Anhang 3

(zu Anlage 2 Abschnitt 2)

 

Aufgabenfelder der Grundbetreuung und Beschreibung möglicher Aufgaben

Anhang 3 listet zu den Aufgabenfeldern der Grundbetreuung nach Anlage 2 Abschnitt 2 unverbindlich mögliche Aufgaben von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit auf, die im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben nach §§ 3 und 6 Arbeitssicherheitsgesetz anfallen können.

1 Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen)
1.1 Unterstützung bei der Implementierung eines Gesamtkonzeptes zur Gefährdungsbeurteilung
Beratung des Arbeitgebers/Leiters des Betriebs bei der Organisation der Gefährdungsbeurteilung
  Zum Grundanliegen informieren und sensibilisieren
  Betriebliches Konzept zur Umsetzung entwickeln
  Regelungen zur Durchführung entwickeln
  Konzept zur Implementierung eines ständigen Verbesserungsprozesses entwickeln
Unterstützung der Führungskräfte
  Zum Grundanliegen, zu betrieblichem Konzept und zu Regelungen zur Durchführung informieren und sensibilisieren
  Führungskräfte zur eigenständigen Durchführung qualifizieren
  Hilfsmittel einschl. Dokumentationsvorlagen für Führungskräfte entwickeln und einführen; unter Beteiligung der Führungskräfte bedarfsgerecht anpassen
  Betriebliche Musterbeispiele entwickeln
1.2 Unterstützung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
Führungskräfte bei unterschiedlichen Anlässen direkt beraten
Fachkunde insbesondere bei der Gefährdungsermittlung, Risikobeurteilung und der Ableitung der erforderlichen Maßnahmen als Grundbetreuung einbringen
Motivierung der Beschäftigten zur Beteiligung unterstützen
Bei der Wirkungskontrolle erforderlicher Maßnahmen beraten
Bei der Dokumentation im Sinne von § 6 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) unterstützen
1.3 Beobachtung der gelebten Praxis und Auswertung der Gefährdungsbeurteilung
Stichprobenhaft prüfen, ob Beurteilungen der Arbeitsbedingungen bei den relevanten Anlässen in der vorgesehenen Qualität durchgeführt werden (Auditieren)
Auswertungen zusammenfassen und vergleichen sowie Verbesserungsbedarfe ableiten (z. B. im Rahmen des Jahresberichts)
Schwerpunktprogramme zur kontinuierlichen Verbesserung vorschlagen
 
2 Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung – Verhältnisprävention
2.1 Eigeninitiatives Handeln zur Verhältnisprävention an bestehenden Arbeitssystemen
Erforderliche Arbeitsschutzmaßnahmen überprüfen und Durchführung (Umsetzung) beobachten: Zustand der Arbeitssysteme ermitteln und beurteilen sowie Soll-Zustände festlegen im Hinblick auf Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe, Arbeitsorganisation usw. (Erfüllung der Anforderungen nach § 4 ArbSchG)
  In regelmäßigen Abständen Begehungen durchführen, Gefährdungsermittlungen und -beurteilungen mit geeigneten Methoden; Gesundheitsfaktoren in Arbeitssystemen ermitteln und deren Potenziale beurteilen
  Arbeitsmittel, Betriebsanlagen, Arbeitsverfahren, Einsatz von Arbeitsstoffen, Arbeitsplatzgestaltung, soziale und sanitäre Einrichtungen überprüfen – unter Beachtung arbeitsphysiologischer, arbeitspsychologischer und sonstiger ergonomischer sowie arbeitshygienischer Fragen
  Arbeitsablauforganisation einschließlich Arbeitsaufgaben, -rhythmus und Arbeitszeit- und Pausengestaltung überprüfen
  Arbeitsstätten und Arbeitsumgebung überprüfen
  Personaleinsatz (Arbeitsplatzwechsel, Alleinarbeit) überprüfen
Lösungssuche unterstützen, Gestaltungsvorschläge unterbreiten, Durch- und Umsetzung begleiten und darauf hinwirken
  Technische Maßnahmen (Sicherheitstechnik, Ergonomie, einschließlich Instandhaltung der Schutzeinrichtungen)
  Organisatorische Maßnahmen
  Hygienemaßnahmen
  Auswahl, Erprobung, Einsatz, Benutzung, Instandhaltung von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA)
  Gestaltung organisationsbezogener Gesundheitsfaktoren (Gestaltung von Arbeitsaufgaben, Arbeitsorganisation, Arbeitsumgebung zur Förderung der Gesundheit)
  Arbeitsplatzwechsel sowie Eingliederung und Wiedereingliederung behinderter Menschen
Wirkungskontrollen durchführen
  Durchführung überprüfen
  Wirksamkeit von durchgeführten Schutzmaßnahmen
  Auf neue Gefährdungen überprüfen
2.2 Eigeninitiatives Handeln zur Verhältnisprävention bei Veränderung der Arbeitsbedingungen
Z. B. bei Veränderungen von Arbeitsplätzen, Ersatzbeschaffung von Maschinen, Geräten, Änderung von Arbeitsverfahren, Veränderung betrieblicher Abläufe, Prozesse, Einführung von Arbeitsstoffen, Materialien, Veränderungen der Arbeitszeitgestaltung
Vor Inbetriebnahme bzw. Einführung prüfen auf
  Erfüllung von sicherheitstechnischen und ergonomischen Anforderungen
  Vorhandensein von Betriebsanleitungen, Betriebsanweisungen, Sicherheitsdatenblättern usw.
  Vorhandensein von Warn- und Gefahrenhinweisen
  Bereitstellung erforderlicher PSA
  Fortschreibung Gefährdungsbeurteilung
  Ggf. Ableitung ergänzender Maßnahmen
Auf grundlegende Änderungen im Sinne des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) prüfen und ggf. erforderliche Maßnahmen einfordern (einschl. Dokumentationen und Nachweise)
Zu Festlegungen von erforderlichen Prüfungen im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) beraten
 
3 Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung – Verhaltensprävention
3.1 Unterstützung bei Unterweisungen, Betriebsanweisungen, Qualifizierungsmaßnahmen
Hinwirken auf und Mitwirken bei insbesondere
Aufbau eines Unterweisungssystems und der Durchführung von Unterweisungen
Erstellung von Betriebsanweisungen
Entwicklung von Verhaltensregeln
Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen mit Arbeitsschutzbezug
3.2 Motivieren zum sicherheits- und gesundheitsgerechten Verhalten
Insbesondere
auf sicherheitsgerechtes und gesundheitsgerechtes Verhalten hinwirken
auf die Benutzung der PSA hinwirken
3.3 Information und Aufklärung
Beschäftigte informieren und aufklären insbesondere über
Unfall- und Gesundheitsgefahren
sicherheits- und gesundheitsgerechtes Verhalten
Sicherheits- und Schutzeinrichtungen
3.4 Kollektive arbeitsmedizinische Beratung der Beschäftigten
 
4 Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit
4.1 Integration des Arbeitsschutzes in die Aufbauorganisation
Unterstützen insbesondere bei
Übertragung von Aufgaben und Befugnissen im Arbeitsschutz
Kontrolle der Erfüllung der Aufgaben
Gewährleistung der Beauftragtenorganisation (Arbeitsschutzorganisation: Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte, Ersthelfer, ...)
Kooperationsverpflichtung der Führungskräfte mit Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit
Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber im Sinne des § 8 ArbSchG (Unteraufträge, Zeitarbeit, Baustellen u. Ä.)
4.2 Integration des Arbeitsschutzes in die Unternehmensführung
Unterstützen insbesondere bei
Entwicklung einer betrieblichen Arbeitsschutzstrategie durch die oberste Leitung und Bekanntmachen im Betrieb
Förderung des arbeitsschutzgerechten Führens
Berücksichtigung der Arbeitsschutzbelange bei strategischen und operativen Entscheidungen
4.3 Beratung zu erforderlichen Ressourcen zur Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen
Unterstützen bei der Organisation der Ressourcenbereitstellung, insbesondere hinsichtlich
erforderlicher Mittel (gemäß § 3 Abs. 2 ArbSchG) zur Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen
Schaffen personeller Voraussetzungen und Sicherstellen erforderlicher Qualifikation:
  Mitwirken bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten
  Mitwirken bei der Schulung der Ersthelfer
Schaffen der organisatorischen Voraussetzungen für die Mitwirkungspflichten der Beschäftigen (gemäß § 3 Abs. 2 ArbSchG)
4.4 Kommunikation und Information sichern
Insbesondere unterstützen beim
Einrichten und Betreiben des Arbeitsschutzausschusses
Bereitstellen erforderlicher Informationen für alle Beteiligten
4.5 Berücksichtigung der Arbeitsschutzbelange in betrieblichen Prozessen
Unterstützen, um Arbeitsschutzbelange in betrieblichen Prozessen durch Regelungen organisatorisch sicherzustellen, insbesondere
in allen Produktions- und Dienstleistungsprozessen (Integration in den betrieblichen Alltag)
für Investitions- und Planungsprozesse
für Neubau-, Umbau-, Anbauvorhaben
für Beschaffung von Arbeitsmitteln (Maschinen, Anlagen, Werkzeuge, Arbeitsstoffe)
für Vergabe von Aufträgen an Fremdfirmen; Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber
für Instandhaltung (z. B. Baulichkeiten, Maschinen, Anlagen)
für Einstellung neuer Mitarbeiter, Umsetzung von Mitarbeitern
4.6 Betriebliche arbeitsschutzspezifische Prozesse organisieren
Unterstützen, um arbeitsschutzspezifische Prozesse zu organisieren, insbesondere bei
Umgang mit dem Vorschriften- und Regelwerk zum Arbeitsschutz (Vorschriften- und Regelwerksmanagement)
Überwachen des Zustands der Arbeitsbedingungen
Umgang mit externen Vorgaben zum Arbeitsschutz (Auflagenmanagement)
Organisation der Ersten Hilfe; Einsatzplanung der Ersthelfer
Notfallmanagement, Störfallorganisation
Unfallmeldewesen
Organisation der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen
4.7 Ständige Verbesserung sicherstellen
Unterstützen insbesondere bei
der Ableitung und Vorgabe von Zielen aus der Bestandsaufnahme
der Durchführung von Maßnahmen
der Bewertung von Stand und Entwicklung
der Durchführung von Verbesserungsmaßnahmen
 
5 Untersuchungen nach Ereignissen
5.1 Untersuchung nach Ereignissen, Ursachenanalysen und deren Auswertungen
Meldepflichtige Unfälle, nicht-meldepflichtige Unfälle, Beinaheunfälle, Erste-Hilfe-Fälle, relevante Zwischenfälle ohne Personenschäden; speziell auch tödliche, lebensbedrohliche und Massenunfälle
Berufskrankheiten (Verdachtsfälle, anerkannte Berufskrankheiten)
Arbeitsbedingte Erkrankungen; Auswertung von Gesundheitsberichten von Krankenkassen
Wegeunfälle
5.2 Ermittlung von Unfallschwerpunkten sowie Schwerpunkten arbeitsbedingter Erkrankungen
5.3 Verbesserungsvorschläge
Ableiten von Verbesserungsvorschlägen aus den Analysen und Untersuchungen zur
Vermeidung der Wiederholung der eingetretenen Unfälle und Erkrankungen und anderer Ereignisse
Vermeidung vergleichbarer Unfälle, Erkrankungen und anderer Ereignisse
Bekämpfung von Unfallschwerpunkten und Schwerpunkten arbeitsbedingter Erkrankungen
 
6 Allgemeine Beratung von Arbeitgebern und Führungskräften, betrieblichen Interessenvertretungen, Beschäftigten
6.1 Beratung zu Rechtsgrundlagen, Stand der Technik und Arbeitsmedizin, wissenschaftlichen Erkenntnissen
Beobachtung und Auswertung
von Vorschriften und ihrer Weiterentwicklung
der Weiterentwicklung des für den Betrieb relevanten Stands der Technik und Arbeitsmedizin bezüglich
  des Wissensstandes zu Gefährdungen und zu Gesundheitsfaktoren
  Fortschritt bei Maßnahmen zu Sicherheit und Gesundheit einschl. menschengerechter Arbeitsgestaltung
6.2 Beantwortung von Anfragen
6.3 Verbreitung der Information im Unternehmen, einschließlich Teambesprechungen
6.4 Externe Beratung zu speziellen Problemen des Arbeitsschutzes organisieren
 
7 Erstellung von Dokumentationen, Erfüllung von Meldepflichten
7.1 Unterstützung bei der Erstellung von Dokumentationen
Insbesondere bei
Erfüllung spezieller Forderungen (z. B. Explosionsschutz-Dokument)
Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten
Prüfung von Geräten nach BetrSichV
Unterstützung bei der Dokumentation von Zugangsberechtigungen zu besonders gefährlichen Arbeitsbereichen (§ 9 ArbSchG)
Unterweisung
Unterrichtung über Schutzmaßnahmen bei besonderen Gefahren
Freigabe von Anlagen usw. für spezielle Tätigkeiten
Übertragung von Aufgaben
Kontrollen für Alleinarbeit
7.2 Unterstützung bei der Erfüllung von Meldepflichten gegenüber den zuständigen Behörden und Unfallversicherungsträgern
7.3 Dokumentation von Vorschlägen an den Arbeitgeber einschließlich Angabe des jeweiligen Umsetzungsstandes
7.4 Dokumentation zur eigenen Tätigkeit und zur Inanspruchnahme der Einsatzzeiten
 
8 Mitwirken in betrieblichen Besprechungen
8.1 Direkte persönliche Beratung von Arbeitgebern
8.2 Teilnahme an Dienstgesprächen des Arbeitgebers mit seinen Führungskräften
Insbesondere zu Themen wie
Aufarbeitungen der bestehenden Risiken im Unternehmen sowie Gesundheitsfaktoren in den Arbeitssystemen
Umsetzung von Maßnahmen zu Sicherheit und Gesundheit in den Arbeitssystemen
Analysen der Verankerung des Arbeitsschutzes in allen Tätigkeiten und in die betrieblichen Führungsstrukturen
Planungen zu Veränderungen von Arbeitssystemen und der betrieblichen Organisation
Schlussfolgerungen für die Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit
8.3 Teilnahme an Besprechungen der betrieblichen Beauftragten entsprechend §§ 9, 10 und 11 Arbeitssicherheitsgesetz
8.4 Teilnahme an sonstigen Besprechungen, einschließlich Betriebsversammlungen
8.5 Nutzung eines ständigen Kontaktes mit Führungskräften
8.6 Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses
Insbesondere
Vorbereitung
Teilnahme
Auswertungen
 
9 Selbstorganisation
9.1 Ständige Fortbildung organisieren (Aktualisierung und Erweiterung)
9.2 Wissensmanagement entwickeln und nutzen
9.3 Erfassen und Aufarbeiten von Hinweisen der Beschäftigten
9.4 Erfahrungsaustausch insbesondere mit den Unfallversicherungsträgern und den zuständigen Behörden nutzen