3 Gefährdungsbeurteilungen

Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sowie § 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1) Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen, diese zu dokumentieren sowie an sich ändernde Bedingungen anzupassen. Dabei hat er die in den zum Arbeitsschutzgesetz erlassenen Verordnungen festgelegten Vorgaben zu berücksichtigen.

Bezüglich der Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln wird diese Pflicht in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und bezüglich der Gefahrstoffe in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) detailliert bestimmt. Er kann dabei die TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung" und die TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" nutzen. Weitere Informationen enthält z. B. der „Ratgeber zur Gefährdungsbeurteilung. Handbuch für Arbeitsschutzfachleute“ der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin sowie die DGUV Information 207-018 "Beurteilung von Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz in Bäderbetrieben".

Die Beurteilung kann nach Arbeitsbereichen oder nach Art der Tätigkeit durchgeführt werden. Hierbei sind auch Gefährdungen Dritter (z. B. Fremdfirmen) zu berücksichtigen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

Bei der Beurteilung der Gefährdungen und Belastungen sind insbesondere

zu berücksichtigen.

Es ist z. B. bei der Filterspülung zu prüfen, ob die geltenden Auslösewerte nach der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung sicher eingehalten werden. Gegebenenfalls sind Maßnahmen nach dieser Verordnung zu ergreifen, damit Beschäftigte gesundheitsschädlichen Einwirkungen von Lärm nicht ausgesetzt sind.

Der Unternehmer oder die Unternehmerin darf die Arbeiten durch Versicherte erst aufnehmen lassen, wenn die Gefährdungsbeurteilung vorliegt und die erforderlichen Maßnahmen umgesetzt worden sind.