5 Allgemeine Regelungen zur Ausbildung

Die Unternehmerin oder der Unternehmer muss der dafür vorgesehenen Person die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Ausbildung im Sinne dieser DGUV Information sowie die für Brandschutzbeauftragte erforderliche Fortbildung unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange ermöglichen.

Bei der Ausbildung zu Brandschutzbeauftragten sind die Vorgaben der Kapitel 5 und 6 zu erfüllen. Das Kapitel 6 beinhaltet spezielle Regelungen zur Gestaltung der Ausbildung. Hochschulen können alternativ nach Kapitel 7 ausbilden.

 

5.1 Ausbildungseinrichtungen

Ausbildungseinrichtungen für die kompetente Ausbildung zu Brandschutzbeauftragten im Sinne dieser DGUV Information können sein:

und gleichermaßen qualifizierte Ausbildungseinrichtungen (siehe Anhang 3), die entsprechend dieser DGUV Information ausbilden.

 

5.2 Inhalt und Umfang der Ausbildung

Die Ausbildung zu Brandschutzbeauftragten umfasst mindestens 64 Unterrichtseinheiten (UE). Dabei sind die im Anhang 2 angeführten Kompetenzen zu vermitteln.

Die Dauer der Abschlussprüfungen ist in den 64 Unterrichtseinheiten enthalten.

Die Unterrichtseinheit (UE) ist eine Verrechnungseinheit, mit der die Vergleichbarkeit verschiedener Lernformen erreicht werden soll. Eine Unterrichtseinheit im Präsenzunterricht entspricht 45 Minuten.

Für andere Lernformen sind die im Kapitel 6 angegebenen Verrechnungsfaktoren zu verwenden. Verschiedene Lernformen dürfen im Rahmen der Ausbildung unter Beachtung der Regelungen des Kapitels 6 nach Anhang 4 kombiniert werden. Eine Übersicht über die möglichen Anrechnungen ist Tabelle 1 in Kapitel 6.6 zu entnehmen.

 

5.3 Umgang mit handbetätigten Feuerlöscheinrichtungen

Im Rahmen der Ausbildung müssen die Teilnehmer und Teilnehmerinnen den Umgang mit handbetätigten Feuerlöscheinrichtungen, wie z. B. Feuerlöschern und Wandhydranten an einem realitätsnahen Feuer üben. Hierzu können z. B. behördlich genehmigte Löschübungsplätze (Lösch-Trainingszentren) genutzt werden oder Brandsimulationsgeräte und -anlagen mit entsprechenden Aufbausätzen zur Anwendung kommen.

Hinweis
Virtuelle Brandsimulationseinrichtungen sind nicht zulässig.

 

5.4 Ausbildungsunterlagen

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Ausbildung müssen Unterlagen erhalten, welche die wesentlichen Ausbildungsinhalte wiedergeben. Die Unterlagen müssen für die eigenständige Vor- und Nachbereitung des Unterrichts geeignet sein. Die Unterlagen können auch elektronisch zur Verfügung gestellt werden.

 

5.5 Abschlussprüfungen

Der Erwerb der angestrebten Kompetenzen wird in mindestens einer schriftlichen Abschlussprüfung und in mindestens einer mündlichen Prüfung durch die ausbildende Stelle überprüft. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn beide Prüfungsteile (schriftlich und mündlich) mit Erfolg abgeschlossen wurden.

Bei Nichtbestehen kann die jeweilige Prüfung nach einer angemessenen Lernzeit entsprechend der Prüfungsordnung der jeweiligen Ausbildungseinrichtung einmal wiederholt werden. Wird auch diese Nachprüfung nicht bestanden, ist die Ausbildung erneut zu durchlaufen.

Schriftliche Prüfung

Die schriftlichen Abschlussprüfungen haben mindestens eine Gesamtdauer von 90 Minuten (2 UE). Offene Aufgabenstellungen sind Multiple-Choice-Fragen vorzuziehen. Multiple-Choice-Fragen sind zur Überprüfung der erworbenen Kompetenzen weniger geeignet. Die schriftliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn mindestens 60 % der erreichbaren Punkte erzielt wurden.

Die schriftliche Prüfung kann auch elektronisch abgenommen werden, wenn die Identität der zu prüfenden Person eindeutig verifiziert werden kann. Die Ausbildungseinrichtung hat die ordnungsgemäße Durchführung und das Einhalten der datenschutzrechtlichen Vorgaben sicherzustellen.

Mündliche Prüfung

In Rahmen der mündlichen Abschlussprüfung soll insbesondere überprüft werden, ob die fachlichen Inhalte richtig und kompetent dargestellt werden können. Die Prüfung in Kleingruppen mit maximal fünf zu prüfenden Personen ist zulässig. Es ist sicherzustellen, dass jede einzelne Person mindestens 15 Minuten geprüft wird. Die Abnahme der Prüfung sollte durch einen Prüfungsvorsitz und mindestens eine beisitzende Person erfolgen.

Dokumentation/Archivierung

Die Prüfungsdokumente sowie die Ergebnisse der einzelnen Prüfungen sind nach Abschluss der Ausbildung mindestens 3 Jahre lang zu archivieren. Dies gilt auch für gegebenenfalls im Rahmen der Ausbildung erstellte Projektdokumente, Praxisberichte und Lernerfolgskontrollen. Die Archivierung in elektronischer Form ist ausreichend.

 

5.6 Ausbildungsbescheinigung

Jede Teilnehmerin oder jeder Teilnehmer erhält nach erfolgreichem Abschluss einen Fachkundenachweis (Zertifikat) der Ausbildungseinrichtung. Dieser soll mindestens beinhalten:

Hinweis
„Eine Bestellung wird erst nach der Einweisung in die betrieblichen Gegebenheiten wirksam.“

 


4 CFPA: The Confederation of Fire Protection Associations Europe (CFPA Europe) = Zusammenschluss national anerkannter Organisationen für Brandschutz