6 Betriebsanweisung, Unterweisung

6.1 Betriebsanweisung

Für den Einsatz von Schutzhandschuhen hat der Unternehmer eine Betriebsanweisung zu erstellen, die alle für den sicheren Einsatz erforderlichen Angaben, insbesondere die Gefahren entsprechend der Gefährdungsbeurteilung, das Verhalten beim Einsatz der Schutzhandschuhe und bei festgestellten Mängeln, enthält. Die Betriebsanweisung muss insbesondere enthalten:

6.2 Unterweisung

Der Unternehmer hat die Versicherten unter Zugrundelegung der Herstellerinformation und anhand der Betriebsanweisung nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen. Die Unterweisung muss mindestens umfassen:

Nach § 31 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) sind die Unterweisungen zu persönlichen Schutzausrüstungen die gegen tödliches Risiko schützen, z.B. Chemikalienschutzhandschuhe, durch geeignete praktische Übungen zu ergänzen.