I Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für
- Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstitute,
- Spielstätten,
- Verkaufsstellen sowie
- Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand,
in denen Versicherte
- Umgang mit Bargeld,
- Umgang mit sonstigen Zahlungsmitteln oder
- Zugriff auf Wertsachen
haben.
(2) Soweit in den nachfolgenden Paragrafen nicht abweichend bestimmt, richten sich diese sowohl an Unternehmer als auch an Versicherte.