Anhang 3

Gleichermaßen qualifizierte Ausbildungseinrichtungen Qualifikation/Fachkunde der ausbildenden Personen

Gleichermaßen qualifizierte Ausbildungseinrichtungen (nach Kapitel 5.1)

  1. besitzen methodische und didaktische Erfahrungen in der Erwachsenenbildung
  2. haben den Teilnehmerzahlen angepasste Räumlichkeiten für Ausbildung, Prüfungsvorbereitung und Prüfung
  3. sind so gestaltet und ausgerüstet, dass die Ausbildung zu Brandschutzbeauftragten sicher und praxisgerecht durchgeführt werden kann
  4. führen die praktischen Übungen sicher durch
  5. führen die Ausbildung mit qualifizierten Ausbildern oder Ausbilderinnen (siehe unten) durch
  6. koordinieren die Ausbildungsinhalte mehrerer Ausbilder oder Ausbilderinnen (z. B. durch einen Ausbildungskoordinator)
  7. bilden nach dem Stand der Technik unter Beachtung des aktuellen Vorschriften- und Regelwerkes aus. Hierzu ist zum Beispiel ein Rechtsverzeichnis, Aktualisierungsdienst oder Dokumentenmanagement erforderlich
  8. wenden geeignete Verfahren zur Sicherstellung der kompetenzorientierten Ausbildung an
  9. besitzen eine Prüfungsordnung.

 

Qualifikation/Fachkunde der ausbildenden Personen

Als Ausbilder oder Ausbilderin in der Ausbildung von Brandschutzbeauftragten kann tätig werden, wer

  1. das Tätigkeitsgebiet und die erforderlichen Kompetenzen von Brandschutzbeauftragten kennt
  2. über die für sein Lehrgebiet erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen verfügt und sich angemessen fortbildet
  3. über die didaktischen Fähigkeiten verfügt, die Ausbildungsinhalte erfolgreich zu vermitteln.