§ 9
Instandhaltung von Lasereinrichtungen

Ändert sich während der Instandhaltung die Klasse von Lasereinrichtungen, so hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß die Bestimmungen dieses Abschnittes für die höhere Klasse eingehalten werden. DA

DA zu § 9:

Eine Änderung der Klasse während der Instandhaltung kann vor allem bei Lasereinrichtungen der Klasse 1 auftreten, die eingebaute Laser höherer Klasse enthalten.

Solche Lasereinrichtungen können z.B. sein: Laserdrucker, Laserscanner zum Abtasten von Strich-Codes in Handel und Industrie, Bearbeitungslaser, Laser-Entfernungsmessgeräte, Lichtwellenleiter-Übertragungsstrecken mit Lasersendern.

Für die erforderlichen Schutzmaßnahmen und für die schriftliche Bestellung eines Laserschutzbeauftragten nach § 6 dieser Unfallverhütungsvorschrift hat der Unternehmer zu sorgen, der die Instandhaltung durchführt. Auf die Pflicht zur Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer, entsprechend § 6 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) wird hingewiesen.

Können die Bestimmungen der §§ 7 und 8 nicht völlig eingehalten werden, ist durch besondere Maßnahmen und durch den Zeitpunkt der Instandhaltung sicherzustellen, dass eine Bestrahlung von Personen durch Laserstrahlung oberhalb der MZB-Werte verhindert ist.

Können bei bestimmten Lasereinrichtungen Laserbereiche auftreten, die vorher nicht eindeutig festlegbar sind, z.B. bei Bruch von optischen Wellenleitern, sind die Beschäftigten, die die Instandhaltung durchzuführen haben, so auszurüsten, dass sie gegen die maximal mögliche Laserstrahlung geschützt sind.

Werden bei der Instandhaltung von Lasereinrichtungen der Klassen 1M und 2M optische Geräte für Justier- und Einstellarbeiten verwendet, können vergleichbare Gefährdungen wie bei den Klassen 3R oder 3B auftreten.