7 Prüfungen

Nach der Betriebssicherheitsverordnung sind Arbeitsmittel vor der ersten Inbetriebnahme und danach entsprechend der Gefährdungsbeurteilung in regelmäßigen Abständen zu prüfen.

Nach Instandsetzungsarbeiten, welche die Sicherheit der Arbeitsmittel beeinträchtigen können, sind diese Arbeitsmittel durch befähigte Personen auf ihren sicheren Betrieb zu prüfen.

Angaben zu der erforderlichen Qualifikation der prüfenden Person sind in der Technischen Regel für Betriebssicherheit "Befähigte Personen" (TRBS 1203) enthalten.

Die Prüfungen sind gemäß § 14 der Betriebssicherheitsverordnung aufzuzeichnen.

7.1 Anlagen und Einrichtungen zur Wasseraufbereitung und Desinfektion

Folgende Prüfabstände haben sich bewährt:

Prüfgegenstand Bewährte Prüfabstände Prüfungen durch
Chlorungseinrichtungen 12 Monate
(Dabei sind insbesondere die gasführenden Teile einer Dichtheitsprüfung zu unterziehen.)
befähigte Person
Ozonanlagen 12 Monate
nach den Richtlinien für die Verwendung von Ozon zur Wasseraufbereitung (DGUV Regel 103-001 und DGUV Regel 103-015, inhaltlich identisch)
befähigte Person
Chlorgaswarngerät 12 Monate befähigte Person
Strömungswächter 6 Monate befähigte Person
Chlorgasbeseitigungseinrichtung 6 Monate unterwiesene Person
Wasservorlage von Bodenabläufen in Chlorgasräumen (Geruchsverschluss) 1 Woche unterwiesene Person

Bewährt haben sich Prüfungen an oben genannten Anlagen vor Wiederinbetriebnahme nach längeren Betriebspausen (z. B. zu Saisonbeginn bei Freibädern).

Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme führt in der Regel die Installationsfirma vor der Übergabe der Einrichtung durch. Die Wiederholungsprüfungen können auch von Personen durchgeführt werden, die von der Herstellerfirma hierin ausgebildet worden sind.

7.2 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme durch eine befähigte Person (z. B. Elektrofachkraft) zu prüfen. Dies ist nicht erforderlich, wenn der Unternehmerin bzw. dem Unternehmer vom Hersteller, Errichter oder Instandsetzer (Fachbetrieb) bestätigt wird, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den Bestimmungen der DGUV Vorschrift 3 und 4 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ entsprechen.

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind in bestimmten Zeitabständen durch eine befähigte Person (z. B. Elektrofachkraft) zu prüfen. Für die regelmäßigen Prüfungen können in Bädern z. B. folgende Zeitabstände als Maßstab dienen:

Siehe § 5 der DGUV Vorschrift 3 bzw. DGUV Vorschrift 4 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ und DGUV Information 203-049 „Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel“.

7.3 Weitere Prüfungen

Folgende Prüfabstände haben sich bewährt:

Prüfgegenstand Bewährte Prüfabstände Prüfungen durch
Sicherheitsbeleuchtung 12 Monate befähigte Person
Raumlufttechnische Anlagen 12 Monate befähigte Person
Hubböden 12 Monate befähigte Person
Kraftbetriebene Türen und Tore 12 Monate befähigte Person
Kraftbetriebene Krane 12 Monate befähigte Person
Lastaufnahmeeinrichtungen 12 Monate befähigte Person
Winden 12 Monate befähigte Person
Flüssigkeitsstrahler 12 Monate befähigte Person
Feuerlöscher 24 Monate befähigte Person
Atemschutzgeräte 6 Monate befähigte Person
Druckgeräte nach § 14 Betriebssicherheitsverordnung zugelassene Überwachungsstelle, befähigte Person

Diese Tabelle enthält nur die geläufigsten Prüfgegenstände und ist nicht abschließend.

Zu höhenverstellbaren Zwischenböden siehe auch DIN EN 13451-11 "Schwimmbadgeräte – Teil 11: Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für höhenverstellbare Zwischenböden und bewegliche Beckenabtrennungen".

Zu Kranen/Laufkatzen siehe §§ 25 bis 27 der DGUV Vorschrift 52 bzw. DGUV Vorschrift 53 "Krane" (Zu Winden siehe § 23 der DGUV Vorschrift 54 bzw. DGUV Vorschrift 55 "Winden, Hub- und Zuggeräte", inhaltlich identisch).

Zu Prüfung und Instandhaltung von Feuerlöschern siehe – ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände".