3.3  Benutzung

3.3.1  Allgemeines

Der vom Unternehmer zur Verfügung gestellte Fuß- oder Knieschutz ist von den Versicherten nach § 15 Arbeitsschutzgesetz bestimmungsgemäß zu benutzen. Der Unternehmer hat darauf zu achten, dass die Trageverpflichtung eingehalten wird.

Hinweise zu Gebrauchseinschränkungen sind in der Herstellerinformation enthalten, z.B. für den Fußschutz Hinweise zur Rutschhemmung bei tiefen Temperaturen oder für den Knieschutz Hinweise zur Chemikalienbeständigkeit.


3.3.2  Gebrauchsdauer (Verwendungsdauer)

Die Gebrauchsdauer von Fuß- und Knieschutz ist von der Beanspruchung und der Pflege abhängig. Fuß- und Knieschutz in nicht ordnungsgemäßem Zustand ist der Benutzung zu entziehen.

Hinweise zur Gebrauchsdauer und zu dem nicht ordnungsgemäßen Zustand sind in der Herstellerinformation enthalten.

Ein nicht ordnungsgemäßer Zustand könnte beim Fußschutz z.B. bei abgelaufenen Profilen, freiliegender Zehenkappe oder aufgegangenen Schaftnähten vorliegen.


3.3.3  Hygienische Maßnahmen

Es ist empfehlenswert, Fußschutz mit einer antimikrobiellen Lösung am Ende einer Arbeitsschicht zu desinfizieren, um Infektionen durch Mikroorganismen (z.B. Pilze) vorzubeugen.

Geeignete Lösungen werden z.B. als Pumpspray angeboten.

Für eine wirksame Fußhygiene empfiehlt sich außerdem ein regelmäßiger Wechsel der Strümpfe sowie bei erhöhter Fußschweißbildung gegebenenfalls ein täglicher Wechsel der Schuhe.



3.3.4  Informationen für die Benutzung

Der Unternehmer hat die Benutzer von Fuß- oder Knieschutz nach § 3 der PSA-Benutzungsverordnung und § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) vor der ersten Benutzung und danach wiederholt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen. Die Unterweisungsinhalte sind von den Gefährdungen abhängig und können z.B. umfassen:



3.3.5  Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen

3.3.5.1  Prüfungen

Die Benutzer sind nach § 30 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) verpflichtet, den ihnen zur Verfügung gestellten Fuß- und Knieschutz vor der Benutzung durch Inaugenscheinnahme auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und festgestellte Mängel unverzüglich zu melden.

Insbesondere vor jeder Benutzung von elektrisch isolierendem Fußschutz nach DIN EN 50321 (VDE 0682-331) "Elektrisch isolierende Schuhe für Arbeiten an Niederspannungsanlagen" ist vom Benutzer eine Sichtprüfung durchzuführen. Im Zweifelsfall sind die Schuhe einer elektrischen Stückprüfung zu unterziehen. Bei Feststellung von mechanischen Schäden, chemischen Schäden oder leichten Rissen, dürfen die Schuhe nicht weiter benutzt werden. Die regelmäßige Wiederholungsprüfung ist entsprechend den Herstellerempfehlungen durchzuführen.

Das Datum der Prüfung oder das Datum der Wiederholungsprüfung ist auf dem vorgesehenen Kennzeichnungsfeld am Schuh dauerhaft zu vermerken.

Näheres zu elektrisch isolierendem Fußschutz siehe auch Abschnitt 4.2.5 des Anhanges 2.


3.3.5.2  Reinigung, Pflege und Aufbewahrung

Fuß- und Knieschutz sind gemäß Herstellerinformation zu reinigen, zu pflegen und aufzubewahren.

Nasser Fußschutz sollte nach der Arbeit so gelagert werden, dass die Möglichkeit zum Trocknen besteht. Lederschuhe dürfen nicht zu nah an eine Heizquelle gestellt werden, um ein zu starkes Austrocknen und damit Brüchigwerden des Leders zu vermeiden. Trocknungsanlagen bietet der Handel an; bewährt hat sich auch ein Ausstopfen mit Zeitungspapier.

Elektrisch isolierender Fußschutz nach DIN EN 50321 (VDE 0682-331) ist vor der ersten Benutzung und zwischen jeder folgenden nach den Vorgaben des Herstellers zu lagern.

Die Schuhe dürfen in der Regel nicht gedrückt, geknickt, in der Nähe einer Heizquelle gelagert oder für längere Zeit dem Sonnenlicht, künstlichem Licht oder anderen Ozon erzeugenden Quellen ausgesetzt werden.


3.3.5.3  Instandhaltung

Der Unternehmer hat nach § 2 der PSA-Benutzungsverordnung für einen ordnungsgemäßen Zustand des Fuß- oder Knieschutzes zu sorgen. Er hat hierbei die erforderliche Instandhaltung und den Austausch von Fuß- oder Knieschutz, einen bleibenden Schutz und gute hygienische Bedingungen zu gewährleisten.

Das Ersetzen oder Austauschen von Einlegesohlen ist nur zulässig, wenn der Hersteller es ausdrücklich zulässt und eine entsprechende Sohle verwendet wird.