§ 8
Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Lasereinrichtungen

(1) Der Unternehmer hat durch technische oder organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, daß eine Bestrahlung oberhalb der maximal zulässigen Bestrahlung, auch durch reflektierte oder gestreute Laserstrahlung, verhindert wird. DA

(2) Ist dies in Laserbereichen von Lasereinrichtungen der Klassen 3 B oder 4 nicht möglich, so hat der Unternehmer zum Schutz der Augen oder der Haut geeignete Augenschutzgeräte, Schutzkleidung oder Schutzhandschuhe zur Verfügung zu stellen. DA

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Versicherte, die Lasereinrichtungen der Klassen 2 bis 4 anwenden oder die sich in Laserbereichen von Lasereinrichtungen der Klassen 3 B oder 4 aufhalten, über das zu beachtende Verhalten unterwiesen worden sind. DA

(4) Die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Schutzeinrichtungen und die persönlichen Schutzausrüstungen nach Absatz 2 sind von den Versicherten zu benutzen. DA

DA zu § 8 Abs. 1:

Diese Forderung beinhaltet ein Minimierungsgebot sowohl hinsichtlich der räumlichen Größe des Laserbereichs als auch der Zahl der sich im Laserbereich aufhaltenden Personen. Der Laserbereich ist deshalb im Rahmen der vorgegebenen Aufgabenstellung räumlich möglichst klein zu halten. Im Laserbereich sollen sich nur Personen aufhalten, deren Aufenthalt dort erforderlich ist.

Da das Auge bereits durch Laserstrahlung sehr geringer Energie- bzw. Leistungsdichte (siehe Anhang 2) gefährdet wird, sind in erster Linie Schutzmaßnahmen zum Schutze der Augen notwendig. Hohe Leistungs- bzw. Energiedichte gefährden jedoch auch die Haut.

Einen optimalen Schutz vor Laserstrahlung bietet eine Anlage, bei der auch die Nutzstrahlung allseitig und lückenlos von einem Schutzgehäuse umschlossen wird, also eine Lasereinrichtung der Klasse 1. Ein derartiger Vollschutz ist vor allem bei der Anwendung von Lasern in der industriellen Fertigung anzustreben.

Bei der bestimmungsgemäßen Verwendung einer Lasereinrichtung der Klasse 1 sind keine weiteren Schutzmaßnahmen erforderlich. Ändert sich bei der Instandhaltung von Lasereinrichtungen der Klasse 1 die Klasse, sind die Schutzmaßnahmen für die auftretende höhere Klasse zu treffen; siehe § 9.

Laserstrahlung, die von Lasereinrichtungen der Klassen 1M, 2, 2M, 3A, 3B, 3R oder 4 emittiert wird, darf sich nur so weit erstrecken, wie es für die Art des Einsatzes notwendig ist. Der Strahl ist - soweit dies möglich ist - am Ende der Nutzentfernung durch eine diffus reflektierende Zielfläche so zu begrenzen, dass eine Gefährdung durch direkte oder diffuse Reflexion möglichst gering ist. Soweit möglich soll der unabgeschirmte Laserstrahl außerhalb des Arbeits- und Verkehrsbereiches in einem möglichst kleinen, nicht leicht zugänglichen Bereich verlaufen, insbesondere über- oder unterhalb der Augenhöhe.

In Räumen, die zum Betrieb von Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B oder 4 bestimmt sind, sollen Fußböden, Decken, Wände oder sonstige zur baulichen Ausrüstung eines Raumes gehörige Einrichtungen diffus reflektierende Oberflächen aufweisen; für blanke Flächen, z.B. Fenster, sollen geeignete Abdeckungen vorhanden sein.

Gut reflektierende Oberflächen im Laserbereich können erforderlich sein aus Gründen der Anwendung, z.B. bei Lasern in Diskotheken, Bühnen und Studios, im Forschungs- und Entwicklungsbereich, bei bestimmten Vermessungsaufgaben, aus Gründen des Arbeitsschutzes, z.B. in chemischen und radiochemischen Labors, beim Umgang mit Gefahrstoffen, aus Gründen des Gesundheitsschutzes, z.B. bei der medizinischen Anwendung in Operationsräumen. In solchen Fällen ist dafür zu sorgen, dass der Laserbereich möglichst klein gehalten wird, z.B. durch zusätzliche Verdeckungen oder Abschirmungen (siehe auch Anhang 6).

Bei der medizinischen Anwendung sollen sämtliche zur Beobachtung des OP-Feldes erforderlichen Einrichtungen den Bestimmungen des § 4 Abs. 5 entsprechen.

Für die jeweilige Anwendung sind möglichst Laser niedriger Laserklassen zu verwenden. Auch durch Vorschalten abschwächender Filter oder durch Strahlaufweitung kann eine Bestrahlung oberhalb der MZB-Werte gegebenenfalls verhindert werden.

Lasereinrichtungen der Klassen 1M, 2M, 3A, 3B, 3R oder 4 sind einschließlich im Strahlengang befindlicher Vorrichtungen so aufzustellen oder zu befestigen, dass eine unbeabsichtigte Änderung ihrer Position und der Strahlrichtung vermieden wird.

Unkontrolliert reflektierte Strahlung von Lasereinrichtungen der Klassen 3B, 3R oder 4 sind zu vermeiden; spiegelnde oder glänzende Gegenstände oder Flächen sind aus der Umgebung des Laserstrahls soweit als möglich fernzuhalten, zu entfernen oder abzudecken.

Zum Schutz vor gefährlichen Reflexionen sollen Werkzeuge, Zubehör und Justiergeräte, die im Laserbereich verwendet werden, keine gut reflektierenden Oberflächen aufweisen und Anwesende im Laserbereich keine gut reflektierenden Gegenstände sichtbar mitführen.

Werden mehrere Lasereinrichtungen gleichzeitig in demselben Raum betrieben, sind deren Strahlengänge gegenseitig abzuschirmen. Falls erforderlich, sollte der Strahlengang nur von einer Seite aus zugänglich sein; die optische Achse sollte nicht auf Fenster gerichtet werden.

Bei räumlich getrennter Anordnung von Strahlquelle und Strahlaustritt (Arbeitszelle) ist zu berücksichtigen, dass die Laserstrahlung auch im Störungsfall nicht unbeabsichtigt (siehe Durchführungsanweisungen zu § 4 Abs. 3) die Arbeitszelle erreichen kann.

Für Grundjustierungen sollen in Laboratorien möglichst keine stärkeren Laser als Klasse 3A bzw. 1M oder 2M verwendet werden. Bei Verwendung abstimmbarer Farbstofflaser und Excimer-Laser sind Grobjustierungen nach Möglichkeit in benachbarten Wellenlängenbereichen durchzuführen, für die Schutzbrillen vorhanden sind. Sind die auftretenden Wellenlängen nicht sicher bekannt, sollen die entsprechenden Untersuchungen von einem sicheren Platz aus erfolgen.

Die unabgeschirmte Laserstrahlung von Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3 B und insbesondere 4 ist - soweit es die beabsichtigte Anwendung zulässt - mit für die jeweilige Laserstrahlung undurchdringlichen Verkleidungen zu versehen, die mit entsprechenden Warn- und Hinweiszeichen zu kennzeichnen sind. Hier soll der Strahlengang so abgeschirmt oder angeordnet sein, dass Personen weder vom direkten Laserstrahl noch von einem reflektierten Laserstrahl getroffen werden können.

In dieser Hinsicht ist besondere Sorgfalt bei der Anwendung von Laserstrahlung in roboterähnlichen Fertigungseinrichtungen geboten.

Abschirmungen, die zur Abgrenzung von Laserbereichen dienen, z.B. bei der Instandhaltung von Lasereinrichtungen oder bei der medizinischen Anwendung, sind geeignet, wenn sie DIN EN 12 254 "Abschirmungen an Laserarbeitsplätzen; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung" (siehe Anhang 6) entsprechen.

Abschirmungen mit geringeren Beständigkeitsanforderungen als in der genannten Norm sind im Einzelfall zulässig, wenn sichergestellt wird, dass die Lasereinrichtung rechtzeitig vor Unwirksamwerden der Abschirmung abgeschaltet werden kann.

Werden Wände als Abschirmung von Laserbereichen verwendet, so gelten z.B. Wände aus Ziegeln, Kalkstein oder Beton als geeignet. Es können auch andere Abschirmungen verwendet werden, wenn sie den wesentlichen Anforderungen von DIN EN 12 254 entsprechen.

Bei der Anwendung von Hochleistungslasern der Klasse 4 im infraroten Wellenlängenbereich ist der Brandgefahr durch Verwendung geeigneter Strahlbegrenzungen zu begegnen, z.B. wassergekühlter Hohlkegel.

Personen sollen nicht absichtlich Laserstrahlung oberhalb der MZB-Werte ausgesetzt werden.

Beim Einschalten einer Lasereinrichtung der Klassen 3R, 3B oder 4 sind die im Laserbereich Anwesenden unmittelbar vorher zu verständigen. Die im Laserbereich Anwesenden haben dadurch Gelegenheit, rechtzeitig alle notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, insbesondere die Laserschutzbrillen aufzusetzen.

DA zu § 8 Abs. 2:

Eine Gefährdung durch Laserstrahlung kann ausgeschlossen werden, wenn z.B. beim Betrieb von Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B oder 4 unkontrolliert reflektierte Strahlung nicht auftreten kann und ein Eingriff in den Strahlengang durch Umwehrungen oder Verdeckungen verhindert ist.

Geeignete Schutzkleidung ist in Laserbereichen, in denen Lasereinrichtungen der Klassen 3B oder 4 benutzt werden, dann erforderlich und von den Beschäftigten zu benutzen, wenn eine Gefährdung der Haut durch Laserstrahlung nicht durch andere Maßnahmen verhindert werden kann. Gesichtsschutz und Handschuhe können besonders bei Strahlung im UV-Bereich, z.B. durch Excimer-Laser, erforderlich sein.

Geeignete Augenschutzgeräte bieten Schutz gegen direkte, spiegelnd reflektierte oder diffus gestreute Laserstrahlung. Trotz Augenschutzgeräten ist jedoch der Blick in den direkten Strahl zu vermeiden.

Geeignete Augenschutzmittel sind z.B. Laserschutzbrillen, die DIN EN 207 "Persönlicher Augenschutz; Filter und Augenschutz gegen Laserstrahlung (Laserschutzbrillen)" und Laser-Justierbrillen, die der DIN EN 208 "Persönlicher Augenschutz; Brillen für Justierarbeiten an Lasern und Laseraufbauten (Laser-Justierbrillen)" entsprechen.

Sonderanfertigungen müssen den wesentlichen technischen Anforderungen der Norm DIN EN 207 bzw. DIN EN 208 entsprechen.

Offensichtliche Mängel sind z.B. mit dem Auge erkennbare Veränderungen am Schutzfilter, wie Sprünge, Farbänderungen, Änderungen der Lichtdurchlässigkeit, sowie Fehler des Tragkörpers, die den Schutz vor seitlich einfallender Strahlung beeinträchtigen.

Ausführliche Informationen zu geeigneten Augenschutzmitteln sind in der BG-Information "Auswahl und Benutzung von Laserschutz-Brillen und Laser-Justierbrillen" BGI 5092 (zurzeit Entwurf) enthalten.

Sofern besondere Betriebsbedingungen die Anwendung betriebstechnischer Maßnahmen nicht zulassen, wie das im Forschungs- und Entwicklungsbereich möglich sein kann, und bei den Arbeiten weder Laserschutzbrillen nach DIN EN 207 noch Laser-Justierbrillen nach DIN EN 208 verwendet werden können, sollen diese Arbeiten von besonders unterwiesenen, zuverlässigen Personen durchgeführt werden; außerdem soll dafür die Zustimmung des Laserschutzbeauftragten vorliegen.

DA zu § 8 Abs. 3:

Die Unterweisungen sind entsprechend § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) durchzuführen. Sie sind bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu wiederholen und zu dokumentieren.

Die Unterweisung hat das Ziel, die Versicherten über die Gefahren der Laserstrahlung zu informieren und sie mit den vorhandenen Sicherheitseinrichtungen und mit den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertraut zu machen, damit Schädigungen durch Laserstrahlung verhindert werden. Inhalt der Unterweisung sollte also sein:

Laserstrahlung und ihre Gefahren, Wirkung der Laserstrahlung auf das Auge, sonstige Gefährdungsmöglichkeiten und Nebenwirkungen, Schutzvorschriften und betriebliche Anweisungen, Verhalten im Laserbereich, Schutzmaßnahmen und -einrichtungen am Arbeitsplatz, Benutzung von Körperschutzmitteln, Kontrolle baulicher und apparativer Schutzvorrichtungen, Verhalten im Schadensfall.

Halten sich Versicherte nur kurzzeitig in Laserbereichen auf und befinden sie sich in Begleitung einer hierzu beauftragten Person, genügt eine Kurzunterweisung ohne Aufzeichnung.

DA zu § 8 Abs. 4:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn

Hinweis: Für Lasereinrichtungen der Klasse 3B, die nicht mehr als 5fach die Grenzwerte von Klasse 2 im Wellenlängenbereich von 400 nm bis 700 nm übersteigen, brauchen die genannten Schutzeinrichtungen nicht vorhanden zu sein; dies sind seit 2001 Laser der Klasse 3R nach DIN EN 60 825-1.