3.

Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit

3.1

Allgemeines

Vor dem Einsatz von Augen- und Gesichtsschutz hat der Unternehmer gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Dabei sind Art und Umfang der Gefährdungen zu ermitteln, um zu klären, ob nicht die Gefährdungen nach § 4 Arbeitsschutzgesetz durch allgemein schützende technische Einrichtungen (kollektive technische Schutzmittel) oder durch organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Dabei sind die Arbeitsbedingungen und die persönliche Konstitution der Versicherten zu berücksichtigen.