5 Vorbereitung der Prüfungen

5.1 Anforderungen an Prüfpersonen

Die grundlegende Voraussetzung für die sichere Durchführung von Prüfungen an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln sowie die Beurteilung ihres ordnungsgemäßen Zustandes ist eine hohe, an die jeweilige Prüfaufgabe angepasste Qualifikation der Prüfperson.

Um elektrische Anlagen und Betriebsmittel vollständig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand prüfen zu können, sind gegebenenfalls zusätzliche Befähigungen oder andere entsprechend befähigte Personen erforderlich, da neben der elektrischen Sicherheit auch häufig Maßnahmen zum Schutz vor anderen Gefährdungen bei der Beurteilung zu berücksichtigen sind. Das betrifft z. B. die Wirksamkeit der mechanischen Schutzeinrichtung an einer Handkreissäge oder der Sicherheitseinrichtungen von Maschinen.

Für die Beurteilung der elektrischen Sicherheit ist es deshalb notwendig, dass die Prüfperson mit den spezifischen Anforderungen und Eigenschaften der zu prüfenden Anlagen oder Betriebsmittel vertraut ist. Dieses betrifft insbesondere die Funktion von Sicherheits- und Schutzeinrichtungen, die Eignung für die vorgesehenen Einsatzbedingungen und ggf. notwendige Anpassungen an den Stand der Technik. Aus den Prüfergebnissen und deren Beurteilung können unter anderem Nachrüstverpflichtungen für den Unternehmer notwendig werden.

In einigen Fällen können sich aus anderen Rechtsgebieten weitergehende Anforderungen an die Qualifikation der Prüfperson ergeben, z. B. Prüfsachverständige nach Baurecht für die Prüfung von elektrischen Anlagen in Versammlungsstätten oder anerkannte Sachverständige für das Prüfen elektrischer Anlagen nach VdS-Richtlinien.

Hinweis
Die Prüfperson für die Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel muss immer die Anforderungen an die Elektrofachkraft hinsichtlich der jeweiligen Prüfaufgabe erfüllen. Für die Prüfungen gemäß § 14 BetrSichV muss sie als "zur Prüfung befähigte Person" (§ 2 BetrSichV) beauftragt werden.

Die Prüfperson muss die nachfolgenden Anforderungen erfüllen:

Während der beruflichen Tätigkeit muss die Prüfperson Erfahrungen gesammelt haben über die Arbeiten:

Sie muss mit der Durchführung der Prüfungen, den Eigenschaften der zu prüfenden elektrischen Anlagen und Betriebsmittel sowie mit dem Umgang der verwendeten Prüfgeräte vertraut sein.

Hinweis
Auch bei der ordnungsgemäß durchgeführten Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel kann es zu Gefährdungen der Prüfperson sowie der Umgebung kommen. Die Prüfperson muss diese erkennen, berücksichtigen und geeignete Schutzmaßnahmen treffen. Dazu müssen der Prüfperson die erforderlichen Befugnisse eingeräumt werden.

Die Prüfperson trägt die fachliche Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung. Sie legt die Art und den Umfang der Prüfung fest und trifft die Auswahl der geeigneten Mess- und Prüfgeräte.

Besonderer Hinweis
Elektrotechnisch unterwiesene Personen und Elektrofachkräfte für festgelegte Tätigkeiten erfüllen nicht die vorgenannten Anforderungen an Prüfpersonen, um wiederkehrende Prüfungen von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln eigenverantwortlich durchführen zu können. Sie dürfen jedoch die Prüfperson bei der Durchführung der Prüfungen innerhalb eines Prüfteams unterstützen.

Der Unternehmer hat zu prüfen, ob die Prüfperson über ausreichende Kenntnisse verfügt, um die durchzuführenden Arbeiten beurteilen und die entstehenden Gefahren erkennen zu können, z. B. anhand von Qualifikationsnachweisen oder eigenen Erkenntnissen.

Erhalt der Fachkunde

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass sich die ihm unterstellte Prüfperson regelmäßig und angemessen weiterbildet, um die vorhandenen Kenntnisse, z. B. über Mess- und Prüfverfahren, zu aktualisieren.

In Abhängigkeit von der Prüfaufgabe kann die fachspezifische Weiterbildung z. B durch Teilnahme an:

erfolgen.

Um über aktuelle Entwicklungen im Regelwerk informiert zu sein, ist darüber hinaus das regelmäßige Studium von Fachliteratur erforderlich.

5.2 Ablaufplanung

Damit Prüfungen sicher, effizient und störungsfrei durchgeführt werden können, ist eine sorgfältige Vorbereitung erforderlich.

Vor Beginn der Prüfung sollte eine Bestandsaufnahme (Vorabuntersuchung) durchgeführt werden, um den Prüfumfang, die voraussichtliche Dauer der Prüfung und mögliche Auswirkungen auf den Betriebsablauf mit dem Betreiber sowie mit den Nutzern der von der Prüfung betroffenen Anlagenteile und Betriebsmittel abzustimmen.

Durch eine frühzeitige Anmeldung in den betroffenen Abteilungen können

Besonderer Hinweis
Aufgrund betriebsspezifischer Gefährdungen kann es erforderlich sein, Prüfungen in einem Prüfteam durchzuführen.

5.3 Notwendige Ausstattungen

Zu den Grundpflichten des Unternehmers gehört es, die erforderlichen Mittel zur Umsetzung der notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen bereitzustellen.

Diese beziehen sich nicht nur auf die Prüfgeräte, sondern auch auf die erforderlichen Schutz- und Hilfsmittel (z. B. Persönliche Schutzausrüstungen, Werkzeuge). Die Beschaffung sollte in Abstimmung mit der Prüfperson erfolgen.

Hinweis
Hinweise zur Auswahl geeigneter Prüfgeräte sowie von Schutz- und Hilfsmitteln für wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel können den DGUV Informationen 203-070 "Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel – Fachwissen für Prüfpersonen" und 203-072 "Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und ortsfester Betriebsmittel – Fachwissen für Prüfpersonen" entnommen werden.

Abb. 3 Beispiel möglicher Ausstattung für die Prüfung elektrischer Anlagen und ortsfester Betriebsmittel

Abb. 3 Beispiel möglicher Ausstattung für die Prüfung elektrischer Anlagen und ortsfester Betriebsmittel


Abb. 4 Beispiel möglicher Ausstattung für die Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel

Abb. 4 Beispiel möglicher Ausstattung für die Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel