3 Pflichten der Versicherten

3.1 Allgemeine Unterstützungspflichten und Verhalten

3.1.1 DGUV Vorschrift 1

§ 15 Allgemeine Unterstützungspflichten und Verhalten

(1) Die Versicherten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Unternehmers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie für Sicherheit und Gesundheitsschutz derjenigen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen betroffen sind. Die Versicherten haben die Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen. Versicherte haben die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu befolgen. Die Versicherten dürfen erkennbar gegen Sicherheit und Gesundheit gerichtete Weisungen nicht befolgen.

Pflicht zur Eigen- und Fremdvorsorge

Die Verpflichtung zur Eigen- und Fremdvorsorge des Versicherten bildet einen Schwerpunkt der DGUV Vorschrift 1. Der Versicherte hat für seine eigene und für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von seinem Handeln oder Unterlassen bei der Arbeit betroffen sein können. Unterlassen meint in diesem Zusammenhang, dass der Versicherte es versäumt, die für die Sicherheit oder Gesundheit notwendigen Handlungen vorzunehmen oder einzuleiten. Betroffene Personen sind vor allem alle Mitarbeiter des Betriebes.

Unterstützungspflichten

Satz 2 der Bestimmung regelt weitere Unterstützungspflichten der Versicherten. Sie haben die Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen. Unterstützen bedeutet alles Notwendige dazu beizutragen, dass die Maßnahmen erfolgreich sind. Diese Regelung zielt darauf ab, dass die Versicherten die vom Arbeitgeber ergriffenen Maßnahmen des Arbeitsschutzes fördern.

Pflicht zur Befolgung von Weisungen des Unternehmers

Der Versicherte hat bei seiner Arbeit die erhaltenen Weisungen des Unternehmers zu befolgen. Weisungen können mündlich z. B. im Rahmen von Unterweisungen und Anweisungen, sowie schriftlich, z. B. in Form von Betriebsanweisungen, erteilt werden. Der Inhalt der Unterweisung ergibt sich aus § 4 der DGUV Vorschrift 1. Unter Weisungen versteht man die Aufforderung, sich in einer konkreten Art und Weise sicherheitsgerecht zu verhalten. Bei der Erteilung von Weisungen ist die Befähigung des Versicherten zu berücksichtigen (siehe § 7 der DGUV Vorschrift 1).

Ausnahme: Erkennbar gegen Sicherheit und Gesundheit gerichtete Weisungen dürfen von den Versicherten nicht befolgt werden.

3.1.2 DGUV Vorschrift 1

(2) Versicherte dürfen sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.

Der Konsum von Alkohol lässt, wie der Konsum von Drogen oder anderen berauschenden Mitteln, in der Regel eine Gefährdung vermuten. Drogen sind insbesondere Haschisch, Marihuana, Ecstasy, Kokain, Heroin, Speed, Crack, LSD und die sogenannten Schnüffelstoffe (s. auch Liste der berauschenden Mittel und Substanzen der Anlage zu § 24 a Straßenverkehrsgesetz).

Wirkung und Nachwirkung von Alkohol und anderen Drogen

Die Vorgaben betreffen insoweit auch den Bereich der persönlichen Lebensführung des Versicherten, sofern die Auswirkungen des Konsums von Alkohol oder anderen Drogen während der Freizeit in die Arbeitszeit hineinreichen. Häufig wird die über den akuten Rauschzustand hinausgehende Wirkzeit von Alkohol oder anderen Drogen unterschätzt. Dadurch kann die Befähigung der Versicherten im Sinne des § 7 der DGUV Vorschrift 1 beeinträchtigt werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass diese Regelung nicht nur auf die Verhütung von Arbeitsunfällen, sondern auch von Wegeunfällen abzielt.

Betriebliche Regelungen

Diese Bestimmung gestattet eine auf die betrieblichen Gegebenheiten bezogene praxisnahe Regelung in jedem Einzelfall. Sie erlaubt auch, bei der Beurteilung einer Gefährdung unter Berücksichtigung der Eigenart des Betriebes und der ausgeübten Tätigkeit strenge Maßstäbe anzulegen.

In einer Betriebsvereinbarung können weitergehende betriebsspezifische Regelungen getroffen werden, z. B. absolutes Alkoholverbot, Verbot anderer Suchtmittel, Umgang mit auffälligen Versicherten.

3.1.3 DGUV Vorschrift 1

(3) Absatz 2 gilt auch für die Einnahme von Medikamenten.

Medikamente mit ausgeprägter Wirkung auf die Befähigung

Gefahren können insbesondere bei der Einnahme von psychoaktiven Arzneimitteln, z. B. Schlaf- und Beruhigungsmitteln, Antidepressiva, Antiepileptika, Neuroleptika, oder von bestimmten Schmerzmitteln auftreten. Dies kann auch für andere Medikamente gelten, die nach Herstellerangaben z. B. zu Müdigkeit oder Beeinträchtigung der Reaktionsfähigkeit führen können.

Vorgehensweise bei therapeutisch notwendigen Medikamenten

In Fällen, in denen aus therapeutischer Notwendigkeit nach ärztlicher Verordnung solche Arzneimittel eingenommen werden müssen, sollte der Versicherte zu Fragen der Einsatzfähigkeit am Arbeitsplatz den verordnenden Arzt oder den Betriebsarzt hören. In solchen Fällen kann es auch sinnvoll sein, dass – mit Einwilligung des Versicherten und unter Berücksichtigung der ärztlichen Schweigepflicht – eine Absprache zwischen dem verordnenden Arzt und dem Betriebsarzt stattfindet.

3.2 Besondere Unterstützungspflichten

3.2.1 DGUV Vorschrift 1

§ 16 Besondere Unterstützungspflichten

(1) Die Versicherten haben dem Unternehmer oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzvorrichtungen und Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden. Unbeschadet dieser Pflicht sollen die Versicherten von ihnen festgestellte Gefahren für Sicherheit und Gesundheit und Mängel an den Schutzvorrichtungen und Schutzsystemen auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder dem Sicherheitsbeauftragten mitteilen.

Unmittelbare erhebliche Gefahr

Der Begriff „unmittelbare erhebliche Gefahr“ beschreibt eine Sachlage, bei der der Eintritt eines Schadens sehr wahrscheinlich ist oder sein Eintritt nicht mehr abgewendet werden kann und der Schaden nach Art oder Umfang besonders schwer ist. Unmittelbare erhebliche Gefahren oder Defekte bzw. Mängel können vorliegen, wenn im Hinblick auf die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren Betriebs- oder Arbeitsmittel sicherheitstechnisch nicht einwandfrei funktionieren, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe nicht einwandfrei gestaltet bzw. geregelt sind und Arbeitsstoffe sicherheitstechnisch nicht einwandfrei verpackt, gekennzeichnet oder beschaffen sind.

Der Versicherte kann davon ausgehen, dass eine unmittelbare erhebliche Gefahr vorliegt, wenn er konkrete Anhaltspunkte oder einen begründeten Verdacht hierfür hat.

Defekte und Mängel

Im Unterschied zu einem Defekt, bei dem die Funktion der Schutzvorrichtung oder des Schutzsystems durch eine Beschädigung im Wesentlichen aufgehoben ist, liegt ein Mangel bereits vor, wenn die Schutzvorrichtung oder das Schutzsystem in ihren Funktionen beeinträchtigt ist.

3.2.2 DGUV Vorschrift 1

(2) Stellt ein Versicherter fest, dass im Hinblick auf die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren

hat er, soweit dies zu seiner Arbeitsaufgabe gehört und er über die notwendige Befähigung verfügt, den festgestellten Mangel unverzüglich zu beseitigen. Andernfalls hat er den Mangel dem Vorgesetzten unverzüglich zu melden.

Die in dieser Bestimmung aufgeführten Pflichten der Versicherten korrespondieren auf der Unternehmerseite mit den Vorgaben der §§ 7 und 11 der DGUV Vorschrift 1.

3.3 Benutzung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen

DGUV Vorschrift 1

§ 17 Benutzung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen

Versicherte haben Einrichtungen, Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe sowie Schutzvorrichtungen bestimmungsgemäß und im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben zu benutzen.

Die bestimmungsgemäße Benutzung ist eine Voraussetzung für sicheres Arbeiten und verbietet eine Manipulation insbesondere an Schutzvorrichtungen.

Die bestimmungsgemäße Benutzung ergibt sich z. B. aus

Die Arbeitsaufgaben werden z. B. festgelegt durch

3.4 Zutritts- und Aufenthaltsverbote

DGUV Vorschrift 1

§ 18 Zutritts- und Aufenthaltsverbote

Versicherte dürfen sich an gefährlichen Stellen nur im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben aufhalten.

Diese Bestimmung ergänzt auf Seiten der Versicherten § 9 der DGUV Vorschrift 1, nach der der Unternehmer im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung festlegt, welche Betriebsteile von Unbefugten nicht betreten werden dürfen.

Was „gefährliche Stellen“ sind, richtet sich nach den Betriebsverhältnissen, der speziell verrichteten Tätigkeit und den Arbeitsschutzvorschriften.

Gefährliche Stellen sind z. B.:

Zutritts- und Aufenthaltsverbote können betrieblich in jeder Weise geregelt werden, die der Gefährdung und den praktischen Bedürfnissen angemessen sind. Die Regelung kann vom Anbringen von Verbotszeichen bis zur Bewachung reichen.