Anhang 1

(zu § 2)

Hinweise zur Bestellung und zum Tätigwerden der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Bei Feststellung der Zahl der Beschäftigten zur Zuordnung der Betreuungsmodelle sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

Als Beschäftigte zählen auch Personen, die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz im Betrieb tätig sind.

In Heimarbeit Beschäftigte nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Arbeitsschutzgesetz werden bei der Berechnung der Einsatzzeiten nicht berücksichtigt. Gleiches gilt für Personen, die auf Grund von Werkverträgen im Betrieb tätig werden (z.B. Fremdfirmenmitarbeiter).

Betriebsbegriff

Ein Betrieb im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist eine geschlossene Einheit, die durch organisatorische Eigenständigkeit mit eigener Entscheidungscharakteristik geprägt ist. Die Eingruppierung eines Betriebs in eine Betreuungsgruppe nach Anlage 2 erfolgt unter Berücksichtigung des jeweiligen Betriebszweckes, aber nicht nach Tätigkeiten. Die nachfolgenden Beispiele verdeutlichen die Zuordnung von Betrieben zu ihren jeweiligen Betreuungsgruppen und die Berechnung der Einsatzzeit für die Grundbetreuung:

Anhang zu § 2 Abs. 3 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 und Abschnitt 4

Berechnungsbeispiele für die Einsatzzeiten von Betriebsarzt (BA) und Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) nach Anlage 2:

A) Hinweise zum Vorgehen

  1. Ermitteln der Beschäftigtenzahl
  2. Ermitteln der Gruppenzuordnung entsprechend Anlage 2, Abschnitt 4
  3. Berechnen der Einsatzzeiten (Grundbetreuung gesamt) für (BA) und die (Sifa) entsprechend der Gruppenzuordnung
  4. Berechnen des Mindestzeitanteils für BA und Sifa entsprechend Anlage 2, Abschnitt 2. Dabei folgende Regeln benutzen, die sich aus der Berechnung nach Anlage 2, Abschnitt 2 ergeben:

    WZ 2008 Kodes, die den Gruppen I oder II zugeordnet werden:

    Der Mindestzeitanteil beträgt 20% der Grundbetreuung.

    WZ 2008 Kodes, die der Gruppe III zugeordnet werden:

    Der Mindestzeitanteil beträgt 0,2 Stunden / Beschäftigten und Jahr

  5. Die Aufteilung der Einsatzzeit der Grundbetreuung auf BA und Sifa ist auf der Grundlage der Aufgabenfelder der Grundbetreuung unter Berücksichtigung der Mindesteinsatzzeiten der Leistungserbringer vorzunehmen.
  6. Den Aufwand für die betriebsspezifische Betreuung gemäß Anhang 4 ermitteln und der Grundbetreuung hinzufügen.

B) Berechnungsbeispiele

Beispiel 1: Backgewerbe (GWZ 11)
WZ 2008 Kode: 10.7
WZ 2008 – Bezeichnung: Herstellung von Back- und Teigwaren

  1. 55 Beschäftigte
  2. Gruppe II (entspricht 1,5 Std / Jahr)
  3. 1,5 x 55 = 82,5 Std / Jahr (Grundbetreuung gesamt)
  4. 20% x 82,5 = 16,5 Std / Jahr
  5. 2 x 16,5 = 33 Std / Jahr von 82,5 Std / Jahr sind als Mindestzeitanteile festgelegt.

    Die Aufteilung der Einsatzzeit der Grundbetreuung auf BA und Sifa ist auf der Grundlage der Aufgabenfelder der Grundbetreuung unter Berücksichtigung der Mindesteinsatzzeiten der Leistungserbringer vorzunehmen.

  6. Aufwand für betriebsspezifische Betreuung hinzufügen

Beispiel 2: Gaststätten und Beherbergungsbetriebe (GWZ 16)
WZ 2008 Kode: 55.1
WZ 2008 – Bezeichnung: Hotels, Gasthöfe und Pensionen

  1. 40 Beschäftigte
  2. Gruppe II (entspricht 1,5 Std / Jahr)
  3. 1,5 x 40 = 60 Std / Jahr (Grundbetreuung gesamt)
  4. 20% x 60 = 12 Std / Jahr
  5. 2 x 12 = 24 Std / Jahr von 60 Std / Jahr sind als Mindestzeitanteile festgelegt.

    Die Aufteilung der Einsatzzeit der Grundbetreuung auf BA und Sifa ist auf der Grundlage der Aufgabenfelder der Grundbetreuung unter Berücksichtigung der Mindesteinsatzzeiten der Leistungserbringer vorzunehmen.

  6. Aufwand für betriebsspezifische Betreuung hinzufügen

Beispiel 3: Zigarettenherstellung (GWZ 85)
WZ 2008 Kode: 12.0
WZ 2008 – Bezeichnung: Tabakverarbeitung

  1. 250 Beschäftigte
  2. Gruppe III (entspricht 0,5 Std / Jahr)
  3. 0,5 x 250 = 125 Std / Jahr (Grundbetreuung gesamt)
  4. 0,2 Std / (Besch. x Jahr) x 250 Besch. = 50 Std / Jahr
  5. 2 x 50 = 100 Std / Jahr von 125 Std / Jahr sind als Mindestzeitanteile festgelegt.

    Die Aufteilung der Einsatzzeit der Grundbetreuung auf BA und Sifa ist auf der Grundlage der Aufgabenfelder der Grundbetreuung unter Berücksichtigung der Mindesteinsatzzeiten der Leistungserbringer vorzunehmen.

  6. Aufwand für betriebsspezifische Betreuung hinzufügen

Beispiel 4: Nährmittelherstellung (GWZ 37)
WZ 2008 Kode: 10.89
WZ 2008 – Bezeichnung: Herstellung von sonstigen Nahrungsmitteln a. n. g.

  1. 1000 Beschäftigte
  2. Gruppe II (entspricht 1,5 Std / Jahr)
  3. 1,5 x 1000 = 1500 Std / Jahr (Grundbetreuung gesamt)
  4. 20% x 1500 = 300 Std / Jahr
  5. 2 x 300 = 600 Std / Jahr von 1500 Std / Jahr sind als Mindestzeitanteile festgelegt.

    Die Aufteilung der Einsatzzeit der Grundbetreuung auf BA und Sifa ist auf der Grundlage der Aufgabenfelder der Grundbetreuung unter Berücksichtigung der Mindesteinsatzzeiten der Leistungserbringer vorzunehmen.

  6. Aufwand für betriebsspezifische Betreuung hinzufügen

Beispiel 5: Schlachtung (GWZ 95)
WZ 2008 Kode: 10.1
WZ 2008 – Bezeichnung: Schlachten und Fleischverarbeitung

  1. 200 Beschäftigte
  2. Gruppe I (entspricht 2,5 Std / Jahr)
  3. 2,5 x 200 = 500 Std / Jahr (Grundbetreuung gesamt)
  4. 20% x 500 = 100 Std / Jahr
  5. 2 x 100 = 200 Std / Jahr von 500 Std / Jahr sind als Mindestzeitanteile festgelegt.

    Die Aufteilung der Einsatzzeit der Grundbetreuung auf BA und Sifa ist auf der Grundlage der Aufgabenfelder der Grundbetreuung unter Berücksichtigung der Mindesteinsatzzeiten der Leistungserbringer vorzunehmen.

  6. Aufwand für betriebsspezifische Betreuung hinzufügen

Beispiel 6: Fleischwarenherstellung (GWZ 95)
WZ 2008 Kode: 10.1
WZ 2008 – Bezeichnung: Schlachten und Fleischverarbeitung

  1. 60 Beschäftigte
  2. Gruppe I (entspricht 2,5 Std / Jahr)
  3. 2,5 x 60 = 150 Std / Jahr (Grundbetreuung gesamt)
  4. 20% x 150 = 30 Std / Jahr
  5. 2 x 30 = 60 Std / Jahr von 150 Std / Jahr sind als Mindestzeitanteile festgelegt.

    Die Aufteilung der Einsatzzeit der Grundbetreuung auf BA und Sifa ist auf der Grundlage der Aufgabenfelder der Grundbetreuung unter Berücksichtigung der Mindesteinsatzzeiten der Leistungserbringer vorzunehmen.

  6. Aufwand für betriebsspezifische Betreuung hinzufügen