1 Einführung

1.1 Ziel des Grundsatzes

Dieser DGUV Grundsatz beschreibt die Qualifizierung von Personen, die mit der sicherheitstechnischen Prüfung von Getränkeschankanlagen beauftragt werden sollen und die übrigen Voraussetzungen für zur Prüfung befähigte Personen nach TRBS 1203 erfüllen. Der Grundsatz soll einheitliche Anforderungen für deren fachliche Qualifizierung schaffen.

Darüber hinaus wird auf die Anerkennung von Lehrgangsträgern und Lehrgängen hingewiesen.

Arbeitgeber können davon ausgehen, dass die zur Prüfung beauftragte Person, die nach diesem DGUV Grundsatz qualifiziert wurde, ihrer Verantwortung bei der Prüfung von Getränkeschankanlagen gerecht werden kann.

1.2 Begriffsbestimmungen

Lehrgangsträger
sind Ausbildungseinrichtungen, die Lehrgänge veranstalten.

Lernbegleitende
sind diejenigen, die den Teilnehmenden Kompetenzen vermitteln.

Fertigkeitsprüfung
ist die Lernerfolgskontrolle der erlangten praktischen Fertigkeiten.

Zur Prüfung befähigte Person
ist eine Person, die aufgrund ihrer Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt.

1.3 Rechtliche Grundlagen

Die Verantwortung für die Erfüllung der Pflichten aus Rechtsvorschriften über Prüfungen von Getränkeschankanlagen trägt der Arbeitgeber.

Gemäß den Prüfungsanforderungen nach

hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Getränkeschankanlagen durch zur Prüfung befähigte Personen regelmäßig geprüft werden.

Eine zur Prüfung befähigte Person im Sinne des § 2 Abs. 6 BetrSichV ist eine Person, die nach TRBS 1203 durch ihre

über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln (hier: Getränkeschankanlagen) verfügt.

Qualifizierung einer zur Prüfung befähigten Person für Getränkeschankanlagen nach TRBS 1203

Qualifizierung einer zur Prüfung befähigten Person für Getränkeschankanlagen nach TRBS 1203