§ 6
Absturzsicherung

(1) An Arbeitsplätzen, Szenenflächen, Verkehrswegen und Zugängen, die an Gefahrbereiche grenzen oder gegenüber angrenzenden Flächen höher als 1 m liegen, müssen wirksame Einrichtungen gegen Abstürzen von Personen vorhanden sein. DA

(2) Lassen sich im Einzelfall aus zwingenden szenischen Gründen Einrichtungen nach Absatz 1 nicht verwenden, müssen an deren Stelle Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen vorhanden sein. Ist die Verwendung dieser Auffangeinrichtungen an Szenenflächen aus zwingenden szenischen Gründen nicht möglich, muß die Absturzkante gekennzeichnet und bei allen Beleuchtungsverhältnissen deutlich erkennbar sein. DA

(3) An Durchgängen in Schutzvorhängen und an Vorbühnenauftritten muß durch Warnzeichen auf die Absturzgefahr deutlich erkennbar und dauerhaft hingewiesen sein. DA

DA zu § 6 Abs. 1:

Wirksame Einrichtungen gegen Abstürzen sind z.B.

Schutzeinrichtungen gemäß § 33 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1),
Feste Geländer nach DIN 1055-3 "Lastannahmen für Bauten; Verkehrslasten",
Bühnengeländer nach DIN 15 920-11 "Bühnen- und Studioaufbauten; Podestarten, Sicherheitstechnische Festlegungen für Podeste (Praktikabel), Schrägen, Stufen, Treppen und Bühnengeländer" oder straff gespannte Seile, beides jedoch nur bei szenischen Aufbauten, die von unterwiesenen Personen benutzt werden.

Einrichtungen gegen Abstürzen können auch bei Höhenunterschieden von weniger als 1 m erforderlich sein, insbesondere wenn die Absturzkante nicht erkennbar ist.

DA zu § 6 Abs. 2:

Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen sind z.B.

Auffangnetze; siehe auch "Sicherheitsregeln für Auffangnetze" (ZH 1/560),
Anseilsicherungen; siehe auch "Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (ZH 1/709) und "Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten und Retten" (ZH 1/710).

Absturzkanten sind auch Bühnenvorderkanten zum Orchestergraben und zum Zuschauerraum.

Bei allen Beleuchtungsverhältnissen deutlich erkennbar sind z.B.

selbstleuchtende oder stark reflektierende Bänder,
Lichtketten
oder
Fußrampen.

DA zu § 6 Abs. 3:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn mit dem Warnzeichen W09 "Warnung vor einer Gefahrstelle" und einem Zusatzzeichen nach der UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (VBG 125) auf die Absturzgefahr hingewiesen wird.