1. Anwendungsbereich


1.1

Diese Regel findet Anwendung auf den Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen bei gefährlichen Alleinarbeiten gemäß DIN V VDE V 0825-1. Ein Verbot der Alleinarbeit bleibt durch den Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen unberührt. Treffen andere Vorschriften oder Regeln für Arbeitsverfahren oder Arbeitsplätze spezielle Maßnahmen bei Alleinarbeit, sind diese vorrangig zu beachten.

Der Einsatz einer PNA unter Nutzung öffentlicher Telekommunikationsnetze (PNA-11) nach DIN V VDE V 0825-11 ist nur zulässig, sofern die Gesamtheit der technischen und organisatorischen Voraussetzungen nach DGUV Regel 112-139 erfüllt sind; siehe Information "Notrufmöglichkeiten für allein arbeitende Personen" (BGI/GUV-I 5032) Abschnitt 7.


1.2

Diese Regel findet keine Anwendung auf den Einsatz von
  • Sprechfunkgeräten,

  • Mobiltelefonen (Handys), die als Sende- und Empfangsgeräte für den drahtlosen Nachrichtenverkehr dienen,

  • Personenruf-Funkanlagen, die als Sende- und Empfangsgeräte zur drahtlosen Übermittlung von Nachrichten dienen,

  • Personenwarngeräten, die zur Warnung vor Gefahrenzuständen dienen, z.B. Gaswarngeräte,

  • Notsignalgeräte, die als optische oder akustische Signalgeräte ohne Empfangszentrale in Sicht- oder Hörweite zu anderen Personen eingesetzt werden,

  • Telefon-Notrufanlagen, die als Signalgeräte in Verbindung mit Telefonwählgeräten zur automatischen Anwahl der Notrufnummer eingesetzt werden.