Abb. 17: Schrank mit kraftbetriebenen Inneneinrichtungen
Abb. 18: Schäden oder Mängel an Flachpaletten nach UIC 435-4 VE
NICHT GEBRAUCHSFÄHIG sind Flachpaletten, wenn1 | ein Brett fehlt, schräg oder quer gebrochen ist, |
2 | mehr als zwei Bodenrand-, Deckrandbretter oder ein Querbrett so abgesplittert sind, dass je Brett mehr als ein Nagel- oder Schraubenschaft sichtbar ist, |
3 | ein Klotz fehlt, so zerbrochen oder abgesplittert ist, dass mehr als ein Nagel- oder Schraubenschaft sichtbar ist, |
4 | die wesentlichen Kennzeichen fehlen oder unleserlich sind, |
5 | offensichtlich unzulässige Bauteile zur Reparatur verwendet worden sind (zu dünne, zu schmale, zu kurze Bretter oder Klötze) oder |
6 | der Allgemeinzustand so schlecht ist, dass die Tragfähigkeit nicht mehr gewährleistet ist (morsche, faule oder mehrere abgesplitterte Bretter oder Klötze). |
Abb. 19: Schäden oder Mängel an Boxpaletten nach UIC 435-4 VE
NICHT GEBRAUCHSFÄHIG sind Boxpaletten, wenn
1 | der Steilwinkelaufsatz oder Ecksäulen verformt sind |
2 | die Vorderwandklappen unbeweglich oder so verformt sind, dass sie nicht mehr geschlossen werden können, bzw. wenn Klappverschlüsse nicht mehr funktionsfähig sind, |
3 | der Bodenrahmen oder die Füße so verbogen sind, dass die Boxpalette nicht mehr gleichmäßig auf den vier Füßen steht oder nicht mehr ohne Gefahr gestapelt werden kann, |
4 | die Rundstahlgitter gerissen sind, so dass die Drahtenden nach innen oder nach außen ragen (eine Masche pro Wand darf fehlen), |
5 | ein Brett fehlt oder gebrochen ist oder |
6 | die wesentlichen Kennzeichen fehlen oder unleserlich sind. |