5 Betrieb

5.1 Allgemeine Anforderungen

Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin darf Aufgaben nur solchen Beschäftigten übertragen, die geistig, fachlich und körperlich in der Lage sind, diese zuverlässig zu erfüllen.

5.2 Unterweisung

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz vor Aufnahme der Tätigkeit zu unterweisen. Die Unterweisung muss mindestens einmal jährlich erfolgen, erforderlichenfalls auch in kürzeren Abständen, z. B. bei Änderung von Arbeitsabläufen und Arbeitsverfahren. Die Unterweisung ist zu dokumentieren.

5.3 Betriebsanweisung

Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat für Tätigkeiten, die zu einer besonderen Gefährdung führen können, Betriebsanweisungen in verständlicher Form und Sprache zu erstellen. Dabei sind diese Regel und alle einschlägigen Vorschriften, Bestimmungen sowie Betriebsanleitungen und Sicherheitsdatenblätter zu beachten.

Die Betriebsanweisungen sind an geeigneter Stelle auszuhängen oder auszulegen. Die Betriebsanweisungen dienen als Grundlage der gemäß § 12 Arbeitsschutzgesetz und § 14 Gefahrstoffverordnung durchzuführenden Unterweisungen der Beschäftigten.

Tätigkeiten, die zu einer besonderen Gefährdung führen können, sind z. B.

Die Betriebsanweisung für Chlorungsanlagen muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

Für Chlorungseinrichtungen unter Verwendung von Chlorgas muss die Betriebsanweisung zusätzlich Angaben zum Verhalten bei Chlorgasaustritt enthalten.

Für das Verhalten bei einem Chlorgasausbruch ist zusätzlich ein Chlorgasalarmplan zu erstellen, in dem alle bei einem Chlorgasausbruch notwendigen Maßnahmen festgelegt sind (siehe hierzu Kapitel 5.10).

Siehe hierzu auch DGUV Information 213-040 "Gefahrstoffe bei der Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser“ sowie die DGfdB-Arbeitsunterlage A28 "Arbeitshilfe zur Erstellung einer örtlichen Betriebsanweisung für Chlorungsanlagen unter Verwendung von Chlorgas“ der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen.

5.4 Funktionskontrolle

Arbeitsmittel dürfen nur betrieben werden, wenn deren sichere Funktion gewährleistet ist.

5.5 Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sind die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelten sowie die vom Hersteller vorgegebenen Schutzmaßahmen zu beachten.

Bei offenem Umgang mit festem Calciumhypochlorit, fester Trichlorisocyanursäure und festem Natriumdichlorisocyanurat-Dihydrat (z. B. beim Umfüllen, beim Ansetzen von Lösungen) können gesundheitsschädliche Stäube auftreten.

Zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren sind in diesen Fällen bei stationären Anlagen geeignete Absaugeinrichtungen, bei nicht stationärer Verwendung geeignete Atemschutzgeräte nach Abschnitt 5.14 dieser Regel einzusetzen.

Natriumhypochloritlösungen, Calciumhypochlorit und Natriumchloritlösungen dürfen nicht verunreinigt werden, insbesondere dürfen sie nicht mit Säuren oder sauren Salzen in Berührung kommen.

Beim Gebrauch von flüssigen Gefahrstoffen zur Wasseraufbereitung ist sicherzustellen, dass die Behälter in eine Auffangwanne gestellt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass z. B. beim Wechsel der Behälter abtropfende oder bei Leckage des Behälters auslaufende Flüssigkeitsmenge sicher aufgefangen werden. Außerdem werden unerwünschte Reaktionen mit anderen Stoffen vermieden.

Natriumchloritlösungen dürfen nicht mit brennbaren Stoffen in Berührung kommen.

Umfüllvorrichtungen, Geräte usw., die mit diesen Stoffen in Berührung kommen, müssen sauber sein damit gefährliche Reaktionen vermieden werden.

Festes Natriumchlorit ist ein sehr reaktionsfähiger brandfördernder Stoff. Ein Kontakt mit brennbaren Stoffen kann zur Entzündung führen. Feste Natriumchloritrückstände, z. B. aus eingetrockneten Lösungen, sollen deshalb umgehend durch Verdünnung mit Wasser entsorgt werden. Bespritzte Kleidung und kontaminiertes Reinigungsmaterial muss mit Wasser gründlich ausgewaschen werden. Durch das gründliche Auswaschen soll das Eintrocknen der Lösung und damit eine mögliche Selbstentzündung verhindert werden. Papiertücher und andere brennbare Materialien sind zur Beseitigung von Natriumchloritrückständen aus Gründen der Selbstentzündung ungeeignet.

Trichlorisocyanursäure und Natriumdichlorisocyanurat-Dihydrat dürfen nicht mit Natrium- und Calciumhypochlorit in Berührung kommen. Mit diesen Stoffen bildet sich explosives Stickstofftrichlorid.

Für den Transport und das Umfüllen von Gefahrstoffen sind geeignete technische Hilfsmittel und persönliche Schutzausrüstungen bereitzustellen und zu benutzen.

Geeignete Transportmittel sind z. B. Sackkarren zum Transport von Chemikaliengebinden, Flaschenwagen zum Transport von Chlorgasflaschen, Aufzüge und Hebezeuge zum Transport in Technikbereiche unter Erdgleiche.

Siehe DGUV Vorschrift 52 bzw. 53 "Krane" und DGUV Vorschrift 54 bzw. 55 "Winden, Hub- und Zuggeräte".

Geeignete Umfüllvorrichtungen sind z. B.

Das wechselseitige Verwenden von Umfüllvorrichtungen für verschiedene Stoffe ist nicht zulässig. Die Umfüllvorrichtungen müssen entsprechend dem verwendeten Gefahrstoff gekennzeichnet sein.

Behälter für die zur Chlorung verwendeten Chemikalien dürfen nur mit den Chemikalien, mit denen sie ursprünglich gefüllt waren, wieder gefüllt werden. Leere und gefüllte Behälter für die zur Chlorung verwendeten Chemikalien dürfen nur in Räumen bzw. an Orten aufbewahrt werden, die den Anforderungen des Abschnittes 4.4 dieser Regel entsprechen. In unmittelbarer Nähe dürfen keine Stoffe oder Zubereitungen gelagert werden, die mit diesen Stoffen gefährlich reagieren können.

Zu persönlichen Schutzausrüstungen siehe Abschnitt 5.14 dieser Regel.
Weitere Informationen enthält die Weitere Informationen enthält die DGUV Information 213-040 "Gefahrstoffe bei der Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser".

5.6 Arbeiten an Anlagen zur Aufbereitung und Desinfektion von Beckenwasser

An Filterbehältern mit kathodischem Korrosionsschutz muss vor Durchführung von Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten im Behälter vorhandener Wasserstoff entfernt werden. Dies kann erreicht werden durch vollständige Auffüllung des Behälters mit Wasser.

Siehe auch Abschnitt 4.4.2.

5.7 Betrieb von Chlorungsanlagen unter Verwendung von Chlorgas

Der Aufenthalt von Personen in Chlorgasräumen ist auf das für Wartung, Kontrolle sowie Betrieb erforderliche Maß zu beschränken.

Bei jedem Chlorgasbehälterwechsel ist die Anschlussdichtung zu erneuern. Die chlorgasführenden Verbindungsleitungen einschließlich der Anschlüsse sind mit einer geeigneten Prüfreagenz auf Dichtheit zu prüfen. Ein geeignetes Prüfreagenz ist bereitzustellen. Als Reagenz zur Prüfung der Dichtheit sind ausschließlich die Dämpfe einer Ammoniaklösung zu verwenden. Die Ammoniaklösung darf dabei keinesfalls auf Teile der Chlorungseinrichtung aufgebracht werden. Die Anschlusseinrichtungen mit Überwurfmutter (Einlass- und Schnellschlussventil mit Vakuumregelventil) am Chlorflaschenventil bestehen zum Teil aus Messing (Kupfer-Zink-Legierung). Durch die Benetzung mit Ammoniaklösung wird das Messing entzinkt. Damit wird diese Legierung spröde und mechanisch instabil.

5.8 Umgang mit Behältern für Chlorgas

Das Auswechseln von Chlorgasbehältern darf nur unter Verwendung von geeigneten Atemschutzgeräten (mind. Filtergeräten mit Filter B2P2 oder hochwertiger) erfolgen.

Siehe hierzu auch Tabelle 1 in Abschnitt 5.14 dieser Regel.

Chlorgasflaschen dürfen nur stehend entleert oder bereitgestellt werden und sind einzeln gegen Umstürzen zu sichern.

Gelagerte Chlorgasflaschen sind entsprechend ihres Füllungsgrades, z. B. mit Hinweisschildern mit der Aufschrift "voll" bzw. "leer", zu kennzeichnen.

Flaschenventile dürfen nur von Hand und ohne Hilfsmittel betätigt werden. Chlorgasbehälter mit festsitzenden Ventilen sind entsprechend gekennzeichnet an den Abfüllbetrieb zurückzusenden.

Zum Abdichten undichter Ventile sind geeignete Schutzvorrichtungen (z. B. spezielle gasdichte Ventilschutzkappen mit Ventil) an gut erreichbarer Stelle im Chlorgasraum bereitzustellen.

Ventile von Chlorgasbehältern müssen von Dichtungsmitteln, die mit Chlor reagieren (z. B. Öle und Fette), freigehalten werden.

Ventile von nicht angeschlossenen Chlorgasbehältern sind gegen Beschädigung und Verschmutzung, z. B. mit einer Ventilverschlussmutter und Ventilschutzkappe, zu sichern.

Zum Transport von Chlorgasbehältern sind geeignete Transportmittel zur Verfügung zu stellen und zu benutzen. Dies sind z. B. Flaschentransportwagen oder Hebezeuge. Der Abtransport undichter Chlorgasbehälter ist mit geeigneten Bergebehältern durchzuführen. Diese Behälter werden vom Transport-, Unfall-, Informations- und Hilfeleistungssystem der deutschen chemischen Industrie (TUIS) und von Chlorgasherstellern bereitgehalten.

Chlorgasbehälter,

sind entsprechend zu kennzeichnen und nach Rücksprache mit dem Lieferanten von diesem abholen zu lassen. Dieser entscheidet, ob Bergebehälter eingesetzt werden müssen.

5.9 Chlorgasaustritt

Zeigt ein zweistufiges Chlorgaswarngerät einen Chlorgasaustritt an, dürfen unterwiesene Beschäftigte den Chlorgasraum nur mit geeignetem Atemschutz betreten. In anderen Fällen ist nach Abschnitt 5.10 zu verfahren.

Siehe hierzu auch Abschnitt 4.4.6.1, 5.3 und 5.14 dieser Regel.

5.10 Chlorgasausbruch

Bei einem Chlorgasausbruch sind sofort die im Chlorgasalarmplan festgelegten Maßnahmen zu veranlassen.

Der Chlorgasalarmplan sollte folgende Informationen enthalten:

Einsatzkräfte sind insbesondere Feuerwehr, das Transport-, Unfall-, Informations- und Hilfeleistungssystem der deutschen chemischen Industrie (TUIS) sowie das Technische Hilfswerk (THW). Den Einsatzkräften sind die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

Es wird empfohlen regelmäßig Übungen mit den Einsatzkräften durchzuführen.

5.11 Betrieb von höhenverstellbaren Zwischenböden und beweglichen Beckenabtrennungen

Beim Verstellen von Zwischenböden und Beckenabtrennungen dürfen sich keine Personen im Becken befinden.

Startsockel im Bereich von Hubböden dürfen nur freigegeben werden, wenn die Wassertiefe mindestens 1,80 m beträgt.

Bei Nichtgewährleistung der Mindestwassertiefe bei Sprunganlagen (DIN EN 13451 Teil 10) ist deren Benutzung durch geeignete Maßnahmen (z. B. Zugangssperre mit automatischer Verriegelung) zu verhindern.

Die tatsächliche Wassertiefe über höhenverstellbaren Zwischenböden ist gut sichtbar anzuzeigen (siehe auch Abschnitt 4.2.5 dieser Regel).

5.12 Abgedeckte Becken

Nicht tragfähige Abdeckungen von Becken dürfen nicht betreten werden. Auf das Verbot ist deutlich erkennbar hinzuweisen.

Teilweise abgedeckte Becken, bei denen die Abdeckung unterschwommen oder untertaucht werden kann, müssen für den Badebetrieb gesperrt werden.

5.13 Rettung von Ertrinkenden

Zur Rettung von Ertrinkenden sind nur solche Personen einzusetzen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die aufgrund ihrer Fähigkeiten, gesundheitlicher und geistiger Eignung in der Lage sind gefahrlos eine Rettung Ertrinkender durchzuführen und die erforderlichen Maßnahmen der Ersten Hilfe einschließlich einer möglicherweise erforderlichen Herz-Lungen-Wiederbelebung (HLW) vorzunehmen.

Die Anforderungen an die Rettungsfähigkeit werden außerdem durch die Abmessungen der im Bad vorhandenen Becken/Badeteiche bestimmt.

Gefahrlos eine Rettung Ertrinkender durchführen können in der Regel:

Der Nachweis der Rettungsfähigkeit ist regelmäßig zu erbringen.

In einigen Bundesländern werden die erforderlichen Fähigkeiten näher per Landesverordnung verbindlich geregelt.

Die erforderlichen Kenntnisse in der Ersten Hilfe sind im Rahmen einer Erste-Hilfe-Ausbildung/Training gemäß § 26 der DGUV Vorschrift 1 zu erwerben und mindestens innerhalb eines zweijährigen Rhythmus aufzufrischen.

Weitere Hinweise gibt die Richtlinie "Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht in öffentlichen Bädern während des Badebetriebes" (DGfdB R94.05) der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen. In dieser Richtlinie wird eine Wiederholung des Nachweises der Rettungsfähigkeit (z. B. Rettungsübung, Rettungsschwimmabzeichen in Silber) spätestens nach 3 Jahren gefordert.

Die Anforderungen sollen verhindern, dass rettende Personen während der Rettungsaktion selbst gefährdet werden.

Für die Organisation und die personelle Absicherung der Wasseraufsicht im Schulschwimmunterricht wird auf die in den Bundesländern erlassenen Regelungen der Kultusministerien verwiesen.

5.14 Persönliche Schutzausrüstungen

Den Beschäftigten ist geeignete persönliche Schutzausrüstung (siehe Tabelle 1) zur Verfügung zu stellen, in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und deren Benutzung zu überwachen.

Siehe hierzu Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und PSA-Benutzungsverordnung.

Die persönliche Schutzausrüstung, insbesondere die Atemschutzgeräte, sind vor jeder Benutzung auf sichere Funktion zu prüfen. Persönliche Schutzausrüstungen mit offensichtlichen Mängeln dürfen nicht benutzt werden.

Darüber hinaus sind die Überprüfung des einwandfreien Zustandes sowie die Instandhaltung der Atemschutzgeräte in regelmäßigen Abständen durch eine befähigte Person durchzuführen.

Filter von Atemschutzgeräten sind nur dann wirksam, wenn sie vor Ablauf der Lagerzeit (vom Hersteller auf dem Filter angegeben) ersetzt werden. Filter sind spätestens sechs Monate nach dem Öffnen, sofern sie nicht vorher erschöpft sind, zu ersetzen. Das Datum des Öffnungstages ist auf dem Filter zu vermerken.

Atemschutzgeräte und geeignete Ersatzfilter sind außerhalb der Chlorgasräume, jedoch leicht erreichbar, staub- und feuchtigkeitsgeschützt, aufzubewahren.

Die Versicherten sind entsprechend § 3 der PSA-Benutzungsverordnung vor Beginn der Tätigkeit anhand von praktischen Übungen im Tragen von spezieller persönlicher Schutzausrüstung (z. B. Atemschutzgeräten) zu unterweisen.

Geeignete persönliche Schutzausrüstung für ausgewählte Tätigkeiten

Gefahrstoff/Tätigkeit Persönliche Schutzausrüstung
Chlorgas in Flaschen oder Fässern Vollmaske oder gebläseunterstütztes Filtergerät mit Kombinationsfilter B2P2
Schutzhandschuhe
Sicherheitsschuhe Schutzkategorie mind. S1
Natriumhypochloritlösung
Natriumchloritlösung
Gesichtsschutz
Schutzhandschuhe (Polychloropren, Nitrilkautschuk/Nitrillatex – NBR, Butylkautschuk – Butyl, Fluorkautschuk – FKM, Polyvinylchlorid – PVC)
Stiefel hoch aus geeignetem Kunststoff
Schutzschürze aus geeignetem Kunststoff
Salzsäure
Schwefelsäure
Gesichtsschutz
Schutzhandschuhe aus Nitrilkautschuk/Nitrillatex (NBR), Butylkautschuk (Butyl), Polypropylen (CR) und PVC
Stiefel hoch aus PVC
Schutzschürze aus PVC
Chlordioxidlösung Vollmaske oder gebläseunterstütztes Filtergerät mit Kombinationsfilter B2P2 bei offenem Umgang
Schutzhandschuhe (Polychloropren, Nitrilkautschuk/Nitrillatex – NBR, Butylkautschuk – Butyl, Fluorkautschuk – FKM, Polyvinylchlorid – PVC)
Stiefel hoch aus geeignetem Kunststoff
Schutzschürze aus geeignetem Kunststoff
Calciumhypochlorit
Trichlorisocyanursäure
Natriumdichlorisocyanurat-Dihydrat
Gesichtsschutz (bei offenem Umgang ohne Absaugung: Vollmaske oder Gebläse unterstütztes Filtergerät mit Kombinationsfilter B2P2)
Schutzhandschuhe (Polychloropren, Nitrilkautschuk/Nitrillatex – NBR, Butylkautschuk – Butyl, Fluorkautschuk – FKM, Polyvinylchlorid – PVC)
Stiefel hoch aus geeignetem Kunststoff
Schutzschürze aus geeignetem Kunststoff
Arbeiten an Ozonanlagen Vollmaske mit Kombinationsfilter B2P2
Grundreinigung Stulpenhandschuhe aus geeignetem Material je nach Reinigungsmittel
Stiefel hoch aus geeignetem Kunststoff
Augen- oder Gesichtsschutz
Unterhaltsreinigung Stulpenhandschuhe aus geeignetem Material je nach Reinigungsmittel
Stiefel hoch aus geeignetem Kunststoff
Filterspülung Gehörschutz ab 80 dB(A)
Reinigung von Wasserbehältern ggf. Gesichtsschutz, Schutzanzug, Stiefel und Stulpenhandschuhe aus geeigneten Materialien je nach verwendeten Reinigungs- und Desinfektionsmitteln Atemschutz (Vollmaske oder gebläseunterstütztes Filtergerät mit Kombinationsfilter B2P2 oder von der Umgebungsluft unabhängiges Atemschutzgerät) abhängig von Gefahrstoffkonzentration, biologischen Gefährdungen oder Sauerstoffgehalt
Heben schwerer Lasten Schutzhandschuhe
Sicherheitsschuhe Schutzkategorie mind. S1
Arbeiten an Wärmepumpen Körperschutzausrüstung gegen Kältemitteleinwirkung
Schutzhandschuhe, Augenschutz und Filtergeräte sind für mindestens zwei Personen bei Arbeiten an Wärmepumpen bei der Verwendung von NH3 zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus sollen für Rettungsmaßnahmen während der Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten bei Füllgewichten von NH3 über 100 kg mindestens zwei von der Umgebungsluft unabhängige Atemschutzgeräte und zwei Schutzanzüge zur Verfügung stehen. Siehe hierzu auch Kapitel 2.35 "Betreiben von Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen" der DGUV Regel 100-500 und 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln".
Länger andauernde Arbeiten im Wasser Schutzkleidung zur Vermeidung von Wärmeverlust, z. B. aus Neopren
Feuchtarbeit,
Umgang mit Reinigungsmitteln
Geeigneter Hautschutz

Siehe hierzu auch die §§ 29 und 30 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" und folgende DGUV Regeln:

5.15 Maßnahmen gegen Einflüsse des Wettergeschehens

5.15.1 Allgemeine Maßnahmen

Werden Versicherte im Freien beschäftigt und bestehen infolge von Witterungseinflüssen Unfall- und Gesundheitsgefahren, so sind geeignete Maßnahmen zu treffen.

Arbeiten im Freien sind z. B.

Siehe § 23 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

5.15.2 Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei erhöhter Exposition durch UV-Strahlung

Eine erhöhte Exposition der Haut und der Augen durch UV-Strahlung infolge von Sonneneinwirkung ist durch geeignete Maßnahmen weitestgehend zu minimieren. Eine erhöhte Exposition ist in der Regel im Freien gegeben, wenn ein UV-Index ≥ 6 erreicht ist. Dieser Index kann der Tagespresse und der Homepage des Bundesamtes für Strahlenschutz (www.bfs.de) entnommen werden. Abhängig von der Art der auszuführenden Tätigkeiten sind folgende Maßnahmen zu kombinieren:

Insbesondere die mit der Wasseraufsicht (Beckenaufsicht) betrauten Personen können einer starken Sonnenstrahlung ausgesetzt sein. Gemäß § 29 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" sind diesen Personen geeignete Sonnenschutzmittel zur Verfügung zu stellen.

Die Notwendigkeit der Bereitstellung einer Sonnenbrille als persönliche Schutzausrüstung ergibt sich ggf. aus der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz, z. B. bei verstärkt auftretender Blendwirkung durch reflektierende Flächen (große Wasser-, Glasflächen).

Siehe hierzu auch Abschnitt 6 "Arbeitsmedizinische Vorsorge" dieser Regel.

5.16 Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten

5.16.1 Allgemeine Anforderungen

Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten dürfen nur von fachlich qualifizierten Personen durchgeführt werden. Fachlich qualifiziert sind Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung und beruflichen Erfahrung spezifische Kenntnisse im Hinblick auf die konkret zu wartende, instand zu setzende und zu prüfende Anlage bzw. Einrichtung haben und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Richtlinien, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. DVGW-Arbeitsblätter, VDE-Bestimmungen, DIN-Normen) soweit vertraut sind, dass sie den arbeitssicheren Zustand beurteilen können. Bei Chlorungseinrichtungen werden diese Anforderungen z. B. vom Wartungspersonal der Herstellerfirma oder anderen Fachbetrieben, die über die entsprechende Fach- und Gerätekunde verfügen erfüllt. Es wird empfohlen, Chlorungseinrichtungen und insbesondere die sicherheitstechnisch relevanten Bauteile nach Angaben der Hersteller zu warten und instand zu setzen.

5.16.2 Arbeiten mit Absturzgefahren

Von Leitern aus sollen nur Arbeiten geringen Umfanges durchgeführt werden. Bei der Beurteilung des Begriffes "Arbeiten geringen Umfanges" ist neben der Dauer und dem Schwierigkeitsgrad der Arbeit der Umfang des auf der Leiter mitzuführenden Werkszeugs und Materials zu berücksichtigen. Arbeiten geringen Umfangs sind z. B. die gelegentliche Durchführung von Sichtkontrollen.

Siehe DGUV Vorschrift 38 bzw. 39 "Bauarbeiten" und DGUV Information 208-016 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten"

Bei Arbeiten am Rand entleerter Becken sind Personen gegen Absturz zu sichern, wenn die Absturzhöhe mehr als 2 m beträgt.

Siehe § 12 DGUV Vorschrift 38 bzw. 39 "Bauarbeiten"

Auf die Absturzgefahr in entleerte Becken ist deutlich hinzuweisen, z. B. durch Flatterleinen, die in ausreichendem Abstand vom Beckenrand aufgestellt sind.

Wartung, Instandhaltung und Reinigung hochgelegener Einrichtungen (z. B. Glasflächen, Glasdächer, Beleuchtungseinrichtungen, Lautsprecher) müssen nach dem Konzept für ein sicheres Arbeiten an diesen Orten erfolgen (siehe Abschnitt 4.1.5).

5.16.3 Arbeiten in Behältern und engen Räumen

Vor Beginn der Arbeiten in Behältern und engen Räumen hat der Unternehmer bzw. die Unternehmerin oder eine von ihm bzw. ihr beauftragte Person einen Erlaubnisschein auszustellen, in dem die erforderlichen Schutzmaßnahmen festgelegt sind. Der Erlaubnisschein kann durch eine Betriebsanweisung ersetzt werden, wenn immer gleichartige Arbeitsbedingungen bestehen und gleichartige wirksame Schutzmaßnahmen festgelegt sind.

Vor Einstieg in Behälter und enge Räume sind die im Erlaubnisschein oder die in der Betriebsanweisung festgelegten Personenschutzmaßnahmen zu treffen (z. B. zweite Person in Ruf- und Sichtweite außerhalb des Behälters).

Eine zweite Person ist nicht erforderlich, wenn sichergestellt ist, dass in Behältern und engen Räumen keine Gefahren durch Stoffe oder Einrichtungen vorhanden sind oder entstehen können und die Beschäftigten im Notfall den Raum unverzüglich verlassen können.

Siehe auch § 8 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" und DGUV Regel 113-004 "Behälter, Silos und enge Räume; Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen"

5.16.4 Arbeiten unter höhenverstellbaren Zwischenböden sowie in und an beweglichen Beckenabtrennungen

Bei Arbeiten unter höhenverstellbaren Zwischenböden sowie in und an beweglichen Beckenabtrennungen muss die unbeabsichtigte Inbetriebsetzung verhindert werden. Höhenverstellbare Zwischenböden sind zusätzlich vor unbeabsichtigter Bewegung zu sichern. Die unbeabsichtigte Inbetriebsetzung kann z. B. durch einen Schlüsselschalter und/oder durch feste Abstützung verhindert werden.

5.16.5 Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten von Anlagen zur Aufbereitung und Desinfektion von Badebeckenwasser

Bei Außerbetriebnahme und Instandhaltungsarbeiten an Chlorungseinrichtungen unter Verwendung von Chlorgas sind diese gegen Eindringen von Feuchtigkeit zu schützen. Soweit dies nicht möglich ist, müssen sie vor der Wiederinbetriebnahme getrocknet werden. Dies gilt insbesondere für Rohrleitungen. Die Trocknung der Einrichtungsteile darf nicht mit offener Flamme erfolgen. Hiermit soll eine Korrosion der Chlorungseinrichtung verhindert werden. Eine Trocknung der chlorgasführenden Teile der Chlorungseinrichtung ist z. B. mit einem Warmluftfön oder durch Spülen mit gasförmigem Stickstoff möglich.

Anschlussleitungen für Chlorgasbehälter und Sammelleitungen einschließlich der dazugehörigen Verschraubungen müssen bei Beschädigungen, Korrosion oder Versprödung unverzüglich erneuert werden.