2. Begriffsbestimmungen


  Im Sinne dieser Regel werden folgende Begriffe bestimmt:
  1. Personen-Notsignal-Anlagen (PNA) sind Einrichtungen zum Auslösen und Übertragen von willensabhängigen und willensunabhängigen Alarmsignalen in Notfällen. Sie bestehen aus Personen-Notsignal-Geräten (PNG) in Verbindung mit einer Personen-Notsignal-Empfangszentrale (PNEZ).
    Personen-Notsignal-Anlagen mit der Möglichkeit der Sprachkommunikation werden als PNA-S bezeichnet.

  2. Personen-Notsignal-Geräte (PNG) sind von gefährdeten Personen zu tragende drahtlose Signalgeber, die im Notfall willensabhängig und willensunabhängig in der Personen-Notsignal-Empfangszentrale einen Personen-Alarm auslösen. Personen-Notsignal-Geräte mit der Möglichkeit der Sprachkommunikation werden als PNG-S bezeichnet.

  3. Personen-Notsignal-Empfangszentrale (PNEZ) ist die Einrichtung, in der Notsignale der Personen-Notsignal-Geräte empfangen und verarbeitet werden. Personen-Notsignal-Empfangszentralen mit der Möglichkeit der Sprachkommunikation werden als PNEZ-S bezeichnet.

  4. Notsignal ist ein Signal, das Personen-Alarm in der Personen-Notsignal Empfangszentrale auslöst.

  5. Die Notsignaltaste am Personen-Notsignal-Gerät dient der Auslösung eines willensabhängigen Personen-Alarms.

  6. Willensabhängiger Personen-Alarm ist ein optisches und akustisches Signal, das im Notfall durch gewollte manuelle Aktivierung des Personen-Notsignal-Gerätes in der Personen-Notsignal-Empfangszentrale ausgelöst wird.

  7. Willensunabhängiger Personen-Alarm ist ein optisches und akustisches Signal, das mindestens einen unter Nummern 8 bis 12 genannten Alarm selbsttätig durch das Personen-Notsignal-Gerät in der Personen-Notsignal-Empfangszentrale auslöst und damit einen Notfall anzeigt.

  8. Lagealarm ist ein Signal, das nach Überschreiten eines bestimmten Neigungswinkels und nach einer vorgegebenen Zeit durch das Personen-Notsignal-Gerät ausgelöst wird.

  9. Ruhealarm ist ein Signal, das bei Bewegungslosigkeit der gefährdeten Person und nach einer vorgegebenen Zeit durch das Personen-Notsignal-Gerät ausgelöst wird.

  10. Zeitalarm ist ein Signal, das beim Ausbleiben einer von der gefährdeten Person angeforderten Quittierung nach vorgegebener Zeit durch das Personen-Notsignal-Gerät ausgelöst wird.

  11. Verlustalarm ist ein Signal, das nach Entfernen des Personen-Notsignal-Gerätes von der gefährdeten Person durch das Personen-Notsignal-Gerät nach einer vorgegebenen Zeit ausgelöst wird.

  12. Fluchtalarm ist ein Signal, das bei hektischen Bewegungen der gefährdeten Person und nach einer vorgegebenen Zeit durch das Personen-Notsignal-Gerät ausgelöst wird.

  13. Voralarm ist ein Signal, das vor Auslösen eines willensunabhängigen Personen-Alarms am Personen-Notsignal-Gerät selbsttätig gegeben wird.
  14. Durch den Voralarm soll das Auslösen eines Personen-Alarms, ohne dass ein Notfall vorliegt, verhindert werden.

    Das Signal kann z.B. optisch oder akustisch gegeben werden.


  15. Technischer Alarm ist ein optisches und akustisches Signal, das bei einer Betriebsstörung einer PNA/PNA-S selbsttätig in der Personen-Notsignal-Empfangszentrale ausgelöst wird.

  16. Reaktionszeit ist die höchstzulässige Zeitdauer bei allen Alarmarten sowie der Überwachungsfunktion der Übertragungsstrecken. Gemessen wird die Reaktionszeit zwischen der gewollten manuellen Aktivierung des Personen-Notsignal-Gerätes bzw. zwischen dem Eintritt der für den jeweiligen Alarm definierten Bedingungen und der Auslösung des jeweiligen Alarms in der Personen-Notsignal-Empfangszentrale.

  17. Gefährliche Arbeiten sind solche, bei denen eine erhöhte oder kritische Gefährdung aus dem Arbeitsverfahren, der Art der Tätigkeit, den verwendeten Stoffen sowie aus der Umgebung gegeben sein kann.
  18. Die Ermittlung der Gefährdung siehe Abschnitt 3.2.1 "Gefährdungsermittlung und Beurteilung der Arbeitsbedingungen".


  19. Alleinarbeiten (Einzelarbeitsplätze [EAP]) sind solche, die von einer Person allein außerhalb Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen ausgeführt werden.
  20. Das kann auch für kurzzeitige Alleinarbeiten gelten.


  21. Ortsgebundene Arbeiten sind solche, die in einem räumlich eng begrenzten Bereich ausgeführt werden.

  22. Ortsungebundene Arbeiten sind solche, die in zeitlicher Folge in mehreren Bereichen ausgeführt werden.

  23. Notfall ist das Eintreten eines Zustandes, der die Einleitung von Hilfsmaßnahmen erforderlich macht.
  24. Ein Notfall kann z.B. bei einem Unfall, einer akuten Erkrankung bzw. einer plötzlichen Einwirkung von Gefahrstoffen, einem Überfall vorliegen.