblich notwendigen Arbeiten zu, die er alleine und selbstständig erledigt. Seine Arbeitsleistung ist rein freiwillig und er muss keine bestimmten Arbeitszeiten einhalten. Einen Anspruch auf Bezahlung hat er nicht. (Alle Kriterien siehe Kasten)

Anders beim Probearbeiten: Hier übernimmt der Bewerber auf Anweisung des Chefs betrieblich notwendige Arbeiten. Und damit handelt es sich um ein meldepflichtiges Arbeitsverhältnis und es besteht Anspruch auf Bezahlung.

Immer wieder wird gerichtlich gestritten, ob die vereinbarten Schnuppertage auch tatsächlich welche waren. Oder ob es sich nicht doch um Probearbeit handelte — also ein meldepflichtiges Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Bezahlung. Eine schriftliche Vereinbarung im Vorfeld kann hier hilfreich sein. Darin sollte der Zeitraum der Schnuppertage festgelegt sein (von … bis …). Außerdem sollte sie den Passus enthalten, dass keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung besteht — und auch kein Lohnanspruch. Mustervereinbarungen findet man im Internet.

Der tatsächliche Ablauf entscheidet
Im Streitfall reicht die schriftliche Vereinbarung über ein Einfühlungsverhältnis jedoch allein als Nachweis nicht aus. Entscheidend ist, dass sich alle an das in der Vereinbarung Festgeschriebene halten. Entscheidend ist also, was getan wird und was nicht getan wird.

Das gilt übrigens auch, wenn der Schnupperkandidat im Betrieb einen Unfall hat. Stellt sich heraus, dass er nicht nur geschnuppert, sondern auch auf Anweisung des Arbeitgebers gearbeitet hat, ist er BG-versichert. Der Arbeitgeber muss allerdings wegen unterlassener Meldung eines Arbeitsverhältnisses (Schwarzarbeit) mit Regressforderungen der Berufsgenossenschaft rechnen.

SCHNUPPERTAGE UND PROBEARBEIT: DIE UNTERSCHIEDE
  Arbeitsverhältnis Meldepflicht* gesetzlich unfallversichert
Schnuppertage / Einfühlungsverhältnis nein
  • keine Arbeitspflicht
  • kein Direktionsrecht, nur Hausrecht
  • auf wenige Tage begrenzt
  • kein Anspruch auf Bezahlung
nein nein
Probearbeit ja
  • Arbeitspflicht
    (Arbeit nach Anweisung des Arbeitgebers)
  • Direktionsrecht des Arbeitgebers
  • bezahlte Arbeit
ja ja

* bei der gesetzlichen Krankenkasse, geringfügig Beschäftigte bei der Minijobzentrale in Bochum. Weitere Infos: www.bgn.de, Shortlink = 1378

Autor: Report