(1) Der Unternehmer hat die Versicherten, die Umgang mit Banknoten haben oder von einem Überfall betroffen sein können, auf Grundlage der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und unter Berücksichtigung der Betriebsanweisungen nach § 8 Absatz 1 vor Aufnahme der Tätigkeit und mindestens halbjährlich sowie bei Bedarf zu unterweisen.
(2) Der Unternehmer hat die Unterweisung zu dokumentieren.