I. Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Winden, Hub- und Zuggeräte - im weiteren als Geräte bezeichnet. Sie gilt auch für Seilblöcke. DA

(2) Für Schrapperwinden gelten §§ 10, 12, 13, 14, 17 und § 20 Abs. 2, §§ 21, 26, 29 und § 33 Abs. 1 dieser Unfallverhütungsvorschrift nicht. Für Winden von Handschrappern gilt außerdem § 8 dieser Unfallverhütungsvorschrift nicht.

(3) Für Winden in Gesteins-, Erd- und Tiefbohranlagen sowie für Behandlungs- und Meßwinden gelten §§ 8, 10, 12, 13 und § 17 Abs. 1, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 1 und § 33 Abs. 1 dieser Unfallverhütungsvorschrift nicht. DA

(4) Für Seilwinden, die zum Ziehen von Arbeitsgeräten und Fahrzeugen bei der Bewirtschaftung landwirtschaftlich genutzter Flächen und in landwirtschaftlichen Kulturen bestimmt sind, gelten §§ 10, 12, 13, 14, 18 und § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 dieser Unfallverhütungsvorschrift nicht.

(5) Für handbetriebene Seilblöcke gelten nur § 3, § 19 Abs. 1 Nr. 2, §§ 23, 25, 26, 27a und 29 Abs. 1 und Abs. 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift. DA

(6) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für:

1. Verschiebe- und Wendeeinrichtungen, DA
2. Geräte auf Seeschiffen,
3. Spannwinden zum Herstellen von Schubverbänden bei Wasserfahrzeugen,
4. Geräte in Anlagen, die der Aufzugsverordnung unterliegen, DA
5. Seillaufräder im Freileitungsbau,
6. Hubwerke von Seilbaggern, Hubwerke und Auslegereinziehwerke von Rohrverlegern, DA
7. Rammwinden, DA
8. Kaltstrangwinden in Stranggießanlagen.

DA zu § 1 Abs. 1:

Für Winden, Hub- und Zuggeräte und für Seilblöcke sind auch die sonst geltenden Unfallverhütungsvorschriften und die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten, z. B.:

1. Unfallverhütungsvorschriften

(für die BG Chemie erhältlich beim Jedermann Verlag, Postfach 10 31 40, 69021 Heidelberg, alle übrigen VBG-Vorschriften beim Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln)

Allgemeine Vorschriften (VBG 1),

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (VBG 4),

Kraftbetriebene Arbeitsmittel (VBG 5),

Krane (VBG 9),

Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb (VBG 9a),

Schienenbahnen (VBG 11),

Hebebühnen (VBG 14),

Flurförderzeuge (VBG 36),

Bagger, Lader, Planiergeräte, Schürfgeräte und Spezialmaschinen des Erdbaues (Erdbaumaschinen) (VBG 40),

Silos (VBG 112),

Lärm (VBG 121),

Schiffbau (VBG 34),

Bauaufzüge (VBG 35),

Rammen (VBG 41),

Bühnen und Studios (VBG 70) (als "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellungen" in Vorbereitung).

2. Richtlinien und Sicherheitsregeln

(erhältlich beim Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln)

Richtlinien für höhenbewegliche Steuerstände von Kranen (ZH 1/26),

Richtlinien für Geräte und Anlagen zur Regalbedienung (ZH 1/361),

Sicherheitsregeln für hochziehbare Personenaufnahmemittel (ZH 1/461).

3. DIN-Normen

(erhältlich beim Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin)

DIN 685 Geprüfte Rundstahlketten,
DIN 766 Rundstahlketten; Güteklasse 3; lehrenhaltig, geprüft,
DIN 1142 Drahtseilklemmen für Seil-Endverbindungen bei sicherheitstechnischen Anforderungen,
DIN 2413-1 Stahlrohre; Berechnung der Wanddicke von Stahlrohren gegen Innendruck,
DIN 3051 Drahtseile aus Stahldrähten, Grundlagen,
DIN 3091 Kauschen; Vollkauschen für Drahtseile,
DIN 5684 Rundstahlketten für Hebezeuge; lehrenhaltig, geprüft,
DIN 5881 Erdölindustrie; Drahtseile und Seiltriebe,
DIN 6899 Kauschen aus Stahl für Faserseile,
DIN 7355 Serienhebezeuge, Stahlwinden,
DIN V 8418 Benutzerinformation; Hinweise für die Erstellung,
DIN 15003 Hebezeuge; Lastaufnahmeeinrichtungen, Lasten und Kräfte, Begriffe,
DIN 15018-1 Krane; Grundsätze für Stahltragwerke; Berechnung,
DIN 15020-1 Hebezeuge; Grundsätze für Seiltriebe, Berechnung und Ausführung,
DIN 15020-2 -; -; Überwachung im Gebrauch,
DIN 15021 Hebezeuge; Tragfähigkeiten,
DIN 15061-1 Hebezeuge; Rillenprofile für Seilrollen,
DIN 15100 Serienhebezeuge; Benennungen,
DIN 15400 Lasthaken für Hebezeuge; Mechanische Eigenschaften; Werkstoffe, Tragfähigkeiten und vorhandene Spannungen,
DIN 15401 Lasthaken für Hebezeuge; Einfachhaken,
DIN 15402 Lasthaken für Hebezeuge; Doppelhaken,
DIN 15404 Lasthaken für Hebezeuge; Technische Lieferbedingungen für geschmiedete Lasthaken und für Lamellenhaken,
DIN 15405 Lasthaken für Hebezeuge; Überwachung im Gebrauch von geschmiedeten Lasthaken und von Lamellenhaken,
DIN 15411 Hebezeuge; Lasthaken-Aufhängungen für Unterflaschen,
DIN 15413 Unterflaschen für Hebezeuge; Lasthakenmuttern,
DIN 31001 Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse,
DIN 32541 Betreiben von Maschinen und vergleichbaren technischen Arbeitsmitteln; Begriffe für die Tätigkeiten,
DIN 33401 Stellteile; Begriffe, Eignung, Gestaltungshinweise,
DIN EN 60447 Mensch-Maschine-Schnittstelle (MMI); Bedienungsgrundsätze (IEC 447:1993),
DIN VDE 0100 Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V,
DIN VDE 0100 Teil 726 Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Hebezeuge.

4. Berechnungsregeln für Serienhebezeuge der FEM (Fédération Européenne de la Manutention, Sektion IX)

(erhältlich beim Deutschen Nationalkomitee der FEM, c/o Fachgemeinschaft Fördertechnik im VDMA, Lyoner Straße 18, 60528 Frankfurt/Main)

5.

API-9A Specification for Wire Rope,
API-9B Recommended Practice on Application, Care and Use of Wire Rope for Oil-Field Service

(erhältlich beim Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin)

6.

KTA 3902 Hebezeuge in kerntechnischen Anlagen

(erhältlich beim Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln)

Seilblöcke dienen zum mehrsträngigen Heben von Lasten, zwei ein- oder mehrrollige Seilblöcke bilden einen Flaschenzug.

DA zu § 1 Abs. 3:

Behandlungswinden dienen z. B. zum Ein- und Ausbau von Pumpen in Tiefbohrungen. Meßwinden dienen z. B. zum Ablassen von Meßsonden in Tiefbohrungen.

DA zu § 1 Abs. 5:

Bei handbetriebenen Seilblöcken handelt es sich um ein- oder mehrrollige Seilblöcke (Flaschenzug) zum Heben von Lasten, wobei die Seilzugkraft von Hand ohne jedes weitere Hilfsmittel erzeugt wird. In der Regel werden Natur- oder Chemiefaserseile in Verbindung mit Hanfseilblöcken verwendet.

DA zu § 1 Abs. 6 Nr. 1:

Verschiebe- und Wendeeinrichtungen werden in Stahl- und Walzwerken sowie in Betrieben zur Be- und Verarbeitung von Holz eingesetzt. In Walzwerken fallen hierunter z. B. Querschlepper für Kühlbetten, Auswerfer an Rollgängen, Anstellungen von Walzgerüsten, Kaliberverschieber, Blockdrücker, Brammenwender, in Betrieben zur Be- und Verarbeitung von Holz z. B. Ein- und Auswerfer an Stetigförderern, Ausricht-, Einschiebe-, Wende- und Abnahmevorrichtungen.

DA zu § 1 Abs. 6 Nr. 4:

Siehe Aufzugsverordnung.

DA zu § 1 Abs. 6 Nr. 6:

Siehe Unfallverhütungsvorschrift "Bagger, Lader, Planiergeräte, Schürfgeräte und Spezialmaschinen des Erdbaues (Erdbaumaschinen) " (VBG 40).

DA zu § 1 Abs. 6 Nr. 7:

Siehe Unfallverhütungsvorschrift "Rammen" (VBG 41).